Fachbeiträge & Kommentare zu Buchführungspflicht

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Rz. 6 Die Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte kann sich damit ergeben aus: § 140 AO i. V. m. § 3 HGB Land- und Forstwirte, die überwiegend selbst gewonnene Erzeugnisse veräußern, erlangen die Kaufmannseigenschaft gem. § 3 Abs. 2 HGB nur mit der Eintragung im Handelsregister. Auch die Land- und Forstwirtschaft kann damit in der Rechtsform der OHG oder KG geführt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Freie Berufe

Rz. 11 § 141 AO begründet ausdrücklich keine Buchführungspflicht für Angehörige der freien Berufe, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[1] erzielen.[2] Durch die Regelung werden aber in anderen Gesetzen begründete steuerliche Aufzeichnungspflichten nicht berührt (s. Rz. 1). Freiberufler können gleichwohl von § 141 AO betroffen sein, wenn sie gewerbliche Einkünfte erziele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5.2 Besonderheiten für Land- und Forstwirte

Rz. 32 Nach § 141 Abs. 1 S. 4 brauchte sich bei Land- und Forstwirten die Bestandsaufnahme[1] nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Die Regelung wurde durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 mit Wirkung ab 30.6.2013 aufgehoben. Die Aufnahme des stehenden Holzes hat damit nunmehr nach den allgemeinen Bestimmungen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1.2 Ausländische Unternehmer

Rz. 9 Soweit ausländische Unternehmer im Inland eine Niederlassung gem. §§ 13–13h HGB haben, gelten für sie bereits über § 140 AO die handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.[1] Die Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung besteht darüber hinaus auch für ausländische Unternehmer, wenn sie im Geltungsbereich des Gesetzes eine Betriebsstätte unterhalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.2.1 Umsatz

Rz. 20 Bei gewerblichen Unternehmern ergibt sich die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht stets, wenn der Umsatz mehr als 600.000 EUR betragen hat.[1] Maßgeblich ist zunächst grundsätzlich der steuerbare Umsatz.[2] Dies ist nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung der der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 7.2 Übernahme im Ganzen

Rz. 54 Eine Übernahme im Ganzen im Sinn dieser Vorschrift[1] ist gegeben, wenn der Betrieb seine Identität wahrt,[2] d. h. die zum Betrieb gehörenden Gegenstände, an den Übernehmer entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Die Übertragung kann im Weg der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge geschehen.[3] Übernahme i. d. S. liegt auch bei einer Beteiligung eines Gesells...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.2.2 Gewinn

Rz. 22 Bei gewerblichen Unternehmern wird eine Buchführungspflicht auch dann begründet, wenn ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 EUR[1] vorliegt. Die entsprechende handelsrechtliche Grenze bei einer Anwendung des § 241a HGB beträgt einen Jahresüberschuss von 60.000 EUR.[2] Auch diese gilt nach § 241a HGB allerdings nur für Einzelkaufleute. Die beiden Bezugsgröß...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.4 Zeitpunkt

Rz. 51 Aufgrund der Mitteilung der Finanzbehörde ist der Stpfl. nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO verpflichtet, im folgenden Wirtschaftsjahr Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen. Durch diese Zeitverschiebung hat der Stpfl. die Möglichkeit, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. Diese Verschiebung gilt auch für Land- und Forstwirte.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.2.2 Art und Weise der Feststellung

Rz. 36 Wie die Feststellung getroffen wird oder zu treffen ist, wird im Gesetz nicht normiert. Die "Feststellung" der Finanzbehörde kann deshalb aufgrund aller bekannten Umstände getroffen werden. Anders als nach § 161 Abs. 1 RAO ist es nicht mehr erforderlich, dass ein Steuerbescheid zuvor erlassen worden ist, aus dem sich das Erreichen der Wertgrenzen ergibt.[1] Die Festst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.2 Form

Rz. 40 § 141 Abs. 2 AO schreibt für die Mitteilung der Finanzverwaltung keine besondere Form vor, sodass gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO die Mitteilung schriftlich, mündlich, elektronisch oder auch in anderer Weise erlassen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber Schriftform oder ein elektronisches Dokument geboten.[1] Die Mitteilung sollte deshalb auch grundsätzlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 9 Folgen eines Pflichtenverstoßes

Rz. 66 Wegen der rechtlichen Folgen der pflichtgemäßen Erfüllung bzw. der Nichterfüllung der Buchführungspflicht s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 22ff. Pflichtwidriges Verhalten des Stpfl. begründet für die Finanzbehörde insbesondere die Befugnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 S. 2 AO.[1] Diese Schätzungsbefugnis ist auch dann gegeben, wenn der Stpfl. wis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.4 Überschusseinkünfte

Rz. 12 Ebenfalls nicht unter § 141 AO fallen Stpfl., die Überschusseinkünfte erzielen. Eine Buchführungspflicht lässt sich auch nicht aus einer gesetzlichen Analogie herleiten.[1] § 147a Abs. 1 AO normiert allerdings nunmehr Aufbewahrungspflichten für Stpfl. mit "hohen" Überschusseinkünften sowie § 147a Abs. 2 AO bei Beteiligung an bestimmten ausländischen Gesellschaften.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5.1 Allgemeines

Rz. 31 Nach § 141 Abs. 1 S. 2 AO gelten für die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht die Bestimmungen des HGB entsprechend. Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen der §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und §§ 243 bis 256 HGB verwiesen. Ausgenommen von dem Verweis ist die Bestimmung des § 241a HGB. Es besteht demnach die Verpflichtung, im Rahmen der Grundsätze ord...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Handelsrechtliche Pflichten

Rz. 9 Die wichtigsten Bestimmungen über Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten normiert das Handelsrecht für den Kaufmann.[1] Gemäß § 238 HGB ist der Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Kaufmann ist nach § 1 Abs. 1 HGB jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt (Ist-Kaufmann). Ein Handelsgewerbe i. S. d. HGB ist jede erkennbar planmäßige und auf Dauer angelegte, selbstständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Gewerbliche Unternehmer

2.1.1 Unternehmer Rz. 5 Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung besteht nach § 141 Abs. 1 AO zunächst für gewerbliche Unternehmer. Dies sind Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S . von § 15 EStG erzielen.[1] Die Gewerblichkeit der Einkünfte ist hierbei nach § 15 Abs. 2 EStG zu beurteilen.[2] Die Unternehmereigenschaft für Zwecke der Anwendung des § 141...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 10 Kostenpflicht

Rz. 67 Die Kostenpflicht für die Erfüllung der Pflichten nach § 141 AO obliegt dem Stpfl. Zur Kostenpflicht s. auch Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 140–148 AO Rz. 32.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Adressaten der Vorschrift

2.1 Gewerbliche Unternehmer 2.1.1 Unternehmer Rz. 5 Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung besteht nach § 141 Abs. 1 AO zunächst für gewerbliche Unternehmer. Dies sind Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S . von § 15 EStG erzielen.[1] Die Gewerblichkeit der Einkünfte ist hierbei nach § 15 Abs. 2 EStG zu beurteilen.[2] Die Unternehmereigenschaft für Zwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.2.1 Rechtscharakter

Rz. 34 Gem. § 141 Abs. 1 S. 1 AO muss die Finanzbehörde das Erreichen oder Überschreiten der Bezugsgrößen (s. Rz. 20ff.) festgestellt haben. Die Rechtsqualität dieser "Feststellung" ist in der Literatur und in der Finanzrechtsprechung umstritten: Einerseits wird die Ansicht vertreten, diese Feststellung sei nur die normale Beweiserhebungs- bzw. Ermittlungstätigkeit der Finanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 7 Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht

Rz. 16 Wegen der allgemeinen Folgen pflichtwidrigen Verhaltens im Rahmen der Buchführungspflicht s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 22ff. Kommt der Stpfl. seinen Verpflichtungen zur gesonderten Aufzeichnung und Aufbewahrung nicht oder nur fehlerhaft nach, sodass die Beweisfunktion der Aufzeichnung entfällt, kann die Finanzbehörde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.6 Rechtscharakter der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

1.6.1 Rechtsgrundlage Rz. 13 Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ist eine in Bezug auf sonstige steuerliche Pflichten selbstständige steuerrechtliche, also öffentlich-rechtliche[1] Pflicht.[2] Das Steuerpflichtverhältnis[3] entsteht gem. § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Pflicht knüpft, unabhängig davon, ob auch ein Anspruch aus eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 7 Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht

Rz. 10 Wegen der allgemeinen Folgen pflichtwidrigen Verhaltens hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 22ff. Im Übrigen kann die Pflichtverletzung, z. B. die Erteilung von "Barverkaufsrechnungen" ohne Empfängerbezeichnung über aufzeichnungspflichtige Warenverkäufe, im Einzelfall als Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Abnehmers geahndet werden[1] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.2 Wirtschaftswert

Rz. 27 Bezugsgröße für die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht von Land- und Forstwirten ist zudem ein Wirtschaftswert i. S. v. § 46 BewG von mehr als 25.000 EUR.[1] Gemäß § 141 Abs. 1 S. 3 AO sind alle vom Land- oder Forstwirt selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu erfassen. Die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Flächen, ob sie vom Land- ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Land- und Forstwirte

Rz. 10 Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung nach § 141 AO wird ebenfalls für Land- und Forstwirte begründet.[1] Entscheidend ist, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 13 EStG erzielt werden.[2] Auch hierbei ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das Unternehmen ausgeübt wird. Die Pflicht besteht sowohl für Einzelunternehme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

1 Allgemeines Rz. 1 § 140 AO ist als die Grundlagennorm für die Begründung einer steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zu sehen.[1] Die entsprechende Vorgängerbestimmung in der RAO war § 160 RAO. Das Gesetz macht sich durch die Bestimmung für Zwecke der Besteuerung (s. Rz. 8) zunutze, dass in anderen Gesetzen für einzelne wirtschaftliche Betätigungen Pflichten z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Inhalt der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

4.1 Normadressat Rz. 19 Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht für den Adressaten der jeweiligen Rechtsnorm bzw. dessen gesetzlichen Vertreter.[1] Die Pflichtenstellung geht auf einen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger des Steuerpflichtigen über. Im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Normadressaten bleibt diese Rechtspflicht erhalten, sie ist jedoc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Gegenstand der Aufzeichnungspflicht

3.1 Waren Rz. 4 Die Aufzeichnungspflicht besteht für den Erwerb von Waren.[1] Dieser Begriff ist in Übereinstimmung mit der im Handelsverkehr üblichen Auffassung zu bestimmen. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Waren bewegliche Sachen, also körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der Aggregatzustand der Ware ist hierbei unerheblich.[3] Ob Software al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

1.1 Bedeutung der Vorschriften Rz. 1 Im 4. Teil der AO "Durchführung der Besteuerung" werden im 2. Abschnitt[1] besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten[2] behandelt. Der 1. Unterabschnitt[3] regelt hierbei die "Führung von Büchern und Aufzeichnungen". Durch die Verpflichtung, Bücher zu führen und Aufzeichnungen zu tätigen sowie diese Bücher und Aufzeichnungen auch aufz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Inhalt und Umfang der Aufzeichnungspflicht

3.1 Aufzeichnungspflichtige Warenverkäufe Rz. 4 Waren i. S. d. Gesetzes sind alle beweglichen Sachen.[1] Aufzeichnungspflichtig sind nach § 144 Abs. 1 AO grundsätzlich solche Waren, die erkennbar zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zum gewerblichen Verbrauch als Hilfsstoffe bestimmt sind.[2] Um Zweifel über den Inhalt der Aufzeichnungspflicht auszuschließen, bezeichnet § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Beispiele gesetzlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

3.1 Handelsrechtliche Pflichten Rz. 9 Die wichtigsten Bestimmungen über Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten normiert das Handelsrecht für den Kaufmann.[1] Gemäß § 238 HGB ist der Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Kaufmann ist nach § 1 Abs. 1 HGB jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt (Ist-Kaufmann). Ein Handelsgewerbe i. S. d. HGB ist jede erkennbar planmäßige und a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 140 AO ist als die Grundlagennorm für die Begründung einer steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zu sehen.[1] Die entsprechende Vorgängerbestimmung in der RAO war § 160 RAO. Das Gesetz macht sich durch die Bestimmung für Zwecke der Besteuerung (s. Rz. 8) zunutze, dass in anderen Gesetzen für einzelne wirtschaftliche Betätigungen Pflichten zur Buchführun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Normadressaten

Rz. 11 § 142 AO normiert die Verpflichtung ein Anbauverzeichnis zu führen. Diese zusätzliche Aufzeichnungspflicht gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen nur für die nach § 141 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte.[1] Grundsätzlich ist die Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses aufgrund der Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft nicht z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.6.1 Rechtsgrundlage

Rz. 13 Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ist eine in Bezug auf sonstige steuerliche Pflichten selbstständige steuerrechtliche, also öffentlich-rechtliche[1] Pflicht.[2] Das Steuerpflichtverhältnis[3] entsteht gem. § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Pflicht knüpft, unabhängig davon, ob auch ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhält...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Bestehen einer gesetzlichen Pflicht

Rz. 3 Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht muss sich aus einem Gesetz ergeben, d. h. nach § 4 AO aus einer Rechtsnorm.[1] Hierbei muss es sich um solche Rechtsnormen handeln, die in der Bundesrepublik Deutschland Geltung haben. Dies kann ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne sein, sodass auch Verordnungen die jeweilige Pflicht begründen können. Unerheblich ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift fasst den Inhalt der Warenausgangsverordnung v. 20.6.1936[1] zusammen.[2] Ergänzend zur Aufzeichnungspflicht hinsichtlich des Wareneingangs[3] dient sie zur Kontrolle der Betriebsvorgänge beim Unternehmer, da hierdurch die Nachkalkulation möglich wird. Gleichzeitig gibt das Warenausgangsbuch die Grundlage für Kontrollmitteilungen gem. § 194 Abs. 3 AO, um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.6.2 Pflichterfüllung

Rz. 17 Die steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht trifft den Normadressaten der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Voraussetzung ist insoweit stets die Steuerrechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger steuerlicher Pflichten nach der jeweiligen Norm sein zu können.[1] Die Erfüllung der jeweiligen Pflicht setzt sodann auch die steuerliche Handlungsfähigkeit[2] vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Gewerberechtliche Pflichten

Rz. 17 Außerhalb der Vorschriften des Handelsrechts ergeben sich aus einer Vielzahl von Gesetzen oder Verordnungen, insbesondere auf dem Gebiet des Gewerberechts[1], für verschiedene Gewerbetreibende, Betriebe oder Branchen besondere Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten. Auf die detaillierte Aufzählung in AEAO, zu § 140 AO [2] wird hingewiesen. Rz. 18 Besondere Aufzeichnu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.7.2 Bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Folgen

Rz. 28 Das Unterlassen der Buchung oder die unrichtige Buchung der buchungs- oder aufzeichnungspflichtigen Tatbestände birgt schon abstrakt die Gefahr der Steuerverkürzung, sodass das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten als Steuergefährdung nach § 379 AO geahndet werden kann.[1] Diese Vorschrift findet aber nur dann eine Anwendung, wenn im Einzelfall keine Steuerverkürzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Steuerliche Gewinnermittlung

Rz. 4 Die steuerliche Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten ist abhängig davon, ob eine Buchführungspflicht besteht bzw. ob eine Buchführung oder Aufzeichnungen erstellt werden. Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte haben dabei stets einen Betriebsvermögensvergleich[1] durchzuführen. Werden die erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen nicht geführt, ist der Gewinn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift basiert auf der WareneingangsVO v. 20.6.1935.[1] Zweck dieser besonderen Aufzeichnungspflicht den Wareneingang betreffend ist es, insbesondere die Überprüfung des Betriebsergebnisses durch Nachkalkulation zu ermöglichen.[2] Im Zusammenhang mit dem allerdings nur bei Großhandelsgeschäften zu führenden Warenausgangsbuch[3] können die Warenbewegung und durc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Land- und Forstwirte

Rz. 2 Land- und Forstwirte i. S. d. AO sind solche Personen oder Personenvereinigungen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[1] beziehen.[2] Hierzu zählen alle, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzungsberechtigte bewirtschaften. Keine Land- und Forstwirte sind hingegen Gartenbau-, Saatzucht- und Bau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3 Inhalt der Erleichterung

Rz. 11 Die finanzbehördliche Regelung darf nur zu einer Erleichterung der gesetzlichen Pflichten, nicht aber zu deren vollständiger Aufhebung führen.[1] Ein kompletter Verzicht auf die Erfüllung der Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ist damit nicht möglich.[2] Eine Befreiung von der Buchführungspflicht soll[3] allerdings nach der Ansicht des BFH bei ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Waren

Rz. 4 Die Aufzeichnungspflicht besteht für den Erwerb von Waren.[1] Dieser Begriff ist in Übereinstimmung mit der im Handelsverkehr üblichen Auffassung zu bestimmen. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Waren bewegliche Sachen, also körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der Aggregatzustand der Ware ist hierbei unerheblich.[3] Ob Software als Ware an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Erwerb von Waren

Rz. 6 Die Aufzeichnungspflicht besteht nur für Waren, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs erworben hat. Entscheidend ist insoweit die Zuführung der Ware aus der Sphäre einer anderen Person[1] in die Sphäre des Unternehmers, sodass dieser sie verarbeiten, verbrauchen oder veräußern kann.[2] Hierbei ist es unerheblich, ob der Lieferer seinerseits Unternehmer o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Aufzeichnungspflichtige Warenverkäufe

Rz. 4 Waren i. S. d. Gesetzes sind alle beweglichen Sachen.[1] Aufzeichnungspflichtig sind nach § 144 Abs. 1 AO grundsätzlich solche Waren, die erkennbar zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zum gewerblichen Verbrauch als Hilfsstoffe bestimmt sind.[2] Um Zweifel über den Inhalt der Aufzeichnungspflicht auszuschließen, bezeichnet § 144 Abs. 2 S. 1 AO bestimmte Arten von Wa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.1 Normadressat

Rz. 19 Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht für den Adressaten der jeweiligen Rechtsnorm bzw. dessen gesetzlichen Vertreter.[1] Die Pflichtenstellung geht auf einen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger des Steuerpflichtigen über. Im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Normadressaten bleibt diese Rechtspflicht erhalten, sie ist jedoch von einem Inso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.2 Aufbau der §§ 140–148

Rz. 4 Durch die §§ 140–148 AO wird die dem Stpfl. nach § 90 Abs. 1 AO obliegende allgemeine Mitwirkungspflicht inhaltlich konkretisiert. Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sollen der Finanzbehörde die Ermittlung und Kontrolle der Besteuerungsgrundlagen ermöglichen. Die Buchführung und die Aufzeichnungen können im Rahmen der finanzbehördlichen Ermittlungen überprüft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Steuerliche Bedeutung der Pflicht

Rz. 8 Die bestehende Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht muss für die Besteuerung von Bedeutung sein. Dies sind alle Aufzeichnungen, aus denen Folgerungen für die Besteuerung des Sachverhalts gezogen werden können.[1] Die Aufzeichnungen müssen also zur Tatsachenfeststellung und zum Tatsachenbeweis geeignet sein.[2] Diese Eignung ist gegeben, wenn die Aufzeichnungen die Ko...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3 Im Rahmen des Gewerbebetriebs

Rz. 10 Die Zuführung der Ware in die betriebliche Sphäre muss ferner zum Zweck der betrieblichen Nutzung erfolgen. Betriebliche Nutzung i. d. S. ist jeder Gebrauch, Verbrauch oder auch die Weiterveräußerung im Rahmen des Gewerbebetriebs. Unerheblich ist insoweit, ob die Ware unverändert genutzt oder vor der Nutzung be- oder verarbeitet wird.[1] Die Aufzeichnungspflicht beste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.7.1 Steuerrechtliche Folgen

Rz. 22 Nur eine ordnungsgemäße Buchführung kann eine Beweiswirkung (s. Rz. 11) erreichen. Kommt der Stpfl. seinen Verpflichtungen zur Buchführung, Aufzeichnung, Aufbewahrung und Vorlage nicht oder nur so fehlerhaft nach, dass die Beweisfunktion (s. Rz. 11) entfällt, kann die Finanzbehörde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 S. 2 AO vornehmen.[1] Beste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.1 Bedeutung der Vorschriften

Rz. 1 Im 4. Teil der AO "Durchführung der Besteuerung" werden im 2. Abschnitt[1] besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten[2] behandelt. Der 1. Unterabschnitt[3] regelt hierbei die "Führung von Büchern und Aufzeichnungen". Durch die Verpflichtung, Bücher zu führen und Aufzeichnungen zu tätigen sowie diese Bücher und Aufzeichnungen auch aufzubewahren, sollen Unterlagen f...mehr