Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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ZErb 03/2022, Vermächtnisse... / b) Kein Zwischenerwerb und keine Abzinsung im Regelfall

Das Bestimmungsvermächtnis wird im ErbStG auch als aufschiebend bedingtes Vermächtnis qualifiziert.[14] Es ergeben sich aber regelmäßig bei einer zum Erbfall zeitnahen Bestimmungsentscheidung keine Besonderheiten, dass etwa ein allein deshalb zusätzlicher Zwischenerwerb des Erben eintritt oder dass die Vermächtnislast ggf. nur abgezinst zu berücksichtigen ist. Denn sinnvoller...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 5. Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 4)

Rz. 96 [Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbGrStG ermöglicht die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit, auch wenn die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin, dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zuzurechnen sind. Damit wird die be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Änderung aufgrund tatsächlicher Umstände

Rz. 40 [Autor/Stand] Eine Wertfortschreibung setzt grundsätzlich voraus, dass sich aufgrund der tatsächlichen Umstände der Wert der wirtschaftlichen Einheit geändert hat. Dies kann z.B. bei bebauten Grundstücken im Grundvermögen über eine Erweiterung oder einer grundlegenden Sanierung der wohnwirtschaftlich oder gewerbliche genutzten Flächen oder im Bereich des landwirtschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ablehnung der Fortschreibung

Rz. 265 [Autor/Stand] Bei Ablehnung einer Fortschreibung ist vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls durch Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheids und nicht durch einstweilige Anordnung i.S.d. § 114 FGO zu gewähre[2] Eine einstweilige Anordnung würde in aller Regel schon daran scheitern, dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.[3] Rz. 266 [Autor/Stand] Dem Steuerpflichti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / N. Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen (Abs. 11)

Rz. 315 [Autor/Stand] Das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Zeitpunkt der Erb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Anzeigepflicht (Abs. 7)

Rz. 256 [Autor/Stand] Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Lohnsummengrenze anzuzeigen, § 13a Abs. 7 Satz 1 ErbStG. Rz. 257 [Autor/Stand] In den Fällen des § 13a Abs. 6 ErbStG ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zust...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Ableitung aus dem Bodenrichtwert

Rz. 62 [Autor/Stand] Die nachfolgenden Ausführungen zeigen die verschiedenen Möglichkeiten der Ableitung von Bodenwerten auf. Dabei können nebeneinander mehrere Wertkorrekturen des Bodenrichtwerts nach den Rz. 68–107 in Betracht kommen. Vgl. hierzu Rz. 64 sowie das Beispiel unter Rz. 110. Rz. 63 [Autor/Stand] Sind die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Umrechnungskoeffizient...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Sperrwirkung des Feststellungsbescheids

Rz. 115 [Autor/Stand] Hat das Finanzamt auf einen bestimmten Fortschreibungszeitpunkt eine Art-, Wert- oder Zurechnungsfortschreibung vorgenommen, ist damit regelmäßig zugleich festgestellt, dass eine Fortschreitung der gleichen Art auf einen vorangegangenen Stichtag nicht durchgeführt wird.[2] Rz. 116 [Autor/Stand] Das gilt ohne Einschränkung für die Zurechnungsfortschreibun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ausnahmen bei besonders gelagerten Sachverhalten

Rz. 51 [Autor/Stand] Eine Vermietung oder Verpachtung als grundsätzlich passive Nutzungsform löst nicht in jedem Fall eine Grundsteuerpflicht aus. Die Rechtsprechung hat bei besonders gelagerten Sachverhalten einer Vermietung bzw. Verpachtung von Grundbesitz noch eine unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck als gegeben angenommen.[2] Alleine aus dem Begriff...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wert- und Artfortschreibung

Rz. 220 [Autor/Stand] Auch bei Wert- und Artfortschreibungen ist auf die korrekte Bekanntgabe der Bescheide zu achten. Allerdings ist in diesen Fällen nur der bereits bekannte Eigentümer und Zurechnungsberechtigte vorhanden. Eine weitere Person tritt hier nicht dazu. Rz. 221 [Autor/Stand] Bezüglich der Bekanntgabe an Ehegatten und Kinder gelten die vorstehenden Ausführungen e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Begünstigte Erwerber

Rz. 39 [Autor/Stand] Die Verschonungsregelungen begünstigen jeden steuerpflichtigen Erwerb, und zwar unabhängig von der Person des Erwerbers.[2] Es kommt mithin weder auf die Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen noch zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht an. Rz. 40 [Autor/Stand] Die Verschonungsregelungen kann auch der Schenker in Ans...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Feststellungsverjährung

Rz. 270 [Autor/Stand] Nach den Regeln der Abgabenordnung dürfen Fortschreibungen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.[2] Rz. 271 [Autor/Stand] Die Feststellungsfrist beträgt regelmäßig vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Fortschreibung vorzunehmen ist (vgl. §§ 181 Abs. 3 Satz 1 und 169 Abs. 2 Sa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 35 [Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert enthält im Wesentlichen drei Feststellungen. Hierbei handelt es sich um die Höhe des Grundsteuerwerts, die Art der bewerteten wirtschaftlichen Einheit oder Untereinheit und um die Zurechnung der Einheit. Dementsprechend muss eine Fortschreibung vorgenommen werden, wenn sich in einem dieser Punkte etw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Nachweispflichten bei Auslandsvermögen (Abs. 8)

Rz. 262 [Autor/Stand] Gehört zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG – auch – Auslandsvermögen, hat der Steuerpflichtige – insoweit – nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und während der gesamten in § 13a Abs. 3 bis 6 ErbStG genannten Zeiträume bestehen.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Abs. 3 Satz 5)

Rz. 81 [Autor/Stand] Richtigerweise hätte das Gesetz in § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG wohl besser von der "dauerhaften" Gewährung des Verschonungsabschlags gesprochen. Denn selbstverständlich wird der Verschonungsabschlag zunächst einmal unabhängig von einer Mindestlohnsumme gewährt. Entscheidend ist allein, ob nach Ablauf der jeweiligen Lohnsummenfrist (fünf oder sieben Jahre)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Frei- und Verkehrsflächen

Rz. 103 [Autor/Stand] Für Frei- und Verkehrsflächen, die als solche ausgewiesen sind, ist vom Bodenrichtwert ein angemessener Abschlag zu machen, soweit er nicht bereits in die Ermittlung des Bodenrichtwerts eingeflossen ist[2]. Die Höhe des Abschlags wird unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls bemessen. In Betracht kommt hier ein Abschlag von ca. 20 %. Rz. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abfindungsbeschränkungen (Abs. 9 Nr. 3)

Rz. 290 [Autor/Stand] Letzte der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Vorwegabschlags ist, dass für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen ist, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt. Ein vertraglich vorgesehenes bloßes Wahlrecht f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 145 [Autor/Stand] Die Fortschreibung der Grundsteuerwerte findet stets auf einen bestimmten Zeitpunkt, dem so genannten Fortschreibungszeitpunkt, statt. Fortschreibungszeitpunkt ist stets der Beginn eines Kalenderjahrs. Im Gegensatz zu einer Hauptfeststellung, die für alle wirtschaftlichen Einheiten einheitlich auf einem Stichtag stattfindet, liegen bei der Fortschreibun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 313 [Autor/Stand] § 12 Übergangsregelungen (1) Die Grundsteuerwerte werden auf den 1. Januar 2022 allgemein festgestellt. Die Grundsteuermessbeträge nach diesem Gesetz werden auf den 1. Januar 2025 allgemein festgesetzt. (2) Für die Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 und des § 6 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der § 223 Absatz 1 Nummer 2 und § 224 Absatz 1 Nummer 2 de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 282 [Autor/Stand] § 9 Abweichende Regelungen (1) Zur Hofstelle nach § 234 Absatz 6 des Bewertungsgesetzes gehören auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftliche Betriebsflächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung ...mehr

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ZErb 03/2022, Zur Auslegung... / 1 Gründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen XY und dem Finanzamt V (Deutschland) über die Berechnung der Erbschaftsteuer auf in Deutschland belegene Grundstücke. Rechtlicher Rahmen § 1 ("Steuerpflichtige Vorgänge") des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 108 [Autor/Stand] § 2 Maßgebliche Flächen (1) Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. Als Wohnnutzung gelten auch häusliche Arbeitszimmer. Im Übrigen ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. Die Gebäudefläche ist durch eine geeignete Methode zu ermittel...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 210 [Autor/Stand] Zur besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit werden die Abweichungen und Ergänzungen zum Feststellungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz in § 6 HmbGrStG zusammengefasst. Hierzu zählen z.B. Regelungen zu der ersten (und einzigen) Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte, zur Feststellung von Flächen, zu Fortschreibungen, Neufeststellungen und zu ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 302 [Autor/Stand] § 11 Anwendung von Bundesrecht (1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 findet ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Unterstellte Bedeutung von Fortschreibungen bis 2025 (Abs. 2)

Rz. 318 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 2 HmbGrStG ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 (Fortschreibungen) HmbGrStG sowie der § 223 Abs. 1 Nr. 2 (Nachfeststellung) und § 224 Abs. 1 Nr. 2 (Aufhebung) BewG zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Überlassung des Grundstücks auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

Rz. 71 [Autor/Stand] Von einer unmittelbaren Nutzung i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG kann im Fall der Überlassung eines Grundstücks an einen Dritten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgegangen werden. Beispiel: 1 Der Steuerpflichtige stellt ein Grundstück entsprechend der hoheitlichen, durch eine Verbalnote bestätigten Vereinbarung über die gegenseitige Überlassung von Grundstüc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuerbegünstigte Nutzung eines räumlich abgegrenzten Teils (Abs. 1)

Rz. 21 [Autor/Stand] Gemäß § 8 Abs. 1 GrStG ist nur der Teil des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer steuerfrei, der als räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG benutzt wird. Rz. 22 [Autor/Stand] Die Aufteilung des Grundbesitzes in einen steuerbefreiten und steuerpflichtigen Teil hat gewöhnlicher Weise auf der Gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Überwiegen der steuerbegünstigten Nutzung

Rz. 61 [Autor/Stand] Dient ein Steuergegenstand sowohl steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen Zwecken, ohne dass eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand gem. § 8 Abs. 2 GrStG nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen. Ein Überwiegen i.S.d. § 8 Abs. 2 GrStG bedeutet einen Anteil von größer als 50 %....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zurechnungsfortschreibung

Rz. 210 [Autor/Stand] Weil der Zurechnungsfortschreibungsbescheid sowohl dem früheren als auch dem neuen Zurechnungsträger gegenüber eine bindende Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit trifft, ist jedem der Zurechnungsträger eine Ausfertigung des Bescheids bekannt zu geben (§ 122 Abs. 1 AO). Rz. 211 [Autor/Stand] Die Praxis der Finanzverwaltung, den Zu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Rechtsbehelfs- und Klageverfahren

Rz. 240 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen Fortschreibungsbescheide richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des siebten Teiles der Abgabenordnung . Entsprechend § 347 Abs. 1 AO ist danach der Einspruch zulässig. Der Einspruch muss sich dabei gegen den Tenor des Bescheids richten. Das bedeutet insb. bei einem angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid, dass S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abzugsbetrag (Abs. 2)

Rz. 51 [Autor/Stand] Von dem Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens, der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibt, wird ein Betrag von 150.000 EUR abgezogen (Abzugsbetrag), § 13a Abs. 2 Satz 1 ErbStG. Rz. 52 [Autor/Stand] Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens insgesamt die Wertgrenze vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Befugnisse des Gutachterausschusses

Rz. 56 [Autor/Stand] Der Gutachterausschuss hat für die Ermittlung der Bodenrichtwerte die in § 197 BauGB näher beschriebenen Befugnisse. So kann er beispielsweise Auskünfte verlangen, sich Unterlagen vorlegen lassen und darf Grundstücke betreten; – Wohnungen dürfen allerdings nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden (§ 197 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Grundstückseig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Anzeigepflichten (Abs. 9 Satz 6)

Rz. 301 [Autor/Stand] Jeder Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 ErbStG) innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, schriftlich mitzuteilen, wenn sich die Bestimmungen oder die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich seines Erwerbs geändert haben, § 13a Abs. 9 Satz ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 162 [Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltensfrist) gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird, § 13a Abs. 6 ErbStG. Rz. 163 [Autor/Stand] § 13a Abs. 6 ErbStG entspricht bis auf notwendige Änderungen bei einzelnen Verwe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Lohnsummenerfordernis (Abs. 3 Sätze 1 bis 4)

Rz. 66 [Autor/Stand] Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind die beschäftigten Arbeitnehmer für je...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Rechtsfolgen

Rz. 291 [Autor/Stand] Kern des § 13a Abs. 9 ErbStG ist, dass für begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG vor Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % – und damit also zusätzlich – ein Abschlag gewährt wird. Die Höhe des Abschlags bemisst sich danach, um wieviel Prozent die laut Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgesehene Höhe der Abfindung unter dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Berechnung des Lohnsummenzeitraums

Rz. 113 [Autor/Stand] Für die Berechnung des Lohnsummenzeitraumes und der jährlich festzustellenden Lohnsumme ist der Tag der Steuerentstehung nicht mit einzubeziehen, da die Lohnsummenfrist nach § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG den Zeitraum von fünf Jahren (bei der Optionsverschonung i.S.d. § 13a Abs. 10 ErbStG von sieben Jahren) nach dem Erwerb umfasst.[2] Rz. 114 Beispiel: 2 Zei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Entnahmebegrenzung (Abs. 6 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 191 [Autor/Stand] Wenn der Erwerber als Inhaber begünstigt erworbenen Betriebsvermögens oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Zusammenrechnung bei Betriebsaufspaltung (Abs. 3 Satz 13)

Rz. 144 [Autor/Stand] Jedenfalls bei Betriebsaufspaltungen konnte aber nach bisherigem Verständnis wohl nicht von nachgeordneten Gesellschaften ausgegangen werden.[2] Die Anforderungen an die Entwicklung der Lohnsumme spielten bei der Besitzgesellschaft keine Rolle. Die Beschäftigten der Betriebsgesellschaft waren der Besitzgesellschaft nicht zuzurechnen. Bei Schwestergesell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Schenkungen unter Lebenden

Rz. 36 [Autor/Stand] Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden ist insb. die freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Rz. 37 [Autor/Stand] Als weitere begünstigte Erwerbe kommen in Betracht:[3] der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG); der Aufla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Überlassung des Grundstücks aufgrund Unentbehrlichkeit als Hilfsmittel

a) Hilfsmittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks Rz. 91 [Autor/Stand] Für die Annahme der Unmittelbarkeit i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG genügt es auch, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern dieses hierfür unentbehrlich ist.[2] Rz. 92– 110 [Autor/Stand] Einstweilen frei. b) Kantinen- bzw. Kasinor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verfügungsbeschränkungen (Abs. 9 Nr. 2)

Rz. 285 [Autor/Stand] Als zweite der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Vorwegabschlag statuiert das Gesetz in § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ErbStG, dass der Gesellschaftsvertrag die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige i.S.d. § 15 AO oder auf eine Familienst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 7 GrStG lautet:[2] § 7 Satz 1 GrStG "... Die Vorschrift ist eine Ergänzung zu den Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 des Entwurfs. § 7 Satz 1 des Entwurfs entspricht voll dem bisherigen Recht ...." § 7 Satz 2 GrStG "... Satz 2, der die Frage behandelt, von wann ab in zeitlicher Hinsicht eine begünstigte Benutzung vorliegt, wei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Herrichtung für den steuerbegünstigten Zweck (Satz 2)

Rz. 211 [Autor/Stand] Grundsätzlich ist für den Beginn einer Steuerbefreiung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der steuerbefreiende Tatbestand erstmalig verwirklicht wird. Für die Katalogtatbestände der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 GrStG wäre dies grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Grundbesitz dem begünstigten Zweck zugeführt worden ist, d.h. mit dessen Nutzung tatsächlich begon...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 8 GrStG lautet[2]: "... Übereinstimmend mit dem bisherigen Recht wird hier geregelt, wie die Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 GrStG des Entwurfs anzuwenden sind, wenn bei einem Grundstück begünstigte und nichtbegünstigte Zwecke zusammentreffen. Für Grundbesitz, der begünstigten Zwecken, gleichzeitig aber auch Wohnzwecken od...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Lohnsummen/Beschäftigte aus nachgeordneten Gesellschaften (Abs. 3 Sätze 11 und 12)

Rz. 119 [Autor/Stand] Bei der Prüfung, ob die Mindestarbeitnehmerzahl im Betrieb erreicht wird, wollte die Finanzverwaltung schon von vornherein auch die Arbeitnehmer nachgeordneter Gesellschaften einbeziehen.[2] Rz. 120 [Autor/Stand] Der Begriff des Betriebs ist jedoch im Gesetz nicht näher erörtert. Eine Zurechnungsvorschrift für Konzerngesellschaften hatte der Gesetzgeber ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 205 [Autor/Stand] Bei der Bekanntgabe von Fortschreibungsbescheiden muss das Finanzamt wegen der weitreichenden Folgen bei Bekanntgabefehlern[2], äußerst sorgfältig verfahren. Zu den Einzelheiten der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wird auf die ausführlichen Erläuterungen zu § 122 AO im AEAO [3] verwiesen. Von der Möglichkeit, den Bescheid nur an den Empfangsbevollmächti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zwecke der Nutzung

Rz. 41 [Autor/Stand] § 8 Abs. 2 GrStG regelt den Fall, dass der Grundbesitz sowohl für steuerbegünstigte Zwecke als auch andere Zwecke dient, ohne dass eine räumliche Abgrenzung des Steuergegenstandes für die verschiedenen Zwecke möglich ist. Für diesen Fall ordnet § 8 Abs. 2 GrStG an, dass der Steuergegenstand nur für den Fall steuerlich befreit ist, wenn festgestellte steu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Reinvestitionsklausel (Abs. 6 Satz 3)

Rz. 239 [Autor/Stand] Von der Nachversteuerung ist abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensart verbleibt, § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG. Ein Transfer zwischen verschiedenen begünstigten Vermögensarten ist wohl nicht möglich.[2] Rz. 240 [Autor/Stand] Bei dem Vermögen darf es sich nicht um nicht begünstigtes Vermögen i.S.d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendungsbereich und Zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c , 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell die zu gewährenden Verschonung...mehr