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Doppelte Haushaltsführung / 3.3 Übernachtungskosten bzw. Kosten für die Zweitwohnung

Rainer Hartmann
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3.3.1 Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen

Werbungskostenabzug

Übernachtungskosten sind nur auf Einzelnachweis der entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.[1] Nicht abzugsfähig im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Verkauf der Zweitwohnung anfällt.[2] Begünstigt sind nur die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort. Das sind die tatsächlichen Kosten, soweit diese nicht überhöht sind.

Steuerfreie Arbeitgebererstattung

Der Arbeitgeber kann die Unterkunftskosten alternativ mit folgenden Pauschalen steuerfrei erstatten:

  • Für die ersten 3 Monate mit einem Pauschbetrag bis zu 20 EUR je Übernachtung und
  • für die Folgezeit mit einem Pauschbetrag bis zu 5 EUR je Übernachtung.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Zweitwohnung entgeltlich oder teilentgeltlich erhält.

Angemessenheitsprüfung

Es gilt eine unterschiedliche Angemessenheitsprüfung, je nachdem, ob es sich um eine inländische doppelte Haushaltsführung oder eine beruflich veranlasste Zweitwohnung im Ausland handelt.

[1] BFH, Urteil v. 12.9.2001, VI R 72/97, BStBl 2001 II S. 775; BFH, Urteil v. 4.4.2006, VI R 44/03, BStBl 2006 II S. 567.
[2] BFH, Urteil v. 3.4.2019, VI R 15/17, BStBl 2019 II S. 446.

3.3.2 1.000-EUR-Grenze für inländische doppelte Haushaltsführung

Die angemessenen Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am inländischen Beschäftigungsort werden in nachgewiesener Höhe bis max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten anerkannt (sog. vereinfachte Angemessenheitsobergrenze).[1] Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen, wie:

  • Bruttokaltmiete, an deren Stelle beim Wohneigentum die Abschreibungsbeträge und die Finanzierungskosten treten,
  • sämtliche (warmen und kalten) Betriebskosten,
  • Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft,
  • Absetzung für Abnutzung für notwendige Einr...

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