Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Erklärungen zur Feststellun... / 6.6.5 Weinbauliche Nutzung [Nummer 4]

Zur weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die der Erzeugung von Trauben und zur Gewinnung von Maische und Most und Wein aus diesen dienen. Das sind die Flächen mit im Ertrag stehenden Rebanlagen, die vorübergehend nicht bestockt sind, der noch nicht im Ertrag stehenden Jungfelder. Wirtschaftsgebäudeflächen, die der Traubenerzeugung, der Gewinnung von Maische und Most sowie dem A...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 6.6.7 Gemüsebau im Freiland [Nummer 5] und unter Glas und Kunststoffen [Nummer 6]

Zur Nutzung Gemüsebau im Freiland [Nummer 5] und/oder unter Glas oder Kunststoffen zählen der Anbau von: Gemüse, Tee, Gewürz- und Heilkräutern, Zuckermais sowie die Vermehrung von Gemüsesamen. Flächen, auf denen im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse produziert werden und auf denen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen, sind als landwirtschaftliche Nutzung ...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 4.1 Angaben zur Grundstücksart [Zeile 3]

Zunächst ist die Wahl der richtigen Grundstücksart zu treffen. Die Grundstücksart ist ausschlaggebend für das anzuwendende Bewertungsverfahren (Ertragswertverfahren bei Wohngrundstücken[1] oder Sachwertverfahren bei Nichtwohngrundstücken[2]) und für den Ansatz der unterschiedlichen Bewertungsparameter (z. B. Nettokaltmiete, Bewirtschaftungskosten) innerhalb der Bewertungsver...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 4.2 Angaben zum Grund und Boden [Zeilen 4 bis 6]

Flächenangaben Zunächst ist die Fläche des Flurstücks bzw. der Flurstücke, das/die zur wirtschaftlichen Einheit gehört/gehören, im qm einzutragen. Es ist auch möglich, dass das Flurstück nur anteilig zur wirtschaftlichen Einheit gehört (z. B. der Miteigentumsanteil bei Wohnungs- oder Teileigentum); dann ist nur der entsprechende Flächenanteil einzutragen. Die Fläche ist geme...mehr

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Grund und Boden im Abschlus... / 3.2.4.4 Ableitung des Grund- und Bodenwerts aus Verkaufspreisen und aus Richtwerten

Rz. 187 Der Grund und Boden eines Betriebs ist mit den Anschaffungskosten anzusetzen.[1] Stattdessen kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Zur Vereinfachung der Teilwertschätzung hat die Rechtsprechung Teilwertvermutungen aufgestellt. So entspricht der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs den Anschaffungskosten. Später sind die Wiederbeschaffungsk...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 14.2.2 Ansatz und Bewertung

Rz. 139 Was in der Vermögensaufstellung anzusetzen ist, richtet sich nach dem jeweiligen steuerpflichtigen Vorgang (§ 1 Abs. 1 ErbStG). Im Einzelnen ist wie folgt zu bewerten: Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG).[1] Grundvermögen (auch betriebliches § 99 Abs. 3 BewG) ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 177 BewG). Unbebaute Grundstücke ...mehr

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Bewertungsvereinfachungsver... / 6 Behandlung in der Vermögensaufstellung

Rz. 91 Für bewertungsrechtliche Zwecke ist das Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG). Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die e...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 1.3 Steuerliche Sonderbilanzen

Rz. 11 Aufgrund der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) der Handelsbilanz für die Steuerbilanz haben die handelsrechtlichen Sonderbilanzen auch steuerliche Bedeutung (z. B.: Gründung, Liquidation, Insolvenz). Die handelsrechtliche Sonderbilanz ist nur ein einmaliger Vorgang. Sie hat aber auf die steuerliche Gewinnermittlung einen entscheidenden Einfluss, da sie mit den f...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 14.2.1 Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung

Rz. 138 Um die Höhe der Erbschaftsteuer zu ermitteln, ist eine Vermögensaufstellung zu erstellen. Die Bewertung der einzelnen Gegenstände richtet sich nach dem BewG (§ 12 ErbStG). Vor dem ErbStRG 2009[1] bestand sowohl eine Bestands- als auch Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und erbschaftsteuerlicher Vermögensaufstellung für das Betriebsvermögen.[2] Aufgrund des Grun...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 5.2 Wegzugsbilanz

Rz. 53 Verlegt eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige[1] Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einen Drittstaat und scheidet deshalb aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, gilt sie als aufgelöst (§ 12 Abs. 3 Satz 1 KStG). Dem Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht ist gleichgestellt, dass die Ge...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / 2. Wertermittlung der optierenden Gesellschaft

Für Zwecke der Bewertung wird die optierende Personenhandelsgesellschaft den "echten" Personenhandelsgesellschaften gleichgestellt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG). Der gemeine Wert des Gesamtunternehmens gem. § 97 Abs. 1a BewG wird auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Dabei wird den einzelnen Gesellschaftern zunächst der Wert ihrer Eigenkapitalkonten aus der Ges...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / 1. Übertragung des ganzen Mitunternehmeranteils

Voraussetzung der Gewährung der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, dass eine Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG übertragen wird. Dort wird auf die optierende Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG verwiesen. In Satz 2 des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG wird normiert, dass eine solche Bete...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / 1. Abweichende Betrachtungsweise im Ertragsteuerrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Nur für ertragsteuerliche Zwecke wird die optierende Gesellschaft nicht mehr wie eine Personenhandelsgesellschaft, sondern wie eine Kapitalgesellschaft, behandelt. Der ertragsteuerliche Wechsel des Besteuerungsregimes hat einen fiktiven Formwechsel zur Folge (§ 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG sowie §§ 1 und 25, 20 ff. UmwStG). Dabei muss ein wirksa...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / 3. Wertermittlung des SBV

Fraglich ist auch die Wertermittlung des Sonderbetriebsvermögens, da keine bilanzielle Werterfassung stattfindet. Dies ist für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke jedoch unbeachtlich, da eine Bewertung auf den Übertragungsstichtag zum gemeinen Wert zu erfolgen hat (§ 12 Abs. 5 ErbStG, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG). Hinsichtlich der Wertermittlung ...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / I. Einleitung

Auf den letzten Metern der abgelaufenen Legislaturperiode wurde im Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) eingeführt (vgl. BT-Drucks. 19/29843). Dadurch wird es Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, durch bloßen Antrag vom bisherigen Transparenzprinzip zum Trennungsprinzip zu optieren, so dass die Gewinne der Pers...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Verweis auf Anlagen (Abs. 5 BewG)

Rz. 110 [Autor/Stand] Über § 241 Abs. 5 BewG wird klargestellt, dass die Anlage 34 und 35 zum Bewertungsgesetz die maßgeblichen Größen sowohl für den Umrechnungsschlüssel für dieTierbestände in Vieheinheiten als auch für die Einstufung der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes sind. Rz. 111 [Autor/Stand] Gleichzeitig ermächtigt § 263 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 95 Begriff des Betriebsvermögens

Schrifttum: Anzinger, Dauerniedrigzins bei Bilanzierung, Unternehmensbewertung und Besteuerung, DStR 2016, 1766; Balmes/Felten, Hoch bewertet und dennoch verschont?, FR 2009, 258; Bauer/Wartenburger, Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes, MittBayNot 2009, 85; Bauer/Wartenburger, Neue Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG)

Rz. 405 [Autor/Stand] Nach Streichung des § 99 Abs. 2 BewG a.F. durch Art. 2 Nr. 7 ErbStRG v. 24.12.2008[2] ist für die Behandlung von Grundstücken als Betriebsvermögen (Betriebsgrundstücke) an das Ertragsteuerrecht anzuknüpfen. Grundstücke, die teilweise betrieblich und teilweise privat genutzt werden, sind nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen.[3] Der Wert d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 246 BewG wurde durch das GrStRefG v. 26.11.2019[2] in das BewG eingefügt. Die Gesetzesbegründung für diese Vorschrift lautet wie folgt:[3] § 246 Absatz 1 Die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke und die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken in Absatz 1 folgt im Wesentlichen der Regelung in § 72 BewG. Danach liegt ein unbebautes Grundstück vor, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] § 229 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung war wegen der Entscheidung des BVerfG[3] zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung notwendig geworden. Einzelheiten zum Verhältnis der Grundsteuer zum ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] § 229 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung war wegen der Entscheidung des BVerfG[3] zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung notwendig gew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 228 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Reform war auf Grund der Entscheidung des BVerfG[3] zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung erforderlich geworden. Rz. 2 [Autor/Stand] D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 252 Bewertung im Ertragswertverfahren

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 252 Satz 1 BewG stellt als Eingangsnorm die Systematik für das Ertragswertverfahren dar und beschreibt die Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren. Er ergibt sich aus der Summe des Barwerts des Reinertrags des Grundstücks (§ 253 BewG) und des abgezinsten Bodenwerts (§ 257 BewG). Rz. 2 [...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 253 Abs. 1 BewG definiert die erste Stufe der Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren und regelt die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks. Hierzu sind vom jährlichen Rohertrag des Grundstücks (§ 254 BewG) die nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 242 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 246 Begriff der unbebauten Grundstücke

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 246 BewG wurde durch das GrStRefG v. 26.11.2019[2] in das BewG eingefügt. Die Gesetzesbegründung für diese Vorschrift lautet wie folgt:[3] § 246 Absatz 1 Die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke und die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken in Absatz 1 folgt im Wesentlichen der Regelung in § 72 BewG. Danach liegt ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Entsprechende Anwendung des § 241 Abs. 2 bis 5 BewG

Rz. 165 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 13b Abs. 5 BewG erklärt die Vorschrift des § 241 Abs. 2 bis 5 BewG für entsprechend anwendbar. Die Absätze 2 bis 5 des § 241 BewG befassen sich mit dem Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf und der Abgrenzung der Zweige des Tierbestands bei Überschreitung der zulässigen Anzahl von Vieheinheiten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 228 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Reform war auf Grund der Entscheidung des BVerfG[3] zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung erforderlich geworden. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift ersetzt § 28 BewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile

Rz. 57 [Autor/Stand] Besonderheiten ergeben sich, wenn eine wirtschaftliche Einheit mit mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen be-baut ist, die jeweils eine gewisse Selbstständigkeit aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind. In diesen Fällen können sich unterschiedliche Restnutzungsdauern ergeben. Bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft-/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Allgemeine Grundsätze

Rz. 80 [Autor/Stand] Neben dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen bildet das Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 BewG) die dritte Vermögensart i.S.d. § 18 BewG. Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen rechnen (§ 95 Abs. 1 BewG). D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 241 Tierbestände

Schrifttum: Allgemein zur Tierhaltung: App, Die Berücksichtigung von Verlusten aus Tierzucht und Tierhaltung, Inf. 1990, 538; Engel, Die Fehler im Vieheinheitenschlüssel, Inf. 1988, 53; Engel, Landwirtschaft oder Gewerbe, 1998; Engel, Bewertungs-Ratgeber in der Tierhaltung, Einheitsbewertung und Abgrenzung zum Gewerbe, 1990; Felsmann, Änderung der Abgrenzung der landwirtschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 241 BewG dient der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung. Dabei kommt insb. die Abhängigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der Bodenbewirtschaftung zur Geltung. Landwirtschaftliche Tierhaltung liegt nur dann vor, wenn der Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage für den Tierbestand verf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Ausgleichsposten im Fall der Organschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F.)

aa) Rechtslage bis 31.12.2008 Rz. 444 [Autor/Stand] Im Fall der Organschaft wurden bei dem Organträger Ausgleichsposten gebildet, wenn die Organgesellschaft aus ihrem Jahresüberschuss Beträge in eine Gewinnrücklage einstellt oder steuerlich nicht anzuerkennende stille Reserven bildet.[2] Der Zweck dieser Ausgleichsposten bestand darin, eine Doppelbesteuerung bzw. eine Nichtbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 71 [Autor/Stand] Zum Zeitpunkt der erstmaligen Bezugsfertigkeit eines Gebäudes endet der Zustand der fehlenden Benutzbarkeit. § 246 Abs. 1 Satz 3 BewG enthält eine gesetzliche Fiktion zum Begriff der Bezugsfertigkeit von Gebäuden. Danach ist von einer Bezugsfertigkeit auszugehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Rz. 25 [Autor/Stand] Die maßgebende Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 zum Bewertungsgesetz ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt. Rz. 26 [Autor/Stand] Aus Anlage 38 zum BewG ergibt sich die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vereinfachungsregel zur Bezugsfertigkeit

Rz. 34 [Autor/Stand] In der Praxis bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Hauptfeststellungszeitpunkts zu bestimmen.[2] Rz. 35 [Autor/Stand] Die Gesamtnutzungsdauer der Anlage 38 zum BewG umfasst stets volle Jahre. Das Alter des Gebäudes richtet sich nach der Dif...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Berechnungsschritte

Rz. 21 [Autor/Stand] Nach der Gesetzesbegründung gelten für das typisierte Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 BewG die folgenden Rechenschritte:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bestimmungsgemäß nutzbares Wohnhaus bzw. Wohnung

Rz. 101 [Autor/Stand] Ab welchem Zeitpunkt dem Bewohner eines Wohnhauses bzw. einer Wohnung deren Benutzung zugemutet werden kann, ergibt sich nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung aus den Umständen des Einzelfalles.[2] Entscheidend ist, ob Personen mit durchschnittlichen Ansprüchen an ein gewöhnliches privates Wohnen eine Benutzung der Räum...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung der Vorschrift

Rz. 20 [Autor/Stand] § 95 BewG in seiner vor 1993 maßgebenden Fassung entsprach in seinem Wortlaut § 54 BewG vom 16.10.1934.[2] Rz. 21 [Autor/Stand] Eine § 95 Abs. 1 BewG bis 1992 entsprechende Regelung war vor dem BewG 1934 schon in § 26 Abs. 1 Satz 1 BewG 1925 und in § 26 Abs. 1 Satz 1 BewG 1931 enthalten. Der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BewG bis 1992 entsprachen § 26 Abs. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 253 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3] Rz. 6 [Autor/Stand] § 253 Abs. 2 Satz 3 und § 253 Abs. 2 Satz 6 sind durch das Fondsstandortgesetz[5] ab 1.7.2021 geändert w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 115 [Autor/Stand] Wie bereits einleitend ausgeführt, wurden die bisher in § 51a BewG enthaltenen Regelungen zur gemeinschaftlichen Tierhaltung und die damit verbundene Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft von einer gewerblichen Tätigkeit nicht mehr in das Bewertungsgesetz aufgenommen. Die entsprechenden Regelungen sind jetzt mit einer leichten Modifizierung in § 13b ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Stand] § 252 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3] Rz. 5 [Autor/Stand] Damit stellt der Gesetzgeber das Ertragswertverfahren neben das Sachwertverfahren. Dies führt zu einer D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 96 Freie Berufe

Schrifttum: Achter, Bewertung von freiberuflichem Betriebsvermögen, Stbg 2003, 67 ff., 79 ff. und 129 ff.; Bauer/Wartenburger, Neuere Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts – Teil 2, MittBayNot 2010, 435; Bischoff, Gewillkürtes Betriebsvermögen ist auch bei der Einnahmenüberschussrechnung möglich, DStR 2004, 1280; BRAK, Hinweise zur Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Ausländisches Betriebsvermögen

Rz. 585 [Autor/Stand] Das ErbStG unterscheidet zwischen inländischem und ausländischem Betriebsvermögen. Nach § 12 Abs. 5 ErbStG ist das inländische Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Dieser ist über die in § 12 Abs. 5 ErbStG angelegte Verwe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung der Vorschrift

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Vorschriften über die freien Berufe waren früher in § 26 Abs. 1 BewG 1925 bzw. in § 44 Abs. 1 BewG 1931 enthalten. Danach galt als Gewerbe i.S.d. BewG auch die freie und ähnliche selbständige Berufstätigkeit. Als Gewerbe galt jedoch nicht die Ausübung eines der reinen Kunst oder der reinen Wissenschaft gewidmeten Berufs oder Nebenberufs (§ 26 Abs. 1 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Rechtslage ab 1.1.2009

Rz. 120 [Autor/Stand] Das Betriebsvermögen ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dasselbe gilt für den Wert eines Anteils am Betriebsvermögen an einer Personenvereinigung. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 BewG entsprechend (vgl. auch R B 109.1 ErbStR 2019). Rz. 121 [Autor/Stand] Der gemeine Wert wird grundsätzlich im Wege der Gesamtbewertun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gebäude ohne dauerhafte Nutzung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 151 [Autor/Stand] Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 BewG als unbebaut. Erforderlich ist eine zukunftsbezogene langfristige Betrachtung zur dauerhaften fehlenden Nutzung von Gebäuden. Eine lediglich stichtagsbezogene Betrachtung ist für die Erfüllung des Tatbesta...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Methode zur Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens

Rz. 53 [Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 war der Wert des Betriebsvermögens durch Anwendung der in § 98a BewG a.F. statuierten Einzelbewertungsmethode zu ermitteln. Dort hieß es, der Wert des Betriebsvermögens werde "in der Weise ermittelt, dass die Summe der Werte, die für die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ans...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zerstörtes bzw. verfallenes Gebäude (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 181 [Autor/Stand] Als unbebautes Grundstück gilt nach § 246 Abs. 2 Satz 2 BewG auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der aufstehenden Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. Die Zerstörung eines Gebäudes stellt eine physische Einwirkung auf die Bausubstanz eines Gebäudes derart dar, dass infolge der teilweisen bzw....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer

Rz. 38 [Autor/Stand] Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einer der Verlängerung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Rz. 39 [Autor/Stand] Die Regelung des § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG ist innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens kontrovers diskutie...mehr