Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Rohertragsminderung

Rz. 16 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt voraus, dass gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG der normale Rohertrag (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 GrStG bleibt offen, um welche Referenzgröße der normale Rohertrag zu mindern ist, um das Ausmaß der Minderung des Rohertrags zu ermitteln. Erst anhand de...mehr

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Liebhaberei / 5 Bewertungsgesetz

Für die Bewertung von Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Einheiten nach dem BewG spielt es keine Rolle, ob die Absicht der Erzielung von Einkünften nach dem EStG gegeben ist. Da das Bewertungsrecht an objektive Merkmale anknüpft und nicht an subjektive, hindert das Vorliegen von Liebhaberei nicht die Anwendung des BewG.[1] Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, di...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 8.1 GmbH-Anteil

Der Steuerberater kennt sich im Zusammenhang mit der Bewertung eines GmbH-Anteils[1] aus und wird seinen Mandanten daher bitten, die erforderlichen steuerlichen Unterlagen zwecks Überprüfung (z. B. Ertragslage) hereinzureichen und kann dann zumindest bez. der GmbH eine mögliche Überschuldung (§ 19 InsO) und eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)[2] nach den Kriterien des BGH[3...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.1 Ermittlung kapitalisierter Reinertrag

Zunächst ist der jährliche Rohertrag des Grundstücks zu ermitteln. Dazu wird die Wohnfläche (in qm) des Grundstücks mit der typisierten monatlichen Nettokaltmiete (in EUR pro qm) nach Anlage 39 zum BewG multipliziert. Die monatlichen durchschnittlichen Nettokaltmieten differenzieren dabei je nach Bundesland, Gebäudeart, Wohnungsgröße und Baujahr des Gebäudes. Je nachdem, in ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 1 Das Bundesmodell

Der Bundesgesetzgeber hat allen 16 Ländern mit Einführung des Siebenten Abschnitts des Bewertungsgesetzes neue Bewertungsverfahren für das Grundvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vorgegeben, welche die vom BVerfG aufgezeigten Kriterien für eine rechtssichere und gleichmäßige Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer berücksichtigen. Die Bemühungen ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1 Bewertung von Wohngrundstücken im Ertragswertverfahren

Den überwiegenden Teil des inländischen Grundvermögens machen die Wohngrundstücke aus. In § 250 Abs. 2 BewG ist normiert, dass der Grundsteuerwert von Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist. Das Ertragswertverfahren basiert auf der Ermittlung des für das Grundstück marktüblich erzielbaren Ertrags. Dabe...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2 Bewertung von Nichtwohngrundstücken im Sachwertverfahren

Der Grundsteuerwert von Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken ist gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu ermitteln. Das Sachwertverfahren kommt bei Grundstücksarten zum Ansatz, deren Wert sich am Grundstücksmarkt mangels Vergleichspreisen regelmäßig nicht an dem erzielbaren Ertrag, sondern anhand der ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4 Bewertung von bebauten Grundstücken

Von einem bebauten Grundstück i. S. d. § 248 BewG spricht man, wenn sich auf dem Grundstück auf Dauer benutzbare Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit bei einem zu errichtenden Gebäude wird immer ab dessen Bezugsfertigkeit angenommen. Konkret ist das der Fall, wenn den zukünftigen Nutzern die Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Die Durchführung einer Bauabnahme durch die zus...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts im Grundvermögen

Bei der Bewertung des Grundvermögens sieht das BewG zunächst einmal die Unterscheidung in unbebaute Grundstücke einerseits und bebaute Grundstücke andererseits vor. Die bebauten Grundstücke lassen sich wiederum in verschiedene Grundstücksarten unterteilen, die für die konkrete Bewertung von Bedeutung sind. Die bisherigen Einheitswerte werden zukünftig durch die nach reformier...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.2 Ermittlung abgezinster Bodenwert

Um den abgezinsten Bodenwert zu ermitteln, wird zunächst der Bodenwert berechnet. Dazu wird, wie bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken, die Grundstücksfläche mit dem einschlägigen Bodenrichtwert multipliziert.[2] Im Fall von Ein- und Zweifamilienhäusern wird der Ergebnisbetrag ggf. noch mit dem einschlägigen Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 zum BewG multiplizi...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2.1 Ermittlung des Gebäudesachwerts:

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die Normalherstellungskosten (NHK) des Gebäudes[1] Hier kommen allerdings nicht die tatsächlichen Herstellungskosten eines Gebäudes zum Ansatz, sondern standardisierte Werte, die von den NHK 2010 nach der Sachwertrichtlinie hergeleitet wurden. Die NHK lassen sich der Tabelle in Anlage 42 zu § 259 BewG entnehmen. Sie ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 3 Bewertung von unbebauten Grundstücken

Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden und die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Ein Gebäude gilt grundsätzlich ab seiner Bezugsfertigkeit als benutzbar i. S. d. BewG. Auch Grundstücke mit Gebäuden, die aufgrund von Zerstörung oder Verfall nicht mehr dauerhaft nutzbar sind, gelten als unbebaute Grun...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.3 Ermittlung Ertragswert

Der kapitalisierte Reinertrag wird mit dem abgezinsten Bodenwert zum sog. Ertragswert addiert.[1] Da der Grundsteuerwert mindestens 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (Mindestwert gem. § 251 BewG), betragen muss, ist der Ertragswert mit diesem Mindestwert zu vergleichen. Handelt es sich bei dem Grundstück um ein Ein- oder Z...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2.3 Ermittlung des Grundsteuerwerts

Der Gebäudesachwert und der Bodenwert ergeben in der Summe den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser Wert wird letztlich noch an die Verhältnisse der Lage auf dem Grundstücksmarkt durch Anwendung einer sogenannten Wertzahl gem. § 260 BewG angepasst. Die Wertzahlen sind in Anlage 43 zum BewG vorgegeben und richten sich nach der Höhe des vorläufigen Sachwerts und nach d...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2.2 Ermittlung des Bodenwerts

Für den Grund und Boden ist der Bodenwert nach §§ 247, 258 Abs. 2 BewG zu ermitteln.mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / Zusammenfassung

Begriff Infolge des BVerfG-Urteils vom 10.4.2018[1], durch welches verschiedene Regelungen der Einheitsbewertung letztlich auch für Zwecke der Grundsteuer für mit Art. 3 GG unvereinbar erklärt wurden, hat der Gesetzgeber die Grundsteuererhebung mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)[2] (wieder) auf eine verfassungskonforme Basis gestellt und damit neue Bewertungsverfahr...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / f) Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes basiert auf den Flächenwerten für die jeweilige Nutzung. Mit diesen Flächenwerten und den darauf beruhenden Reinerträgen sind auch die dem Eigentümer der Fläche nicht gehörenden stehenden und umlaufenden Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, abgegolten (§ 237 Abs. 1 BewG). In den Abs. 2 bis 8 ...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / g) Zuschläge zum Reinertrag

Der nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen ermittelte Reinertrag der Nutzungen und Nutzungsarten ist in besonderen Fällen noch um einen Zuschlag zu ergänzen. Diese Regelungen befinden sich in § 238 BewG. Im Ergebnis sind dabei vier Nutzungen erwähnt und mit besonderen Regelungen belegt. Hierbei handelt es sich z.B. um Zuschläge für die Tierhaltung und für besondere An...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / b) Abgrenzung vom Grundvermögen in Sonderfällen

Über § 233 BewG hat der Gesetzgeber klare Grenzen zum Grundvermögen gezogen und dabei auch eine ganz besondere Streitfrage entschieden. Dabei geht es um die Flächen, die einer Windenergieanlage dienen. Grundsätzlich würden diese unter § 232 Abs. 4 BewG fallen und als gewerbliche Anlage im Grundvermögen zu bewerten sein. In Abs. 1 des § 233 BewG wird jetzt ausdrücklich gerege...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / h) Kleingartenland und Dauerkleingartenland

Dem Kleingartenland und dem Dauerkleingartenland hat der Gesetzgeber einen gesonderten Paragraphen gewidmet. Nach § 240 Abs. 1 BewG gelten auch diese eigentlich mehr der Erholung dienenden Bereiche als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Diese Klarstellung war nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil sich die tatsächliche Bewirtschaftung unter realitätsnaher Betrachtung n...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / c) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Über § 234 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft näher definiert. Dabei sind insb. die verschiedenen Nutzungsarten einzeln aufgeführt. Hier sind namentlich im Wesentlichen die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung, die weinbauliche Nutzung und die gärtnerische Nutzung zu nennen. Auch Flächen mit einer geringen Ertragsfähigkeit wie z.B. Ge...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / e) Bewertungsgrundsätze

In § 236 BewG werden die Bewertungsgrundsätze dargestellt. Dabei wird in § 236 Abs. 1 vorangestellt, dass der Ertragswert die wesentliche Bewertungsgrundlage darstellt. Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von dem bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nachhaltig und gemeinhin erzielbaren Reinertrag auszugehen. Dieser Reinertrag ist für einen fiktiven pacht- und schul...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / i) Tierbestände

Wie auch schon bei der Einheitsbewertung ist die Zahl der Vieheinheiten auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes begrenzt. Eine übermäßige nachhaltige Tierhaltung führt daher neben dem Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung auch zu einer gewerblichen Nutzung. Bei der Berechnung der Vieheinheiten für die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft typischen Tierarten ...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / a) Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Im § 232 BewG hat der Gesetzgeber jetzt den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens näher definiert. § 232 Abs. 1 Satz 1 enthält dabei einen tätigkeitsbezogenen Sammelbegriff der alle Zweige der Bewirtschaftung des Grund und Bodens sowie alle sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen umfasst. Darunter sind i.E. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft,...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / j) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 242 BewG enthält eine Katalog der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Die Aufzählung ist ggü. der Einheitsbewertung erweitert worden. Gleichwohl handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung; es können somit neben den ausdrücklich genannten Nutzungen weitere Nutzungen zu einer Nutzungsart im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führen. Die Sonde...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / d) Bewertungsstichtag

§ 235 BewG regelt die Frage des Bewertungsstichtages. Dabei bezieht sich die Vorschrift auf den jeweiligen Feststellungszeitpunkt, der unabhängig vom ertragsteuerlichen Wirtschaftsjahr (vgl. § 8c EStDV) immer zu Beginn des Kalenderjahres liegt. Dieser Zeitpunkt wurde gewählt, weil sowohl Hauptfeststellung als auch Fortschreibungen oder Nachfeststellungen des Grundsteuerwerte...mehr

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Läuft der Vorwegabschlag fü... / 1. Unterschiede bei der Entnahmebeschränkung

Die Beschränkung der Entnahmen bzw. Ausschüttungen greift nicht für die auf der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen. Daher ist es aus Vereinfachungsgründen möglich, die auf den Gewinnanteil entfallenden Steuern pauschal mit 30 % anzusetzen. Der Nachweis einer höheren Steuer bleibt weiterhin möglich (R E 13a.20 Abs. 3 Satz 3 ErbStR). Die auf mögliche Ergänzungs- u...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / 1. Allgemeines

Generell gilt, dass die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Ausführungen des BVerfG grundsätzlich nicht betroffen ist. Gleichwohl wird die Anwendung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen. Durch die Form der Fortgeltungsanordnung wurde jedoch klargestellt, dass als Folge der nicht fristgerechten Umsetzu...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / III. Fazit

Durch das Grundsteuerreformgesetz wurde die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe für Zwecke der Grundsteuer deutlich vereinfacht und auf eine solide Grundlage gestellt. Die Ermittlung der Reinerträge dürfte durch die Bezugnahme auf die Anlagen, in denen die Ertragslage der einzelnen Nutzungen detailliert dargestellt sind, zu der gewünschten Gleichmäßigkeit ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / L. § 205 BewG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Rz. 72 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Steuervereinfachungsgesetz 2011[2] durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[3] geändert. Rz. 73 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des BeitrRLUmsG hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. § 158 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007

Rz. 57 [Autor/Stand] Mit der Einführung des § 158 BewG durch das Jahressteuergesetz 2007[2] rückte die bisherige Anwendungsvorschrift des Bewertungsgesetzes an das Ende des Gesetzes und löste die bisherige Anwendungsvorschrift des § 152 BewG ab. § 158 Abs. 1 BewG enthielt die Regelung, dass das Bewertungsgesetz in dieser Fassung erstmals für Besteuerungszeitpunkte nach dem 3...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Durch Art. 1 GrStRefG [2] wurden die Regelungen des bisherigen § 205 BewG in § 265 BewG übernommen. § 265 trat nach Art. 18 GrStRefG[3] am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils wird in § 266 BewG geregelt. § 265 BewG regelt die Anwendung des B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. § 152 BewG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001

Rz. 54 [Autor/Stand] § 152 BewG ist durch das Steueränderungsgesetz 2001[2] in der Weise geändert worden, dass in Abs. 1 dieser Vorschrift der allgemeine Anwendungszeitpunkt des Bewertungsgesetzes mit 1.1.2002 umschrieben wird. In Abs. 2, eingefügt durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags[3], sind die DM-Beträge in § 40 BewG (Ermittlung des Vergleichswerts), § 41 Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anlagen 27 bis 43 zum BewG (Abs. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] § 263 Abs. 1 BewG ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 27 bis 43 zum BewG an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, an die Erhebungen der Finanzverwaltung oder an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen anzupassen. Die Ermächtigung soll so eine realitäts- und re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. § 152 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997

Rz. 14 [Autor/Stand] § 152 BewG hat in der Fassung des JStG 1997 folgenden Wortlaut: "Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals zum 1. Januar 1996 anzuwenden." Rz. 15 [Autor/Stand] Allgemeiner Anwendungszeitpunkt der durch das Jahressteuergesetz 1997 erfolgten Änderungen des Bewertungsgesetzes ist der 1.1.1997. Die Änderung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. § 158 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008

Rz. 60 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz[2] durch das Jahressteuergesetz 2008[3] geändert. Dies hatte jedoch keine Auswirkungen auf § 158 BewG. Rz. 61– 62 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. § 158 BewG i.d.F. des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Rz. 59 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das JStG 2007[2] auch durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz[3] geändert. Dies hatte jedoch keine Auswirkungen auf § 158 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] § 266 BewG ist durch das Grundsteuer-Reformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3] Rz. 4 [Autor/Stand] Die mit dem Grundsteuer-Reformgesetz[5] eingeführte Vorschrift ist sowohl durch das Fondsst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / N. § 205 BewG i.d.F. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

Rz. 84 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[2] durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz[3] geändert. Rz. 85 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des AIFM-StAnpG hat folgenden Wortlaut: § 205 Anwendungsvorschriften (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. § 205 BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009

Rz. 63 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Jahressteuergesetz 2008[2] durch das ErbStRG [3] geändert und § 205 BewG eingeführt, der die bisherige Anwendungsvorschrift des § 158 Bedarfsbewertung ablöste. Rz. 64 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des ErbStRG hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 24. Dezember...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / M. § 205 BewG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Rz. 81 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[2] durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[3] geändert. Rz. 82 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG hat folgenden Wortlaut: § 205 Anwendungsvorschriften (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 213...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / O. § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung an die Rechtsprechung des BVerfG

Rz. 87 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz[2] durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[3] geändert. Rz. 88 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 89 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. § 205 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010

Rz. 65 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] durch das Jahressteuergesetz 2010[3] geändert. Rz. 66 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des JStG 2010 hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2008 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. § 205 BewG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Rz. 67 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Jahressteuergesetz 2010[2] durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[3] geändert. Rz. 68 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des StVereinfG 2011 hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / P. § 205 BewG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2015

Rz. 91 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[2] durch das Steueränderungsgesetz 2015[3] geändert. Rz. 92 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 93 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des Steueränderungsgesetz 2015[6] hat folgenden Wortlaut: § 205 Anwendungsvorschrift...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten (§ 26 BewG)

Rz. 34 [Autor/Stand] § 26 BewG i.d.F. des JStG 1997 regelte die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten nur noch für den Grundbesitz. Die Vorschrift hat ausschließlich Bedeutung für die Feststellung der Einheitswerte 1964 in den alten Bundesländern sowie der Einheitswerte 1935 und der Ersatzwirtschaftswerte im Beitrittsgebiet. § 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Aufhebung für die Zukunft (Abs. 4)

Rz. 60 [Autor/Stand] § 266 Abs. 4 BewG regelt eine klarstellende Aufhebung von Bescheiden, bei der für Zwecke der Grundsteuer die Einheitsbewertung maßgebend war. Die Regelung ist klarstellend, weil das Bundesverfassungsgericht in Nummer 4 des Tenors seines Urteils vom 18.4.2018[2] bestimmt, dass für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen auch auf bereits bestands...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Q. § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG

Rz. 95 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Steueränderungsgesetz 2015[2] durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[3] geändert. Rz. 96 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 97 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 91 BewG)

Rz. 40 [Autor/Stand] Nach § 91 BewG i.d.F. des JStG 1997 blieben bei Grundstücken, die sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befinden, die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Ansatz. Diese Vorschrift hatte insbesondere Bedeutung für die Grundsteuer. Bei der Gewerbekapitalsteuer wurden in der Vergangenheit die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 263 Ermächtigungen

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 263 BewG enthält verschiedene Ermächtigungen, die es dem Bundesministerium der Finanzen erlauben, maßgebliche Datengrundlagen für die Grundsteuerbewertung – teils im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien – und mit Zustimmung des Bundesrats anzupassen. Die Ermächtigungen sollen der Sicherstellung der ...mehr