Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Wirtschaftsgüter

I. Übersicht Rz. 238 [Autor/Stand] Nach § 232 Abs. 4 BewG werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gerechnet. Diese den Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einschränkende Regelung war erforderlich, da diese Wirtschaftsgüter nicht in das System der für die Land- und Forstwirtsc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Einhaltung von Bedingungen für den Steuererlass (Abs. 4)

I. Hintergrund der Regelung und Überblick Rz. 30 [Autor/Stand] § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG stellte drei Voraussetzungen auf, die erfüllt sein mussten, damit die Steuer auf das begünstigte Vermögen erlassen werden konnte (s. Rz. 4). Im Regelfall wird der Erlass einer Steuer ohne einen Widerrufsvorbehalt ausgesprochen. Dies ist auch sachgerecht, da es auf die Prüfung der Vorauss...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] §§ 151 bis 156 BewG enthalten Vorschriften für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG). Gesondert festgestellt werden Grundbesitzwerte (§§ 138, 157 BewG), der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betrie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verweis auf das Baugesetzbuch

a) Grundlagen der Verkehrswertermittlung Rz. 19 [Autor/Stand] Die Öffnungsklausel des § 198 Abs. 1 BewG enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Vorschriften gelten. Rz. 20 [Autor/Stand] § 199 Abs. 1 BauGB hat folgenden Wortlaut: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 232 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Die einzelnen Tatbestände

I. Einordnung der Vorschrift Rz. 16 [Autor/Stand] § 2a ErbStG wurde bewusst in den mit Steuerpflicht überschriebenen ersten Abschnitt des ErbStG eingefügt. Die dortigen grundlegenden Regelungen zur Steuerbarkeit werden damit um vier weitere Fiktionen erweitert. Sie sind ebenso auch bei Anwendung der in den nachfolgenden Abschnitten enthaltenden Vorschriften zur Wertermittlung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Abgeschlossene Bauleitplanung (Abs. 3)

I. Grundaussage Rz. 56 [Autor/Stand] § 233 Abs. 3 BewG übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des für die bisherige Einheitsbewertung geltenden § 69 Abs. 3 BewG. Lediglich in Satz 2 der neuen Vorschrift ergibt sich eine geringfügige Änderung gegenüber Satz 2 des § 69 Abs. 3 BewG. Diese Änderung ist allerdings mehr redaktioneller Art und der Einführung der Hofstelle (§ 234 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Erfüllung der Erklärungspflichten

I. Form der Feststellungserklärungen Rz. 80 [Autor/Stand] Die rechtswirksame Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung macht den Adressaten ausdrücklich zum Verfahrensbeteiligten (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG). Seine verfahrensrechtlichen Pflichten konzentrieren sich in erster Linie auf die von ihm verlangte Abgabe der Feststellungserklärung/en (§ 153 Abs. 5 BewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerbare Erwerbstatbestände

a) Erwerbe von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG Rz. 28 [Autor/Stand] Zivilrechtlich beseitigte das MoPeG eventuelle Bedenken gegen die (passive) Erbfähigkeit rechtsfähiger Personengesellschaften.[2] Testamentarisch oder erbvertraglich zu Erben eingesetzt oder zu Vermächtnisnehmern bestimmt, können sie daher durch Erbanfall[3] oder Vermächtnis die Tatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Künftige Verwertungsmöglichkeiten (Abs. 2)

I. Überblick und Fristen Rz. 22 [Autor/Stand] § 233 Abs. 2 BewG ist dem für die Einheitsbewertung geltenden § 69 Abs. 1 BewG nachgebildet. Die Formulierung ist weitgehend identisch. Allerdings bestimmt die Vorschrift jetzt einen genauen Zeitrahmen, innerhalb dessen eine Umnutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen anzunehmen ist. Während § 69 Abs. 1 BewG auf eine Zwe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Übergangsphase

Rz. 21.2 [Autor/Stand] Dennoch wäre es praktikabel, wenn die Finanzämter hinsichtlich der Anwendung ImmoWertV 2021[2] vom 14.7.2021 in einer Übergangszeit keine überzogenen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten stellen. Sachverständige, die den Auftrag für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bereits vor Inkrafttreten der ImmoWertV 2021[3] vom 14.7.2021 a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Grundlagen der Verkehrswertermittlung

Rz. 19 [Autor/Stand] Die Öffnungsklausel des § 198 Abs. 1 BewG enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Vorschriften gelten. Rz. 20 [Autor/Stand] § 199 Abs. 1 BauGB hat folgenden Wortlaut: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Recht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Kurz-Gutachten ungeeignet

Rz. 97 [Autor/Stand] Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.9.2013[2] ein mangelhaftes Kurzgutachten nicht zum Nachweis eines geringeren Verkehrswerts zugelassen. Ausschlaggebend dabei waren Mängel in der formellen Ausgestaltung (z.B. fehlende Lagepläne und Zeichnungen) und eine Reihe sachlicher nicht unerheblicher Mängel. Dabei fehlte insb. die Nachvollziehbarkei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Kosten des Gutachtens

Rz. 34 [Autor/Stand] Die Kosten des Gutachtens trägt grundsätzlich der Steuerzahler, weil ihn nach § 198 Abs. 1 BewG die Nachweispflicht trifft. Deshalb muss der Steuerzahler die Wirtschaftlichkeit im Auge haben. Ein Gutachten lohnt sich nur, wenn der Steuerzahler die Kosten für das Gutachten aus der reduzierten Erbschaft-/Schenkungsteuer finanzieren kann. Die Überlegung der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Rückwirkendes Erlöschen des Steueranspruchs

Rz. 146 [Autor/Stand] Der Steueranspruch erlischt rückwirkend auf den Steuerstichtag, "soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte" (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die Herausgabe wegen Verarmung des Schenkers abgewendet wurde (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) oder die Erwerbsgegenstände innerhalb von zwei Jahren einer Gebietskörperschaft oder steuerb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wildgehege

Rz. 225 [Autor/Stand] Auch bei Wildgehegen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unterhalten werden und Wildgehegen, deren Unterhaltung als gewerblicher Betrieb anzusehen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit wird im allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unterhaltung des Wildgeheges unter Würdigung der gesamten Verhältnis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Gewillkürtes Betriebsvermögen

Rz. 86 [Autor/Stand] Zum gewillkürten Betriebsvermögen werden üblicherweise solche Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und (subjektiv) dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern[2] und weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind.[3] Das Merkmal des "Förderns" soll eine weniger intensive Bindung an den Betrieb ausdrücken als das "Dien...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Kriterienkatalog zur Prüfung der Plausibilität eines Sachverständigengutachtens

Rz. 83 [Autor/Stand] Ein allgemein innerhalb der Finanzverwaltung abgestimmter Kriterienkatalog, aus dem sich Anhaltspunkte zur Prüfung der Plausibilität von Sachverständigengutachten ergeben, existiert zwar nicht. Häufig orientiert sich die Praxis dennoch an Kriterien, die typischerweise bei der Anerkennung von Gutachten kritisch sein können. Rz. 84 [Autor/Stand] Aus der nac...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Marktfähigkeit trotz Vorerbenstellung

Rz. 98 [Autor/Stand] Das FG Nürnberg hat sich mit Urteilen vom 26. 6.2014[2] mit der Frage befasst, ob bei der Ermittlung eines gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts die in der Verfügung be schränkte Vorerbenstellung des Eigentümers dahingehend zu berücksichtigen ist, dass der Grundbesitzwert in Höhe von 0 EUR festzustelle...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Rz. 68 [Autor/Stand] Wenn und soweit der steuerbare Erwerb einer rechtsfähigen Personengesellschaft bewegliches Vermögen umfasst, bleiben nach Satz 1 Buchst. c der Norm (mit Ausnahme der in Satz 2 genannten) Gegenstände bis zu einem Wert von insg. 12.000 EUR steuerfrei (s. § 13 ErbStG Rz. 5 ff.). Ob die Anwendung von Satz 1 Buchst. a und b die nur bei Erwerb durch Personen d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Nachträglich Änderung der Steuerfestsetzung (Abs. 4 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 39d [Autor/Stand] Als auflösende Bedingung formuliert das Gesetz in § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 ErbStG die Änderung der dem Erlass zugrunde liegenden Steuerfestsetzung, sofern von den dem Erlass zugrunde gelegten Werten abgewichen wird. Der ursprüngliche Erlass der Erbschaftsteuer ist also auch dann zu widerrufen, wenn die dem Erlass zugrunde liegende Steuerfestsetzung geä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Widerrufsvorbehalt (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 40 [Autor/Stand] Der durch Verwaltungsakt auszusprechende Erlass der Steuer gem. § 28a Abs. 1 ErbStG steht kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 28a Abs. 4 Satz 2 ErbStG i.V.m. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO). Der Widerrufsvorbehalt für den Verwaltungsakt (Erlass) als unselbständige Nebenbestimmung erfolgt damit bereits kraft Gesetzes. Er ermöglicht es, bei einer Än...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Ausschluss des § 28a ErbStG bei Antrag auf Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG (Abs. 8)

Rz. 53 [Autor/Stand] Der Antrag nach § 28a ErbStG ist widerruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bereits unwiderruflich beantragt hat, das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG anzuwenden, §§ 28a Abs. 8, 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG. Ein Wechsel von der Verschonungsbedarfsprüfung zum Abschmelzmodell ist also nur dann möglich, wenn der Antrag nach § 13c ErbStG noch nicht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Keine Bindungswirkung

Rz. 37 [Autor/Stand] Das Finanzamt ist grundsätzlich nicht an das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Sachverständigengutachten gebunden. Vielmehr unterliegt das Gutachten der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt.[2] Bei der Würdigung des Gutachtens wird das Finanzamt insb. prüfen, ob im Gutachten alle wertbeeinflussenden Umstände berücksichtigt worden sind. Dazu gehören ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG

Rz. 72 [Autor/Stand] Soweit der Bund, ein Bundesland, eine inländische Gemeinde oder ein Gemeindeverband Gesellschafter einer erwerbenden rechtsfähigen Personengesellschaft und damit anteilig Erwerber ist, bleibt der Erwerb erbschaft- oder schenkungsteuerfrei (s. § 13 ErbStG Rz. 138 ff.). Dies gilt auch bei lediglich treuhänderischer Beteiligung.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ii) § 13d ErbStG

Rz. 77 [Autor/Stand] Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien (Abs. 3) sind danach nur mit 90 % ihrer Grundbesitzwerte anzusetzen (Abs. 1), nach § 2a Satz 2 ErbStG mit einheitlicher Wirkung auf die anteilige Besteuerung aller Gesellschafter (s. Rz. 59 f.). Allerdings stellt sich auch hier mit Blick darauf, dass der BFH ihre gegenständliche Bereicherung anders qualifiziert, die F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / gg) § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG

Rz. 74 [Autor/Stand] Grundsätzlich können danach auch unmittelbare Zuwendungen an hilfsbedürftige Personen schenkungsteuerfrei erfolgen. Insb. nach sog. Katastrophenfällen wird dies regelmäßig durch offizielle Weisungen wiederholt und, meist am Ende, ausdrücklich erwähnt.[2] Insb. (Sach-)Zuwendungen an durch ein tragisches Ereignis geschädigte Geschäftspartner sollen – aus B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Kaufpreis

Rz. 46 [Autor/Stand] Die Frage, ob ein Kaufpreis bereits dann "zustande" gekommen ist, wenn ein Vorvertrag geschlossen wurde, der jedoch letztlich nicht vollzogen wird, ist zu verneinen. Vom Zustandekommen eines Kaufpreises dürfte in der Praxis nur dann auszugehen sein, wenn tatsächlich ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat. Sofern ein Käufer von einem notariell beurkund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verfahrensfragen

Rz. 161 [Autor/Stand] Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen gehört, wird zweckmäßigerweise im Verfahren über die Feststellung des Grundsteuerwertes für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entschieden. Rz. 162 [Autor/Stand] Die Entscheidung kann aber auch in dem Verfahren zur Feststellung des Grundsteuerwertes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Maßgeblichkeit der ImmoWertV 2021

Rz. 58 [Autor/Stand] Bereits bei der Konzeption der Neuregelungen zur Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer erfolgte eine enge Anlehnung an die anerkannten Verfahrensvorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuchs, um die verfassungsrechtlich geforderte Nähe der Bewertungsergebnisse zum gemeinen W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 4 [Autor/Stand] Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Mio. EUR überschreitet (Großerwerb) und der Erwerber keinen Antrag nach § 13c ErbStG gestellt hat, wird die Steuer ohne Verschonung für das begünstigte Vermögen festgesetzt. Auf Antrag des Erwerbers wird eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Erwerbe von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG

Rz. 28 [Autor/Stand] Zivilrechtlich beseitigte das MoPeG eventuelle Bedenken gegen die (passive) Erbfähigkeit rechtsfähiger Personengesellschaften.[2] Testamentarisch oder erbvertraglich zu Erben eingesetzt oder zu Vermächtnisnehmern bestimmt, können sie daher durch Erbanfall[3] oder Vermächtnis die Tatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und/oder 2 ErbStG verwirklichen, pfl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Antrag auf Stundung der verbleibenden Steuer bei erheblicher Härte (Abs. 3)

Rz. 26 [Autor/Stand] Die nach Anwendung des § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG verbleibende Steuer kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monate gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Erwerber bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint. Im Falle eines nur teilweisen Steuererlasses ist die nicht erlassene (verbleibende) Steuer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Zweckzuwendungen i.S.d. § 8 ErbStG

Rz. 33 [Autor/Stand] § 8 ErbStG greift hier nur bei freigebigen Zuwendungen und Zuwendungen von Todes wegen an eine rechtsfähige Personengesellschaft. Ihr Erwerb muss daher entweder durch eine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfolgt oder grundsätzlich letztwillig verfügt worden sein (s. aber Rz. 140). Rz. 34 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Hintergrund der Regelung und Überblick

Rz. 30 [Autor/Stand] § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG stellte drei Voraussetzungen auf, die erfüllt sein mussten, damit die Steuer auf das begünstigte Vermögen erlassen werden konnte (s. Rz. 4). Im Regelfall wird der Erlass einer Steuer ohne einen Widerrufsvorbehalt ausgesprochen. Dies ist auch sachgerecht, da es auf die Prüfung der Voraussetzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt an...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Ein Erwerb, aber mehrere Erwerber

Rz. 49 [Autor/Stand] Die Besteuerung einschlägiger Erwerbsvorgänge wird nicht einfach. Rechtsfähige Personengesellschaften haben stets mehrere, mindestens aber zwei Gesellschafter (§ 705 Abs. 1, 712a Abs. 1 Satz 1 BGB). In Anwendung des § 2a Satz 2 ErbStG gelangt man daher zu einer entsprechenden Vielzahl von Besteuerungsfällen, je nach Zahl der Gesellschafter, die der erwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG

Rz. 69 [Autor/Stand] Nach diesen Vorschriften bleiben näher beschriebene privilegierte Kulturgüter und insb. dem Denkmalschutz dienende Immobilien partiell oder sogar vollständig steuerfrei. Konsequent ist daher – im Verfahren der Bedarfsbewertung (s. Rz. 56, 132 ff.; auch § 13 ErbStG Rz. 14) – der steuerbare Erwerb einer rechtsfähigen Personengesellschaft um den Wert solche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Weiterleitung begünstigten Vermögens (Abs. 4 Satz 1 Nr. 6)

Rz. 39f [Autor/Stand] Nach § 28a Abs. 1 Satz 2 ErbStG kann ein Erwerber den Erlass nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Nach § 28a Abs. 1 Satz 3 ErbStG gilt dasselbe, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Geltung der Verschonungsbedarfsprüfung für die Erbersatzsteuer (Abs. 7)

Rz. 52 [Autor/Stand] Nach § 28a Abs. 7 ErbStG gelten die Absätze 1 und 6 des § 28a ErbStG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entsprechend. Nach dieser gesetzgeberischen Klarstellung findet die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG also – auf Antrag – auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins Anwendung, sow...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) § 13 Abs. 5 Satz 1 Alt. 3 ErbStG

Rz. 71 [Autor/Stand] Danach sind schuldbefreiende Sanierungszuwendungen schenkungsteuerfrei. Sie müssen das passive Gesellschaftsvermögen reduzieren und die Notlage der rechtsfähigen Personengesellschaft darf dadurch nicht beseitigt werden (s. § 13 ErbStG Rz. 32 ff.). Weitere Zuwendungen an die Gesellschaft können in Höhe ihres hälftigen Werts zu einer Kürzung der Steuerbefr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ff) § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b und c ErbStG

Rz. 73 [Autor/Stand] Natürlichen Personen steht eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift nicht zu, sondern nur dort genannten steuerbegünstigten Institutionen, falls sie Erwerber sind. Da eine rechtsfähige Personengesellschaft zwar als Personenvereinigung (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO), bei unmittelbarer Bereicherung jedoch nicht als Erwerberin gilt, können Zuwendungen an sie in...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohngebäude

Rz. 157 [Autor/Stand] Zu Wohnzwecken dienende Gebäude oder Gebäudeteile dürfen bei der Feststellung des Grundsteuerwertes nicht im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erfasst werden. Es handelt sich kraft gesetzlicher Regelung um Grundvermögen. Siehe dazu die Rz. 109 bis 114. Rz. 158– 160 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachliche Anforderungen an ein Gutachten

Rz. 65 [Autor/Stand] Bislang hat sich innerhalb der Finanzverwaltung kein einheitlicher Kriterienkatalog entwickelt, nach dem Sachverständigengutachten gewürdigt werden. Zur Ordnungsmäßigkeit eines Sachverständigengutachtens gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen.[2] In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung der Vorschrift

Rz. 16 [Autor/Stand] § 2a ErbStG wurde bewusst in den mit Steuerpflicht überschriebenen ersten Abschnitt des ErbStG eingefügt. Die dortigen grundlegenden Regelungen zur Steuerbarkeit werden damit um vier weitere Fiktionen erweitert. Sie sind ebenso auch bei Anwendung der in den nachfolgenden Abschnitten enthaltenden Vorschriften zur Wertermittlung, Steuerberechnung sowie zur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Existenz der rechtsfähigen Personengesellschaft

Rz. 35 [Autor/Stand] Die rechtsfähige Personengesellschaft muss im Zeitpunkt ihres Erwerbs als Rechtssubjekt existent sein. Zivilrechtlich entsteht sie im Außenverhältnis,[2]"sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister" – sodann sog. eGbR (§ 719 Abs. 1, 707a Abs. 2 BGB [3]). Beachten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) verfassungsrechtliche Zweifel

Rz. 47 [Autor/Stand] Fingiert als Erwerber werden die Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften zugleich auch zu Steuerschuldnern (§ 2a Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG; s. Rz. 141 ff. Hinweis: Die Kommentierung des § 20 ErbStG unter Rz. 25 ff. [Stand April 2017] ist überholt.). Dies mag man verfassungsrechtlich kritisch sehen. Nachdem zivilrechtlich klarges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Ablaufhemmung für die Zahlungsverjährung (Abs. 6)

Rz. 48 [Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 7 Satz 3 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze, § 13a Abs. 7 Satz 3 ErbStG, oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen, § 13a Abs. 6 ErbStG, Kenntnis erlangt. Rz. 49 [Autor/Stand] Anders als § 13a ErbStG ist § 28a ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Geltung und Wirkung der Vorschrift

Rz. 11 [Autor/Stand] § 2a ErbStG trat punktgenau am 1.1.2024, zeitgleich mit dem MoPeG (s. Rz. 1), in Kraft; ebenso gilt dies für § 14a AO und § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO n.F. (Art. 36 Abs. 3 KrZwMG). Auf eine ausdrückliche Anwendungsregelung in § 37 ErbStG wurde verzichtet, soll doch damit auch für Zwecke des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts lediglich die "Fortführung des Tran...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG

Rz. 70 [Autor/Stand] Derzeit offen ist die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bei Sacheinbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR. In einem derzeit dem BFH vorliegenden Streitfall[2] hatte die Ehefrau des Klägers, Miteigentümerin der von beiden Ehegatten zu Wohnzwecken genutzten Immobilie zu [1]/2, zunächst die übrigen Miteigentumsanteile von ihren Kindern für...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / kk) § 18 ErbStG

Rz. 80 [Autor/Stand] Rechtlich nicht geschuldete "Beiträge an Personenvereinigungen" unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Davon geht § 18 ErbStG aus. Zu den genannten Personenvereinigungen zählen nicht nur die in § 14a Abs. 1 AO als solche beschriebenen Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit,[2] sondern nach § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO insb. auch rechtsfähige...mehr