Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Beschränkung der Berichtigung auf nicht laufend veranlagte Steuern

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Möglichkeit der Berichtigung besteht nur für die nicht laufend veranlagten Steuern. Die Regelung ist die gleiche wie bei auflösend bedingtem Erwerb (§ 5 BewG) und bei auflösend bedingten Lasten (§ 7 BewG).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bewertungsgrundsatz

Rz. 28 [Autor/Stand] Nach § 14 Abs. 1 BewG wird der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person bestimmt. Dies wird in der aktuellen Gesetzesfassung, im Gegensatz zur früheren Fassung, zwar nicht mehr ausdrücklich ausgesprochen, es ergibt sich aber aus dem Sachzusammenhang. Rz. 29 [Autor/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 60 [Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen können nicht nur von der Lebensdauer einer Person, sondern auch von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängen. Erlischt in diesem Fall das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so sind für die Berechnung des Kapitalwerts das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 35 [Autor/Stand] Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben umfasst der Begriff "Wertverhältnisse" die unter anderem die Zusammensetzung der einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile. Die Wertverhältnisse sind dabei Ausdruck des Ertragsgefüges des jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, das dem Ertragswert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] Grundsteuerwerte werden auf einen bestimmten Stichtag festgestellt und gelten, solange sie nicht fortgeschrieben oder aufgehoben werden, für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung der Grundsteuerwertfeststellung vor, darf das Finanzamt die Fortschreibung usw. grundsätzli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Voraussetzungen

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG kann eine Fortschreibung oder Nachfeststellung auf einen Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist.[2] Die Feststellungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Grundsteuerwertes vorz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Tabellen

I. Tabellen des BMF mit Vervielfältigern für Bewertungsstichtage – Anlagen zu § 14 Abs. 1 BewG Rz. 101 [Autor/Stand] Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro für Bewertungsstichtage ab 1.1.2022 [2] Der Kapitalwert ist nach der am 9.7.2021 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2018/2020 des Statistischen Bundesamtes unter Berücks...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Wertverhältnisse

I. Allgemeines Rz. 15 [Autor/Stand] Der Begriff der "Wertverhältnisse" umfasst vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihren Niederschlag in den Grundstücks- und Baupreisen und im allgemeinen Wertniveau gefunden haben. Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehören danach alle Änderungen am Grundstück, die durch Einzelmaßnahmen oder Einzelumstände bewirkt worden sind ode...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Aufhebung oder Änderung eines Nachfeststellungsbescheides

Rz. 45 [Autor/Stand] Hier sind die Fälle, in denen sich bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt eine Veränderung im Wert oder eine Änderung der Grundstücksart für die wirtschaftliche Einheit ergibt, von den Fällen zu unterscheiden, in denen sich Änderungen in der Zurechnung ergeben. Rz. 46 [Autor/Stand] Zwischenzeitliche Änderungen bezüglich der Wert- oder Artfeststellung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Vorzeitige Erteilung von Feststellungsbescheiden

Rz. 20 [Autor/Stand] Erteilen von Bescheiden bedeutet nicht nur die bloße abschließende Zeichnung der FeststeIlungsbescheide durch den zuständigen Beamten, sondern die tatsächliche Bekanntgabe der Bescheide an den oder die Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der §§ 122, 124 AO.[2] § 225 Satz 1 BewG ermächtigt somit das Finanzamt dazu, die in dieser Vorschrift aufgezählte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Zugelassene Billigkeitsmaßnahmen (Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Über § 220 Satz 2 Halbs. 2 BewG wurde für den Fall, dass die Finanzverwaltung Übergangsregelungen zur Milderung der Folgen einer verschärfenden Rechtsprechung trifft, eine Ausnahme vom Verbot von Billigkeitsmaßnahme zugelassen. Danach sind Billigkeitsmaßnahmen aufgrund von Übergangsregelungen unmittelbar bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte zu berücks...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 376 [Autor/Stand] (1) 1 Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i.S.d. § 246 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bestimmen und hierfür einen gesonderten Hebesatz festsetzen oder mehrere, nach der Dauer der Baureife der Grundstücke abgestufte, g...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 92 [Autor/Stand] § 2 HGrStG hat zentrale Bedeutung für die Abweichungsgesetzgebung. Das der Rechtsklarheit dienende "freiwillig auferlegte Zitiergebot" in Absatz 1 beschreibt enumerativ die abweichenden Regelungen vom Bundesgrundsteuergesetz. Durch die Aufzählung der Abweichungsregelungen kommt das Bestreben des Landesgesetzgebers um maximale Abweichungsklarheit zum Ausd...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Änderung der Vermögensart

Rz. 40 [Autor/Stand] Änderungen der Vermögensart, wie z.B. der Wechsel einer landwirtschaftlichen Fläche in das Grundvermögen nach § 233 Abs. 2 BewG, führen nicht zu einer Art- und ggf. einer Wertfortschreibung, sondern zu einer Nachfeststellung für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Auch für diese neu entstandene wirtschaftliche Einheit sind wie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Keine Anwendung der Vorschrift

Rz. 71 [Autor/Stand] Die Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 3 BewG liegt nicht vor, wenn die Rechte der verschiedenen Personen nacheinander folgen. Dies ist dann der Fall, wenn bei einer Mehrheit von Berechtigten oder Verpflichteten das Recht oder die Verpflichtung für eine Person jeweils erst entsteht, wenn ein aus dieser Mehrheit vorhergehender Berechtigter oder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Änderung oder Aufhebung eines kombinierten Fortschreibungsbescheides

Rz. 60 [Autor/Stand] Ist vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt ein Fortschreibungsbescheid nach § 225 Satz 1 BewG über eine Wert- und/oder Artfortschreibung und über eine Zurechnungsfortschreibung erteilt worden, ändern sich aber noch vor dem Feststellungszeitpunkt die Eigentumsverhältnisse, so ist nach den oben in Rz. 45 ff. für die Aufhebung oder Änderung eines Nachfe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedeutung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Bedeutung des § 226 BewG liegt in der gesetzlichen Festlegung einer Feststellungsbefugnis auch in den Fällen, in denen zwar die Feststellungsfrist für den Grundsteuerwert abgelaufen, aber die Feststellung gleichwohl noch Bedeutung für eine Festsetzung der Grundsteuer haben kann. Rz. 16 [Autor/Stand] Dabei besteht für das Feststellungsfinanzamt keine V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirkung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Wirkung des geänderten Grundsteuerwertbescheides tritt jeweils zum ersten noch nicht verjährten Stichtag ein. Das Finanzamt muss daher festlegen, von welchem Stichtag an die Wirkung des Bescheides eintreten soll. Die Festlegung der Wirkung des Bescheids ist von seiner Wirksamkeit zu unterscheiden: Wirksam wird der Fortschreibungsbescheid mit der Beka...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Verbot von Billigkeitsmaßnahmen (Satz 2 Halbs. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sind auf die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden. Damit könnte auch § 163 AO zur Anwendung kommen und Grundsteuerwerte aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen niedriger als nach den gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden. Rz. 21 [Autor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Festsetzungsverjährung

Rz. 55 [Autor/Stand] Zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ob die Grundsteuer verjährt ist, sowohl auf den Grundsteuermessbescheid als auch auf den Grundsteuerbescheid abzustellen ist. Hat der Eigentümer z.B. den Grundsteuerbescheid angefochten, ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Die Fortschreibung des Grundsteuerwerts kann also nach § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Begrenzung des Kapitalwerts durch den Steuerwert des genutzten Wirtschaftsguts

Rz. 90 [Autor/Stand] Siehe § 16 BewG mit Erläuterungen. Rz. 91– 100 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedeutung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Bedeutung des § 220 BewG ist insb. im Ausschluss von individuellen Billigkeitsmaßnahme zu sehen. Damit wird auch der Anspruch bekräftigt, dass die Wertermittlung für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ausschließlich nach objetiven Kriterien zu erfolgen hat. Rz. 11– 14 [Autor/Stand] Einst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsbehelf bei Verstoß gegen eine Übergangregel

Rz. 35 [Autor/Stand] Weigert sich das zuständige Finanzamt, den Grundsteuerwert aufgrund der Übergangsregelung günstiger festzustellen, kann der Steuerpflichtige unmittelbar mit dem Einspruch [2] und bei einem erfolglosen Rechtsbehelf mit der Anfechtungsklage [3] gegen die Grundsteuerwertfeststellung vorgehen. Er muss also nicht zunächst einen gesonderten Bescheid über die Bil...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff

Rz. 26 [Autor/Stand] Eine besondere Art wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen sind die auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Renten und sonstigen Nutzungen und Leistungen. An sich handelt es sich bei diesen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen um solche von unbestimmter Dauer; i.S. des Bewertungsrechts sind es jedoch Nutzungen oder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Pflicht des Finanzamtes zur Änderung

Rz. 40 [Autor/Stand] Unter den Voraussetzungen des § 225 Satz 2 BewG ist die Änderung vorzeitig erteilter Feststellungsbescheide obligatorisch. Das Finanzamt hat nicht die Möglichkeit, auf eine entsprechende Korrektur oder Aufhebung der vorzeitig erlassenen Bescheide zu verzichten. Dies folgt bereits zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes "sind zu ändern" und entspricht dem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] § 220 BewG stellt sicher, dass die Grundsteuerwerte nur nach objektiven Kriterien ermittelt werden und sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe keinen Einfluss auf die Wertfeststellung haben dürfen. Lediglich bei Übergangsregelungen der obersten Finanzbehörden der Länder soll eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgenommen werden. Rz. 6 [Autor/Stand] Di...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / II. Anknüpfung an die allgemeinen Vorschriften

Rz. 68 [Autor/Stand] Hessen hat sein Landesrecht als partielles Abweichungsgesetz gefasst (Rz. 24). Die Abweichungen beschränken sich dabei auf das Grundvermögen (Rz. 80, 85). Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen folgt Hessen vollständig dem Bundesmodell (Rz. 21). Rz. 69 [Autor/Stand] Grundsätzlich kommen auch im hessischen Grundsteuerrecht die allgemeinen Vorschrift...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (bb) Rechtsfolgen bei Verletzung von Abgabe- oder Anzeigepflichten (Zwangsgeld, Schätzung, Steuerhinterziehung)

Rz. 141 [Autor/Stand] Die Mitwirkungspflicht zur fristgerechten (Rz. 122) Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung, Rz. 125) kann vom Finanzamt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. §§ 328 ff. AO durch Festsetzung eines Zwangsgelds – mit der Möglichkeit der Umwandlung in Ersatzzwangshaft (§ 334 AO) – erzwungen werden.[2] Dabei kommt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Progressionsvorbehalt bei Doppelbesteuerungsabkommen (Abs. 2)

Rz. 13 [Autor/Stand] Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass ein Erwerber, bei dem ein Teil seines Erwerbs wegen eines DBA nicht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen wird (sog. Freistellungsmethode), dadurch nicht in eine niedrigere Progressionsstufe gelangt. Übersieht der zuständige Finanzbeamte den Progressionsvorbehalt, obwohl er dessen Erfordernis bereits akte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts (Abs. 2)

Rz. 41 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung hierzu lautet:[2] "... Der Gebäudenormalherstellungswert entspricht dem Produkt aus der Brutto-Grundfläche und den am Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebenden Normalherstellungskosten ..." Rz. 42 [Autor/Stand] Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich gemäß § 259 Abs. 2 BewG durch Multiplikation der jeweiligen nach § 259 Abs. 3 Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Änderung bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt

Rz. 30 [Autor/Stand] Die Änderungen müssen sich bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt ergeben. Sie müssen folglich zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres vorliegen. Das setzt voraus, dass die entsprechende Änderung spätestens bis zum 31.12. um 24.00 Uhr des vor dem Feststellungszeitpunkt liegenden Jahres eingetreten ist. Änderungen, die sich im Laufe des ersten Tages ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Verrentung der Steuerschuld nach § 24 ErbStG ist nur möglich in den Fällen, in denen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (s. § 1 ErbStG Rz. 27) eine Ersatzerbschaftsteuer für (inländische s. § 2 ErbStG Rz. 71) Familienstiftungen und -vereine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift

Rz. 63 [Autor/Stand] Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 3 BewG ist, dass den mehreren Personen ein einheitliches Nutzungsrecht gemeinschaftlich zusteht oder dass die mehreren Personen einheitlich und gemeinschaftlich zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet sind. Die Mehrheit von Personen muss also nebeneinander und nicht nacheinander berechtigt oder verpflichte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Fortschreibungen und Nachfeststellungen nach Abs. 1 Satz 2

I. Voraussetzungen Rz. 50 [Autor/Stand] Eine weitere Möglichkeit, Grundsteuerwertbescheide auf "verjährte" Stichtage zu erlassen, eröffnet § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 AO. Danach können Feststellungsbescheide auf Stichtage erlassen werden, für die die Feststellungsfrist abgelaufen ist, wenn von dem Feststellungsbescheid Folgesteuern abhängen, f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Steuertarif (Abs. 1)

I. Abstufung nach Erwerb und Verwandtschaftsgrad Rz. 1 [Autor/Stand] Der Steuersatz beträgt je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7 % bis 50 %. Die Tarife richten sich zum einen nach der Steuerklasse, zum anderen nach der Höhe des Erwerbs, (der nach dem Schema von R E 10 ErbStR 2019 ermittelt wurde). Entscheidend ist die Höhe des Gesamterwerbs (...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 225 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Alterswertminderung

I. Anpassung des Gebäudenormalherstellungswerts wegen Alters, sog. Alterswertminderung (Abs. 4 Satz 1 und Satz 2) Rz. 81 [Autor/Stand] Beim Sachwertverfahren wird der Gebäudewert auf der Grundlage des Gebäudenormalherstellungswerts ermittelt, vgl. § 259 Abs. 2 BewG. Der Gebäudenormalherstellungswert, stellt den Sachwert eines neu errichteten Gebäudes im Hauptfeststellungszeit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 227 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform die Ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 226 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Auf die Lebenszeit einer Person beschränkte Nutzungen und Leistungen

1. Begriff Rz. 26 [Autor/Stand] Eine besondere Art wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen sind die auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Renten und sonstigen Nutzungen und Leistungen. An sich handelt es sich bei diesen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen um solche von unbestimmter Dauer; i.S. des Bewertungsrechts sind es jedoch Nutz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Fortschreibungen und Nachfeststellungen nach Abs. 1 Satz 1

I. Voraussetzungen Rz. 35 [Autor/Stand] Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG kann eine Fortschreibung oder Nachfeststellung auf einen Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist.[2] Die Feststellungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Grun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Abhängigkeit der Nutzungen und Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen

1. Gesetzliche Regelung Rz. 60 [Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen können nicht nur von der Lebensdauer einer Person, sondern auch von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängen. Erlischt in diesem Fall das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so sind für die Berechnung des Kapitalwerts das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

I. Inhalt Rz. 60 [Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muss das Finanzamt in dem Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid, der nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG nach Ablauf der Feststellungsfrist ergeht, auf die eingeschränkte Wirkung hinweisen. Dieser Hinweis gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Regelung des Grundsteuerwertbescheids, ist also nicht n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Die Änderungsvorschrift des Satzes 2

I. Allgemeine Voraussetzungen Rz. 25 [Autor/Stand] Nach der Vorschrift des § 225 Satz 2 BewG sind die vorzeitig erteilten Fortschreibungs- und Nachfeststellungsbescheide zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden FeststelIungszeitpunkt an der wirtschaftlichen Einheit Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen. Rz. 26 [Autor/Stand] Die Regel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Vorzeitige Erteilung von Feststellungsbescheiden

I. Fortschreibungs- und Nachfeststellungsbescheide Rz. 15 [Autor/Stand] Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen nur Fortschreibungsbescheide (§ 222 BewG) und Nachfeststellungsbescheide (§ 223 BewG) vorzeitig erteilt werden. Auf Bescheide über die Hauptfeststellung (§ 221 BewG) und über die Aufhebung (§ 224 BewG) von Grundsteuerwerten ist die Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wort...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Maßgebliche Einflussgrößen des Grundsteuerwerts eines unbebauten Grundstücks (Abs. 1)

I. Grundsatz der Wertermittlung (Abs. 1 Satz 1) Rz. 71 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 1 BewG lautet wie folgt:[2] „... Bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer wird bei unbebauten Grundstücken der Grundsteuerwert regelmäßig aus dem Produkt der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert ermittelt. Der Ansatz der Bodenrichtwerte vereinfac...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Einführung

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] Die Regelung befand sich früher in § 145 AO. Von dort ist sie ohne wesentliche Änderung in § 18 RBewG 1931 übernommen worden. Bei der Neufassung des Bewertungsgesetzes 1934 hat die Vorschrift ihren Platz in § 16 erhalten. Gleichzeitig wurden die Vervielfacher wegen höherer Lebenserwartung erhöht. Durch das VermBewG wurden die Altersstu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Einordnung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bewertung unbebauter Grundstücke i.S.d. § 246 BewG bestimmt sich aus der Multiplikation ihrer Fläche und deren Bodenrichtwerte, § 247 Abs. 1 BewG. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und den zuständigen Finanzbehörden elektronisch zu über...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Getrennte Wertermittlung von Gebäudesachwert und Bodenwert (Abs. 1)

I. Ausgangspunkt der Wertermittlung Rz. 81 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 258 Abs. 1 BewG lautet: [2] „... Das in den §§ 83 bis 90 BewG geregelte Sachwertverfahren wird auf der Grundlage des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt. Das Sachwertverfahren wird in Anlehnung an das Sachwertverfahren nach den §§ 21 ff. ImmoWert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)[2] wurde für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 258 BewG die Regelung für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen des Sachwertverfahrens eingefügt. Mit dem Verfahren soll auf der Grundlage einer typisierenden Ermittlung des G...mehr