Keine Erleichterungen im Lohnsteuerverfahren gibt es für die Frage, ob die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Der Arbeitgeber muss die berufliche Veranlassung bei Begründung der doppelten Haushaltsführung für jeden Einzelfall nach denselben Kriterien prüfen, wie sie beim Werbungskostenabzug zu beachten sind.

Zweitwohnung aus beruflicher Veranlassung

Die steuerliche Anerkennung und damit die Möglichkeit der steuerfreien Vergütung der Mehraufwendungen setzen voraus, dass der zweite (doppelte) Haushalt aus beruflichen Gründen eingerichtet wird.[1] Dies ist das allein entscheidende Kriterium.[2] Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige den doppelten Haushalt nutzt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz (besser) erreichen zu können.

Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fall wegen der auswärtigen Berufstätigkeit des Arbeitnehmers begründet und qualifiziert damit auch die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst. Das gesetzliche Erfordernis der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ist mit der beruflichen Begründung der Zweitwohnung gleichzusetzen.

 
Wichtig

Doppelte Haushaltsführung durch Hotelübernachtung

Für das Vorliegen einer auswärtigen Beschäftigung ist die Anzahl der Übernachtungen in derselben Unterkunft am Beschäftigungsort unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung wird deshalb auch durch gelegentliche Hotelübernachtungen begründet. Das BMF-Schreiben[3] zu den Reisekostenvorschriften beinhaltet einen Nichtanwendungserlass zu der hiervon abweichenden Rechtsprechung, die eine doppelte Haushaltsführung nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer eine Unterkunft i. S. d. Wohnens am auswärtigen Beschäftigungsort innehat, diese ihm also für eine bestimmte Mindestdauer zur Verfügung steht.[4]

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