1 Voraussetzungen

1.1 Kriterien zur Anerkennung

Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung müssen die folgenden 3 Kriterien erfüllt sein:

  1. Unterhalten eines eigenen Hausstands,
  2. zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort,
  3. berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung.

Die steuerliche Anerkennung einer beruflichen doppelten Haushaltsführung ist davon abhängig, dass der Ort des eigenen Hausstands und der Ort der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auseinanderfallen.[1]

Vereinfachungen für die Steuerklassen III, IV und V

Wurden dem Arbeitgeber als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Steuerklassen III, IV oder V mitgeteilt, kann der Arbeitgeber für den steuerfreien Ersatz aus Vereinfachungsgründen davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer

  • einen eigenen Hausstand und
  • zusätzlich eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhält.

Dies gilt nur für das Lohnsteuerverfahren. Für den Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers prüft das Finanzamt weiterhin eingehend sämtliche Anforderungen. Ist die Familienwohnung im Ausland gelegen, hat die Finanzverwaltung ungeachtet dieser Vereinfachungsregelung die Möglichkeit, sich die Voraussetzungen für die gemeinsame Haushaltsführung in der ausländischen Wohnung nachweisen zu lassen.[2] Bei einem im Inland tätigen, verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehepartner im Ausland die bisherige Ehegattenwohnung weiter nutzt, kann insbesondere die verlangte finanzielle Beteiligung nicht in jedem Fall unterstellt werden.

Erhöhte Nachweispflichten bei Ledigen mit Steuerklasse I, II und VI

Für die übrigen – insbesondere alleinstehenden – Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I, II und VI) ist der steuerfreie Arbeitgeberersatz an ein besonderes Bescheinigungsverfahren gebunden, das ebenfalls eine Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen des Arbeitnehmers entbehrlich macht.[3]

Aus der schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers muss sich ergeben, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhält. Die Richtigkeit dieser Erklärung muss der Arbeitnehmer durch seine Unterschrift bestätigen. Die Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.[4]

1.2 Eingehende Prüfung der beruflichen Veranlassung

Keine Erleichterungen im Lohnsteuerverfahren gibt es für die Frage, ob die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Der Arbeitgeber muss die berufliche Veranlassung bei Begründung der doppelten Haushaltsführung für jeden Einzelfall nach denselben Kriterien prüfen, wie sie beim Werbungskostenabzug zu beachten sind.

Zweitwohnung aus beruflicher Veranlassung

Die steuerliche Anerkennung und damit die Möglichkeit der steuerfreien Vergütung der Mehraufwendungen setzen voraus, dass der zweite (doppelte) Haushalt aus beruflichen Gründen eingerichtet wird.[1] Dies ist das allein entscheidende Kriterium.[2] Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige den doppelten Haushalt nutzt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz (besser) erreichen zu können.

Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fall wegen der auswärtigen Berufstätigkeit des Arbeitnehmers begründet und qualifiziert damit auch die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst. Das gesetzliche Erfordernis der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ist mit der beruflichen Begründung der Zweitwohnung gleichzusetzen.

 
Wichtig

Doppelte Haushaltsführung durch Hotelübernachtung

Für das Vorliegen einer auswärtigen Beschäftigung ist die Anzahl der Übernachtungen in derselben Unterkunft am Beschäftigungsort unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung wird deshalb auch durch gelegentliche Hotelübernachtungen begründet. Das BMF-Schreiben[3] zu den Reisekostenvorschriften beinhaltet einen Nichtanwendungserlass zu der hiervon abweichenden Rechtsprechung, die eine doppelte Haushaltsführung nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer eine Unterkunft i. S. d. Wohnens am auswärtigen Beschäftigungsort innehat, diese ihm also für eine bestimmte Mindestdauer zur Verfügung steht.[4]

2 Wegverlegungsfälle

2.1 Berufliche Veranlassung in Wegverlegungsfällen

Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort we...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge