Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 167 [Autor/Stand] Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Gewerbliche Einkünfte setzen demgegenüber nach dem Typusbegriff des § 15 Abs. 2 EStG eine Fruchtziehung aus Kapital und Arbeitskraft, die sich als eine nachhaltige sel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zuständigkeiten

Rz. 117 [Autor/Stand] Das Aufkommen der Erbschaft-/Schenkungsteuer steht den Bundesländern zu, soweit sie von ihren Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (Art. 106 Abs. 2 Nr. 2, 107 Abs. 1 Satz 1 GG). Konsequent enthält das ErbStG eine eigenständige[2] Zuständigkeitsvorschrift: § 35 ErbStG . Sie regelt unmittelbar, welches sog. Besteuerungsfinanzamt im Einzelfall ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Steuerschuldner

Rz. 139 [Autor/Stand] Steuerschuldner ist stets diejenige Person, die steuergesetzlich als solcher bestimmt wird (§ 43 AO). Dies geschieht durch § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: Steuerschuldner der Erbschaft-/Schenkungsteuer „ist ... der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Auflage der Zuwendung Beschwerte ...”. Da § 2a Sätze 2 und 3 Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln seitdem die §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und § 28a ErbStG die zu gewährenden Verschonungen beim ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anlass und Ziel der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG – v. 10.8.2021[2] wurde das Recht der Personengesellschaften grundlegend reformiert. Anlass war die Tatsache, dass sich das durch §§ 705 ff. BGB a.F. gestaltete Regelungskonzept der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – als nicht rechtsfähige, sog. Gesamthandsgemeinschaft nach me...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. § 2a Satz 1 ErbStG

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Vorschrift fasst in zwei Fiktionen zusammen, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Mit identischem Wortlaut wird dies für Zwecke der Ertragsbesteuerung in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO angeordnet[2] sowie, allerdings befristet auf drei Jah...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Plausibilität des Gutachtens

Rz. 72 [Autor/Stand] Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung eines Sachverständigengutachtens als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist die Plausibilität des Gutachtens. Bei der Würdigung der Plausibilität wird sich die Finanzverwaltung insb. an den nachstehenden Kriterien orientieren. Die Plausibilität setzt voraus, dass die Gedankengänge des Sachverständigen dokum...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Anwendung der Norm

Rz. 84 [Autor/Stand] Anders als Satz 2, der grundsätzlich bei allen steuerbaren Erwerben rechtsfähiger Personengesellschaften anzuwenden ist, fokussiert Satz 3 lediglich Zuwendungen rechtsfähiger Personengesellschaften (s. Rz. 19). Die Anwendung ist daher ausgeschlossen bei Erwerben von Todes wegen i.S.d. § 3 Abs. 1 ErbStG, die sämtlich vom Erblasser herrühren, ebenso wohl i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Definition des sog. verfügbaren Vermögens, das in die Verschonungsbedarfsprüfung einzubeziehen ist (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] § 28a Abs. 2 ErbStG unterscheidet zwischen verfügbarem und nicht verfügbarem Vermögen. Zum verfügbaren Vermögen gehören 50% der Summe der gemeinen Werte desmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Zuwendende/Schenker sind alle Gesellschafter

Rz. 92 [Autor/Stand] Ebenso wie sie nach Satz 2 im umgekehrten Fall des steuerbaren Erwerbs einer rechtsfähigen Personengesellschaft als Erwerber fingiert werden (s. Rz. 38 ff.) macht Satz 3 "deren", d.h. alle Gesellschafter zu Zuwendenden und damit grundsätzlich zu Schenkern, wenn die Gesellschaft selbst den Tatbestand einer steuerbaren Schenkung verwirklicht (s. Rz. 88 ff....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Erwerber sind alle Gesellschafter

Rz. 38 [Autor/Stand] Mit dem Wort "deren" macht Satz 2 ausdrücklich die Gesellschafter in steuerbarer Weise bereicherter rechtsfähiger Personengesellschaften zu Erwer bern. Ausnahmen oder Einschränkungen sind nicht vorgesehen. Damit sind alle Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften, auch wenn der Gesellschaftsanteil nur als Treuhänder gehalten würde,[2] potenziel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Kein Verstoß gegen die Behaltensregelung des § 13a Abs. 6 ErbStG (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 6 ErbStG fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltensfrist) gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird. Die Gründe für den Verstoß gegen die Behaltensregelungen sind unbeachtlich.[2] Bereits zu § 13a Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ff) Veränderungen im Gesellschafterkreis

Rz. 62 [Autor/Stand] Nach dem Bewertungsstichtag eintretende Ereignisse sind grundsätzlich irrelevant (§ 11 ErbStG). Dies gilt selbstverständlich auch für einen Gesellschafterwechsel (§ 711 Abs. 1 Satz 1 BGB) und bei Eintritt oder Austritt von Gesellschaftern, die lediglich das Anteilsverhältnis verändern und ggf. zur Vollbeen digung der Gesellschaft führen (§§ 712, 712a Abs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Anzeigepflichten des Erwerbers (Abs. 5)

Rz. 43 [Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 7 ErbStG ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Lohnsummengrenze anzuzeigen, § 13a Abs. 7 Satz 1 ErbStG. In den Fällen, in denen nach § 13a Abs. 6 ErbStG ein Nachversteuerungstatbestand ausgelöst wurde, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / hh) §§ 13a–13c ErbStG

Rz. 75 [Autor/Stand] Nach diesen Vorschriften kann begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG: inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Beteiligungen an mitunternehmerischen Gesellschaften, Kpl.-Anteile an KGaA sowie Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Mindestbeteiligung des Erblassers/Schenkers) in erheblichem Umfang erbschaft-...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / jj) § 16 ErbStG

Rz. 78 [Autor/Stand] Jeder Gesellschafter einer erwerbenden rechtsfähigen Personengesellschaft hat, geltend als Erwerber, Anspruch auf den ihm nach § 16 ErbStG zustehenden persönlichen Freibetrag. Das Besteuerungsfinanzamt hat ihn individuell zu ermitteln und, soweit nicht durch frühere Erwerbe bereits verbraucht (§ 14 ErbStG), bei unbeschränkter Steuerpflicht mindestens in ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anzeigepflichten

Rz. 125 [Autor/Stand]"Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber... dem zuständigen Finanzamt ... anzuzeigen" ( § 30 Abs. 1 ErbStG ). Dies sollte möglichst rasch und so umfassend geschehen, dass der Beginn der Festsetzungsfrist nicht unnötigerweise hinausgeschoben und dem adressierten Finanzamt zumindest die Prüfung seiner Zuständigkeit ermöglicht w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Schenkungen zwischen rechtsfähigen Personengesellschaften

Rz. 109 [Autor/Stand] Als Rechtssubjekte können rechtsfähige Personengesellschaften nicht nur Erwerber, sondern selbstverständlich auch Schenker sein. Dies wird sowohl von § 2a Satz 2 ErbStG als auch von § 2a Satz 3 ErbStG tatbestandlich vorausgesetzt (Rz. 25, 85). Daher ist eine kombinierte Anwendung beider Vorschriften durchaus denkbar. Beispielhaft mag der Entscheidungsfa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Mit im Spiel: Das Bundesverfassungsgericht

Rz. 7 [Autor/Stand] Am 12.1.2024 wurde publik, dass das Bundesverfassungsgericht bereits am 28.11.2023 und damit vor der Umverpackung des Gesetzentwurfs in das KrZwMG (s. Rz. 4) einen dicken Brocken von der Seite in den "stetigen Fluss" des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts[2] geworfen hatte.[3] Ob dies den Initiatoren des § 2a ErbStG in der Steuerabteilung des BMF bekann...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Anwendung der Norm

Rz. 24 [Autor/Stand] Satz 2 setzt, ausdrücklich anknüpfend an § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 ErbStG, tatbestandlich den erbschaft-/schenkungsteuerbaren Erwerb einer rechtsfähigen Personengesellschaft voraus (s. Rz. 19). Man akzeptiert damit zwar, dass solche Personengesellschaften zivilrechtlich sowohl von Todes wegen (§ 3 ErbStG) als auch durch Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG) b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verschonungsbedarfsprüfung

Rz. 5 [Autor/Stand] Der Wert des begünstigten Vermögens muss die Grenze von 26 Mio. EUR überschreiten. Ein Überschreiten um einen Euro ist dabei grundsätzlich ausreichend (vorbehaltlich der Abrundung auf volle Einhundert Euro nach unten, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Bei der Ermittlung der Grenze sind mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens innerhalb von zehn Jahren von derselb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Schenkungen unter Lebenden i.S.d. § 7 ErbStG

Rz. 30 [Autor/Stand] Als Rechtssubjekte mit eigener Vermögensfähigkeit (s. Rz. 1) können rechtsfähige Personengesellschaften nicht nur Bedachte i.S.d. § 7 Abs. Nr. 1 ErbStG [2] sondern auch in den von § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 (i.V.m. § 2352 BGB), 7, 9 (Sätze 1 u. 2) und 10 ErbStG speziell geregelten Fällen Erwerber sein. Denkbar sind auch nach § 7 Abs. 6 und Abs. 7 ErbStG fingi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zuwendung/Schenkung der Gesellschaft

Rz. 88 [Autor/Stand] Auffallend ist, dass Satz 3 die Gesellschafter als Zuwendende fingiert, nicht aber als Schenker benennt. So verhielt sich der BFH allerdings auch, der sie einst aber als "Steuerschuldner i.S.d. § 20 ErbStG" bezeichnete.[2] Im Urteilsfall v. 30.8.2017 hielt er dann die Verwendung des Wortes "Schenker" in den streitgegenständlichen Steuerbescheiden für zut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Anwendungszeitpunkt der ImmoWertV

Rz. 21.1 [Autor/Stand] Die ImmoWertV 2021[2] vom 14.7.2021 ist am 1.1.2022 in Kraft getreten. In der Praxis stellt sich die Frage, ob Sachverständigengutachten, mit denen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2022 geführt werden soll, noch nach der bisher geltenden ImmoWertV 2010 v. 19.5.2010[3] oder bereits nach der ImmoWertV 2021[4...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Lohnsummenregelung (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 31 [Autor/Stand] Im Grundfall des § 13b Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (85 % des Betriebsvermögens steuerfrei) entfällt der Verschonungsabschlag anteilig, wenn die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 3 Sätze 6 bis 9 ErbStG) innerhalb der fünf Jahre nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) die Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens (Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 37 [Autor/Stand] Der Erwerber darf nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gem. §§ 11, 9 ErbStG weiteres Vermögen von Todes wegen oder durch Schenkung erwerben, das verfügbares Vermögen i.S.d. § 28a Abs. 2 ErbStG darstellt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es unerheblich, von wem der Nacherwerb stammt und wie hoch der Nacherwerb ist. So ...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/Hans-Jürgen Kirsch/Peter Oser/Stefan Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Abkürzungsverzeichnis

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / cc) Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nach dem Bewertungsgesetz

Rz. 255 In Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ebenfalls gesondert zu ermitteln (§ 195 Abs. 1 BewG).[375] Die Bewertung des Gebäudes richtet sich nach § 195 Abs. 2 bis 4 BewG, die des Grundstücks nach § 195 Abs. 5 bis 7...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / aa) Bewertung von Erbbaurechten nach dem Bewertungsgesetz

Rz. 253 Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert zu ermitteln (§ 192 BewG).[372] Rz. 254 Der Wert des Erbbaurechts ist gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 BewG durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffi...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / c) Ermittlung des Jahresertrages

Rz. 274 Grundlage der Bewertung ist prinzipiell der zukünftig nachhaltig erzielbare Ertrag, also eine theoretische Größe. Soweit Finanz-Plandaten nicht verfügbar sind, muss für dessen Schätzung auf Durchschnittswerte aus der Vergangenheit zurückgegriffen werden. Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der zukünftige Ertrag daher unter Zugrundelegung der in der Vergangenhe...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / (4) Kapitalisierung des Gebäudereinertrags

Rz. 230 Der sich nach Abzug der Bodenwertverzinsung ergebende Reinertrag des Gebäudes ist mit einem aus der Anlage 21 des Bewertungsgesetzes abzulesenden Vervielfältiger zu kapitalisieren, der vom Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer des Gebäudes abhängt (§ 185 Abs. 3 S. 1 BewG).[341] Rz. 231 Die Restnutzungsdauer bestimmt sich wiederum aus der wirtschaftlichen Ges...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 2. Bewertung unbebauter Grundstücke

Rz. 202 Unbebaute Grundstücke liegen vor, wenn sich auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden (§ 178 Abs. 1 S. 1 BewG). Ob Gebäude benutzbar sind, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.[287] Gebäude sind dabei bezugsfertig, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, dieses zu benutzen (§ 178 Abs. 1 S. 3 BewG).[2...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 3. Ableitung aus Kursen und Verkaufspreisen

Rz. 264 Nach § 11 Abs. 1 BewG ist für Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften[386] der Börsenkurs am jeweiligen Stichtag (i.S.v. § 11 ErbStG) maßgeblich, und zwar der niedrigste am Stichtag notierte. Die insoweit von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit wiederholt vertretene Auffassung, variable Kursnotierungen seien nicht maßgeblich[387] war und ist mit dem Wo...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / (4) Ermittlung des endgültigen Grundbesitzwerts

Rz. 250 Zur Ermittlung des endgültigen Grundbesitzwerts nach dem Sachwertverfahren ist der vorläufige Sachwert noch mit einer Wertzahl zu multiplizieren (§ 189 Abs. 3 S. 2 BewG).[369] Der vorläufige Sachwert setzt sich dabei aus dem Bodenwert und dem Gebäudesachwert zusammen. Beispiel 2 (Fortführung) Der vorläufige Sachwert beträgt 318.997 EUR und ermittelt sich wie folgt:mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 6. Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen

Rz. 196 Auch die Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen ist im Bewertungsgesetz speziell geregelt, maßgeblich sind insoweit die §§ 13 ff. BewG. Diese gelten für die Bewertung sowohl auf der Ebene des Berechtigten als auch des Verpflichteten. Rz. 197 Für die Bewertung ist grundsätzlich zwischen Nutzungen und Leistungen von bestimmter, unbestimmter und immerwährende...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / b) Bewertung nach dem Ertragswertverfahren

Rz. 215 Der Wert für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke sowie gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, ist nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln (§ 182 Abs. 3 BewG).[316] Die übliche Miete kann auch durch ein Mietgutachten nachgewiesen werden.[317] Das Verfahren ist dann nicht anzuwenden, wenn zwar e...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / II. Gegenstand der Bewertung – wirtschaftliche Einheit

Rz. 156 Der Gegenstand der erbschaftsteuerrechtlichen Bewertung wird (über § 12 Abs. 1 ErbStG) in § 2 BewG als sog. wirtschaftliche Einheit definiert. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten, woraus im Umkehrschluss folgt, dass Einzelgegenstände, die zusammen mit anderen Gegenständen eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht jeweils g...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / (3) Ermittlung der Verzinsung des Bodenwerts

Rz. 227 Mit dem Abzug einer Verzinsung des Bodenwerts wird vermieden, dass sich bestimmte Standortvorteile (Lage und Wert des Grundstücks) über den Bodenrichtwert und zusätzlich über den Rohertrag (Miete) bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts auswirken.[339] Rz. 228 Die Verzinsung des Bodenwerts ergibt sich aus dem Bodenwert und dem Liegenschaftszins, wobei sich der Bode...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / a) Grundsätzliches

Rz. 271 Das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) soll eine Möglichkeit eröffnen, ohne hohen Ermittlungsaufwand und Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten,[409] also entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, zu ermitteln. Dieses Verfahren kann stets...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / c) Bewertung nach dem Sachwertverfahren

Rz. 237 Nach dem Sachwertverfahren werden zukünftig folgende bebaute Grundstücke bewertet (§ 182 Abs. 4 BewG):mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / a) Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren

Rz. 210 Das Vergleichswertverfahren kommt insbesondere für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser zur Anwendung (§ 182 Abs. 2 BewG). Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen anderer Grundstücke (Vergleichsgrundstücke) abgeleitet, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmal...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 6. Mindestbewertung

Rz. 295 Das Ergebnis der Wertermittlungen aus dem vereinfachten Ertragswertverfahren i.S.v. §§ 199 ff. BewG scheidet als Basis für die Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage aus, wenn der so ermittelte Ertragswert unter der Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen Ansätze (Substanzwert) abzüglich der Schulden und La...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / j) Hinzurechnung "jungen Betriebsvermögens"

Rz. 293 Gesondert ist nach § 200 Abs. 4 BewG auch das sogenannte junge Betriebsvermögen[442] zu bewerten. Dabei handelt es sich um solche Wirtschaftsgüter und Schulden, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden, am Bewertungsstichtag "ihrem Wert nach" noch vorhanden sind und nicht wieder entnommen oder ausgeschüttet wurden.[443] Die Anschaffun...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / IX. Aufteilung des Werts von Gesellschaften

Rz. 302 Der gemeine Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft am Bewertungsstichtag zu bestimmen. Die Orientierung am Nennkapital gilt gem. § 97 Abs. 1b S. 2 BewG auch dann, wenn dieses noch nicht vo...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 3. Bewertung bebauter Grundstücke

Rz. 206 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (§ 180 Abs. 1 S. 1 BewG). Falls ein Gebäude in Bauabschnitt errichtet wird, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.[300] Zur wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstücks gehören in der Regel der Grund und Boden, die Gebäude, die Außenanlagen, sonstige wesen...mehr

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§ 7 Grunderwerbsteuer / E. Bemessungsgrundlage

Rz. 108 Grundsätzlich definiert § 8 Abs. 1 GrEStG den Wert der für die Veräußerung des Grundstücks vereinbarten Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Der Begriff der Gegenleistung ist in § 9 GrEStG definiert und umfasst jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es zum Gegenstand des E...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / (1) Ermittlung des Rohertrags

Rz. 221 Ausgangsgröße für den Rohertrag ist grundsätzlich die jährlich vereinbarte Miete ohne Berücksichtigung von Umlagen zur Deckung von Betriebskosten (§ 186 Abs. 1 BewG). Sofern keine Miete vereinbart wurde, d.h. insbesondere bei eigengenutzten, ungenutzten oder unentgeltlich überlassenen Grundstücken, wird die übliche Miete angesetzt. Der Ansatz der üblichen Miete kommt...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 1. Grundsätzliches: Bewertung mit dem Nennwert

Rz. 169 Kapitalforderungen und Schulden sind nach § 12 Abs. 1 S. 1 BewG grundsätzlich mit ihrem jeweiligen Nennwert anzusetzen. Abweichungen hiervon können jedoch erforderlich werden, wenn beispielsweise Forderungen uneinbringlich sind oder ihre Fälligkeit über einen längeren Zeitraum hinausgeschoben ist, währenddessen die Forderung nur gering verzinst wird. Rz. 170 Kapitalfo...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / f) Offene Fonds

Rz. 184 Soweit für einen Fonds eine Kursnotierung vorliegt, richtet sich die Bewertung allein hiernach.[262] Fehlt es an einer Kursnotierung, kann gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 4 BewG anstelle eines nicht vorhandenen Börsenkurses der Rücknahmepreis zum Bewertungsstichtag zugrunde gelegt werden.[263] Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Zweck ein Fonds verfolgt. ...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / aa) Hinzurechnungen

Rz. 279 Gem. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a BewG sind zunächst sämtliche auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften beruhende Abschreibungen dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.[415] Eine Minderung des Ausgangswerts (Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Einnahmenüberschuss nach § 4 Abs. 3 EStG) ist stets nur i.H.d. normalen Abschreibungen zulässig. Diese erfasst neben der lineare...mehr