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Doppelte Haushaltsführung / 2 Wegverlegungsfälle

Rainer Hartmann
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2.1 Berufliche Veranlassung in Wegverlegungsfällen

Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und infolgedessen am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort aus seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Für die steuerliche Anerkennung ist nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung hätte vermeiden können, wenn er den Familienwohnsitz an den Arbeitsort verlegt hätte. Für die steuerliche Berücksichtigung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.

 
Praxis-Beispiel

Verlegung des Familienwohnsitzes wegen Studium des Ehegatten

Ein Arbeitnehmer wohnt mit seiner Ehefrau und der 3 Jahre alten Tochter in Mannheim, wo er bei einem Pharmaunternehmen beschäftigt ist. Zum 1.10. verlegt er seinen Familienwohnsitz nach Freiburg, damit seine Ehefrau ihr Studium an der Pädagogischen Hochschule Freiburg abschließen kann. Gleichzeitig mietet er ein 1-Zimmer-Appartement in Mannheim an (= auswärtiger Arbeitsort).

Ergebnis: Ab 1.10. liegt eine berufliche doppelte Haushaltsführung vor. Abzustellen ist ausschließlich auf die auswärtige Zweitwohnung, die der Arbeitnehmer deshalb eingerichtet hat, um von dort aus seinen Arbeitsplatz erreichen zu können. Die gleichzeitige Wegverlegung der Familienwohnung aus privaten Gründen nach Freiburg, durch die erst die Einrichtung einer zusätzlichen Wohnung erforderlich wird und damit auch die Aufsplittung der bislang einheitlichen Haushaltsführung am Beschäftigungsort, sind für die berufliche Veranlassung nicht von Bedeutung. Der Arbeitnehmer kann ab Oktober die notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen.

2.2 Beibehaltung des bisherigen Haupthausstands als Zweitwohnung

Ein unmittelbarer zeitlicher und sachlic...

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