2.1 Berufliche Veranlassung in Wegverlegungsfällen

Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und infolgedessen am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort aus seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Für die steuerliche Anerkennung ist nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung hätte vermeiden können, wenn er den Familienwohnsitz an den Arbeitsort verlegt hätte. Für die steuerliche Berücksichtigung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.

 
Praxis-Beispiel

Verlegung des Familienwohnsitzes wegen Studium des Ehegatten

Ein Arbeitnehmer wohnt mit seiner Ehefrau und der 3 Jahre alten Tochter in Mannheim, wo er bei einem Pharmaunternehmen beschäftigt ist. Zum 1.10. verlegt er seinen Familienwohnsitz nach Freiburg, damit seine Ehefrau ihr Studium an der Pädagogischen Hochschule Freiburg abschließen kann. Gleichzeitig mietet er ein 1-Zimmer-Appartement in Mannheim an (= auswärtiger Arbeitsort).

Ergebnis: Ab 1.10. liegt eine berufliche doppelte Haushaltsführung vor. Abzustellen ist ausschließlich auf die auswärtige Zweitwohnung, die der Arbeitnehmer deshalb eingerichtet hat, um von dort aus seinen Arbeitsplatz erreichen zu können. Die gleichzeitige Wegverlegung der Familienwohnung aus privaten Gründen nach Freiburg, durch die erst die Einrichtung einer zusätzlichen Wohnung erforderlich wird und damit auch die Aufsplittung der bislang einheitlichen Haushaltsführung am Beschäftigungsort, sind für die berufliche Veranlassung nicht von Bedeutung. Der Arbeitnehmer kann ab Oktober die notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen.

2.2 Beibehaltung des bisherigen Haupthausstands als Zweitwohnung

Ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Wegverlegung des eigenen Hausstands vom Arbeitsort und der dortigen Begründung eines zweiten Hausstands ist unerheblich. Eine längere Frist zwischen der Aufgabe des Wohnsitzes und der Neugründung am auswärtigen Beschäftigungsort wird nicht verlangt.

Ebenso ist die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung in Wegzugsfällen nicht davon abhängig, dass der Zweithaushalt am auswärtigen Beschäftigungsort in einer neuen, vom bisherigen Haupthausstand verschiedenen Wohnung erfolgt. Ein beruflicher Anlass ist auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und diese gleichzeitig wegen des unveränderten Arbeitsplatzes als Zweithaushalt weiter nutzt. Mit der Umwidmung des bisherigen Haupthaushalts in die Zweitwohnung wird die doppelte Haushaltsführung begründet. Der beibehaltene Haushalt am nunmehr auswärtigen Beschäftigungsort wird ab diesem Zeitpunkt aus beruflichen Gründen unterhalten. Die Umwidmung des eigenen Hausstands zur auswärtigen Zweitwohnung, welche an die (Weg-)Verlagerung des Lebensmittelpunkts geknüpft ist, muss vom Arbeitnehmer in tatsächlicher Hinsicht durch detaillierte und geeignete Nachweise belegt werden.[1]

 
Achtung

Verpflegungspauschale in Wegverlegungsfällen während 3-Monatsfrist

Wird der bisherige Familienhausstand als Zweitwohnung am Beschäftigungsort beibehalten, steht dies der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen. Es ergeben sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen für die Kosten des doppelten Haushalts. Auch der Abzug der Verpflegungspauschale ist im Rahmen der 3-Monatsfrist zulässig, wenn der Arbeitnehmer seine Hauptwohnung vom bisherigen Beschäftigungsort wegverlegt.[2] Unabhängig von der konkreten Verpflegungssituation besteht während der 3-Monatsfrist ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Verpflegungspauschbeträge. Es ist daher unerheblich, dass der Arbeitnehmer bei dem Sachverhalt der sog. Wegzugsfälle die Verpflegungssituation vor Ort kennt. Die 3-Monatsfrist für die Gewährung der Verpflegungspauschale beginnt mit der Umwidmung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort in den Zweithaushalt. Dasselbe gilt für den ähnlichen Sachverhalt der erneuten Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort.[3] Die nochmalige Gewährung der Verpflegungsmehraufwendungen für einen Zeitraum von 3 Monaten ist zulässig.[4]

2.3 Auswärtige Zweitwohnung im Einzugsgebiet des Arbeitsorts

Die Zweitwohnung oder -unterkunft am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den doppelten Haushalt nutzt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz besser erreichen zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung nicht in zumutbarer Weise arbeitstäglich erreichen kann. Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fa...

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