Die Zweitwohnung oder -unterkunft am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den doppelten Haushalt nutzt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz besser erreichen zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung nicht in zumutbarer Weise arbeitstäglich erreichen kann. Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fall wegen der auswärtigen Berufstätigkeit des Arbeitnehmers begründet und qualifiziert damit auch die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst.[1]

Entscheidend für die berufliche Veranlassung der Zweitwohnung ist, dass sich durch das Beziehen der auswärtigen Unterkunft die Fahrtstrecke oder die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt.[2] Eine Wohnung am Beschäftigungsort ist unter diesen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn dieser Zweithaushalt im Einzugsgebiet der Gemeinde begründet wird, in der sich seine auswärtige Arbeitsstätte befindet.

Entfernungsbezogene und fahrzeitabhängige Abgrenzung des Einzugsgebiets

Das Beziehen einer Zweitwohnung oder -unterkunft im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts steht einer beruflich veranlassten Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Maßgebend für die Entfernungsberechnung ist jeweils die kürzeste Straßenverbindung. Dasselbe gilt jetzt, wenn die Fahrzeit von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte im Vergleich zur Wohnung des Lebensmittelpunkts (= eigener Hausstand) pro Wegstrecke halbiert wird. Die entfernungsbezogene und die fahrzeitbezogene Vereinfachungsregelung sind auch dann anzuwenden, wenn sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb derselben politischen Gemeinde oder Stadt befinden.

Die vom BMF aktualisierte Vereinfachungsreglung steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung. Die frühere Regelung, die allein entfernungsabhängig war, ist um eine zeitliche Komponente ergänzt worden, die alternativ eine "Halbierung der Fahrzeit pro Weg" als ausreichend für das Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung festlegt. Die Neuregelung ist ohne zeitliche Einschränkung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.[3]

Prüfung zur steuerlichen Anerkennung

Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist eine Prüfung in 3 Schritten erforderlich. Mit dieser interaktiven Grafik werden diese 3 Prüfschritte in Form eines Interviews mit mehreren Antwortmöglichkeiten abgefragt. Am Ende erhalten Sie das Ergebnis, ob eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegt und die Kosten somit als Werbungskosten geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können.

Bitte wählen Sie unter den Antwortmöglichkeiten a, b oder c Ihre Antworten aus und navigieren Sie sich nicht über den Slider (Pfeiltasten ganz unten) vorwärts. Nur mit der Auswahl über die Antwortmöglichkeiten erhalten Sie valide Ergebnisse zur Frage, ob die doppelte Haushaltsführung in Ihrem individuellen Fall steuerlich anerkannt wird.

Infographic

 
Praxis-Beispiel

Vereinfachungsregel bei Fahrzeitverkürzung

Ein verheirateter Arbeitnehmer wohnt mit seiner 3-köpfigen Familie in Ulm. Seine erste Tätigkeitsstätte befindet sich im 100 km entfernten München. Die tägliche Fahrzeit mit dem ICE und der S-Bahn beträgt 65 Minuten. Im Einzugsbereich bewohnt er ein 1-Zimmer-Appartement, von wo aus er unter der Woche mit dem Pkw zu seinem 28 km entfernten Arbeitsplatz in München (Fahrzeit 25 Minuten) fährt.

Ergebnis: Die Zweitwohnung liegt im Einzugsbereich der ersten Tätigkeitsstätte in München. Da die (kürzeste) Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 28 km weniger als die Hälfte der (kürzesten) Straßenverbindung zwischen der Familienwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt, liegt eine beruflich veranlasste Zweitwohnung und damit ein beruflich veranlasster doppelter Haushalt vor. Die fahrzeitabhängige Verkürzung braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden.

Abwandlung: Die Entfernung zwischen Familienwohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt nur 50 km und die tägliche Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem Pkw 55 Minuten. Obgleich die kürzeste Straßenverbindung zu keiner Halbierung der Entfernung Zweitwohnung – Arbeitgeber führt, liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, da der Arbeitnehmer darlegen kann, dass sich durch die Zweitwohnung eine Fahrzeitverkürzung zur ersten Tätigkeitsstätte um mehr als die Hälfte ergibt.

Liegen die Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht vor, ist das Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfa...

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