Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Öffentlich-rechtliche Wasser- und Bodenverbände

Rz. 441 [Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 4 1. Alt GrStG setzt voraus, dass eine Einrichtung von einem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband i.S.d. § 1 Abs. 1 WVG unterhalten wird. Die Aufgaben eines solchen Verbands können sehr unterschiedlich sein. Diese können je nach seiner Zweckrichtung darin bestehen, nur die Wasserverhältnisse zu verbessern un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Carlé, Die Treuhand im Erbschaftsteuerrecht – wechselhafte Auffassungen der Finanzverwaltung, ErbStB 2011, 260; Eden, Rechnungslegung der Treuhand an Unternehmensbeteiligungen im handels- und steuerrechtlichen Jahres- sowie Konzernabschluss, Der Konzern 2018, 425 und 475; Eisele, Nießbrauchsrecht an Personengesellschaftsanteil – Durchbruch der wirtschaftlichen Betrachtungswe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Literatur:

Köhl, Inwieweit liegt industrielle Forschung im Rahmen öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 4 Nr. 5 GrStG? DGStZ 1978, 18; Köhl, Grundsteuerbefreiung für private Kinderheime? ZKF 1980, 137; Köhl, Die Grundsteuerbefreiung für Werkschu- Werkschulen 171. Lieferung 08.2024, Seite 42len und Lehrwerkstätten, ZKF 1981, 186; Köhl, Grundsteuerbefreiung für Schulungsheime der Gewerksc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Entstehung der Steuer (Abs. 2)

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Beginn ist somit regelmäßig der 1. Januar, 0:00 Uhr[2]. Voraussetzung für das Entstehen der Grundsteuer ist aber letztendlich, dass zu diesem Zeitpunkt der erforderliche Tatbestand verwirklicht worden ist. Ohne Einfluss ist es, wann die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Nutzung für Zwecke des Unterrichts

Rz. 521 [Autor/Stand] Unterricht stellt die mit Hilfe von didaktischen Methoden erfolgende Vermittlung von Grundlagenkenntnissen in einem schulischen, auch zu Ausbildungszwecken dienenden Umfeld dar. Die Veranstaltung von Unterricht erfolgt nicht nur durch Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen, die die Ausbildung für einen Beruf vermitteln oder erweitern, sondern ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bodden, Die atypisch stille Gesellschaft im Einkommensteuerrecht, KÖSDI 2019, 21282; Bodden, Die atypische Unterbeteiligungsgesellschaft als Mitunternehmerschaft, KÖSDI 2020, 21942; Brandenberg, Die atypisch stille Gesellschaft – eine vollwertige Mitunternehmerschaft, Festschrift für G. Crezelius zum 70. Geburtstag, 2018, S. 275; Eisele, Nießbrauchsrecht an Personengesellsch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bewenger/Neufang, GmbH & Co. KG – eine neue Rechtsform für Freiberufler?, BB 2009, 932; Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 12. Aufl. 2018; Carle/Strahl, Gestaltungspraxis: Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG im Zivil- und Steuerrecht, KÖSDI 2005, 14830; Driesen, Unternehmensnachfolge bei GmbH und GmbH & Co. – rechtzeitige Regelung als Ausdruck verantwortlicher Unternehmensf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 18 GrStG keine Aussagen. Rz. 8 [Autor/Stand] Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 vom 22.6.2022[4] näher erläutert. Sofern ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bauschatz, Die Einpersonen-GmbH & Co. KGaA als Holdinggesellschaft, DStZ 2007, 39; Bielinis, Die Besteuerung der KGaA, 2013, S. 91 ff. und S. 167 ff.; Bock, Die steuerlichen Folgen des Erwerbs eines KGaA-Komplementäranteils, GmbHR 2004, 554; Burek/Thoß, Besteuerung und Bilanzierung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, StuB 2022, 167; Drüen/von Heck, Die Kommanditgesellschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Aktiengesellschaft (AG)

Rz. 266 [Autor/Stand] Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Grundlage im AktG findet. Sie kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Sie hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, das mindestens 50.000 Euro betragen muss (§ 7 AktG). Für die Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bodden, Die atypische Unterbeteiligung als Mitunternehmerschaft, KÖSDI 2020, 21942; Carle, Unterbeteiligungen: Zivil- und steuerrechtliche Hinweise, KÖSDI 2005, 14475; Carle, Unterbeteiligungen bei Personen- und Kapitalgesellschaften: Gestaltungschancen, Risiken, Umstrukturierung, KÖSDI 2008, 16166; Carle, Die Unterbeteiligung, ErbStB 2012, 14; Frieling/Meyer, Stille Gesells...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Literatur:

Drosdzol, Grundsteuerliche Behandlung von Parkplätzen und Parkhäusern, KStZ 1994, 170; Drosdzol, Gleich lautende Ländererlasse betr. Grundsteuerlicher Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen v. 15.1.2002, KStZ 2002, 145; Eisele, Die grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen, NWB F. 11, 683; Leinweber, Grundsteuerbefreiung von dem öffentlichen Verkehr diene...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Norm richtet sich an die Person, die nach § 10 GrStG als Steuerschuldner in Betracht kommt, mithin das Zurechnungssubjekt des Steuergegen standes.[2] Neben dem Grundstückseigentümer kommt abweichend der wirtschaftliche Eigentümer in Betracht, wenn ihm die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes zugerechnet worden ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, s....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

Rz. 52 [Autor/Stand] Die Wirkung eines Grundsteuermessbescheids ist nicht nur begrenzt auf den Steuerschuldner, sondern erstreckt sich auch auf den Rechtsnachfolger, auf den der Grundbesitz übergeht (§ 182 Abs. 2 AO; vgl. zur dinglichen Wirkung auch Rz. 36). Für diese Fälle regelt § 353 AO die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers. § 353 AO hat folgenden Wortlaut: § 353 Ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Grundflächen der diesem Verkehr dienenden Bauwerke und Einrichtungen

Rz. 231 [Autor/Stand] Das an die Grundflächen der zum Verkehr dienenden Bauwerke und Einrichtungen anknüpfende Tatbestandsmerkmal stellt eine Ergänzung der Grundsteuerbefreiung der reinen Verkehrsstrecken um die in deren Dienst stehenden Bauwerke und Einrichtungen dar. Allgemeine Voraussetzung dafür ist, dass diese unmittelbar der Durchführung des öffentlichen Verkehrs diene...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nutzungsänderung ohne Eigentumswechsel

Rz. 39 [Autor/Stand] Bei einer reinen Nutzungsänderung ist nur der (wirtschaftliche) Eigentümer des Grundstücks anzeigepflichtig. Er hat die Kenntnis von der Nutzung des Grundstücks. Die Anzeigepflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die tatsächliche Nutzungsänderung eintritt. In diesem Zeitpunkt beginnt die Dreimonatsfrist (s. dazu unten unter D). Rz. 40 Praxis-Beispiel Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Eigentumswechsel ohne Nutzungsänderung

Rz. 48 [Autor/Stand] Im Fall des reinen Eigentumswechsels erfolgt die Anzeige des Erwerbs regelmäßig durch den Notar (s.o. Rz. 7). Die darüber hinaus nach § 19 GrStG bestehende Anzeigepflicht für ein ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreites Grundstück trifft den Veräußerer, weil der Erwerber erstens regelmäßig keine Kenntnis davon hat, ob das Grundstück beim Veräuße...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 17 GrStG keine Aussagen. Rz. 8 [Autor/Stand] Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 vom 22.6.2022[4] näher erläutert. Sofern ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Eigene Anteile

Rz. 491 [Autor/Stand] Die Frage, ob eigene Aktien oder eigene Geschäftsanteile einer Kapitalgesellschaft beim Betriebsvermögen zu erfassen sind, entschied sich ab 1.1.1993 bis 31.12.2008 nach den Grundsätzen der Bilanzierung. Danach waren bisher eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft, sofern sie nicht zur Einziehung bestimmt waren, nach h.M. Wirtschaftsgüter und als solche ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Schaubild zu § 17 GrStG

Rz. 14 [Autor/Stand] Das nachfolgende Schaubild zeigt die unterschiedlichen Varianten, die zu einer Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 und 2 GrStG führen können sowie den jeweiligen Neuveranlagungszeitpunkt. Rz. 15 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 381 [Autor/Stand] Eine Befreiung von der Grundsteuerpflicht nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG hängt von zwei Voraussetzungen ab:[2] Unterhaltung des Grundbesitzes bzw. der Einrichtung im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse (Objektive Voraussetzung) Zuordnung des Grundbesitzes zu einem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband (Subjektiv...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Rechtslage vor 1993

Rz. 563 [Autor/Stand] Hier waren alle Wirtschaftsgüter einer Personengesellschaft (z.B. OHG oder KG) zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhielt. In diesem Falle war es gleichgültig, ob die Wirtschaftsgüter diesem Gewerbebetrieb auch tatsächlich dienten. Auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 5 [Autor/Stand] Da die Vorschrift des § 9 GrStG im Rahmen der Grundsteuerreform unverändert geblieben ist, haben die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] grds. weiterhin Bestand. Rz. 6 [Autor/Stand] Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellte Privatdeiche (Nr. 4 Alt. 2)

Rz. 461 [Autor/Stand] Privatdeiche sind sämtliche Erscheinungsformen von Deichen, die eine private Trägerschaft haben. Dazu gehören z.B. Dämme, Böschungen.[2] Kein Bestandteil des Deichs ist das sog. Deichvorland, dessen Grundsteuerbefreiung sich ausschließlich nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG richtet; s. oben Rz. 419 f. Rz. 462 [Autor/Stand] Mit dem Tatbestandsmerkmal staatlich u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zur Beseitigung eines Fehlers

Rz. 70 [Autor/Stand] In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG, d.h. bei einer Neuveranlagung zur Beseitigung eines Fehlers, ist der Neuveranlagungszeitpunkt gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Lagefinanzamt bekannt wird. Bei einer Erhöhung des Steuermessbetrags ist dies jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Nutzung für Zwecke der Wissenschaft

Rz. 501 [Autor/Stand] Der Bereich der Wissenschaft umfasst die Vermittlung von allgemeinem und besonderem Wissen im öffentlichen Auftrag. Im Allgemeinen geht es dabei um die Wissensvermittlung an Personen bzw. Personengruppen für eine spezielle berufliche Tätigkeit. Für Zwecke der Wissenschaft erfolgt die Nutzung des Grundbesitzes durch den sog. Wissenschaftsbetrieb. Dazu ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die aktuelle Fassung des Grundsteuergesetzes geht auf das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973 zurück.[2] Durch das Jahressteuergesetz 2022[3] wurde erstmals eine Änderung der Vorschrift des § 4 GrStG vorgenommen. In § 4 Nr. 6 GrStG wird nunmehr infolge der Gesetzesänderung unmittelbar auf die entsprechenden Regelungen des Grundsteuergeset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bräutigam/Weber, Die Grundsteuerreform geht in die Verlängerung – Von Bescheiden, möglichen Einspruchsverfahren und Anzeigepflichten, DStR 2023, 739; von Cölln, Anzeigepflichten für Immobilieneigentümer nach Abgabe der Grundsteuererklärung, NWB 2023, 1243; Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v. 22.6.2022, NWB ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Arnoldt, Gemeinnützigkeit von Vereinen und Beteiligungen an Gesellschaften, DStR 2005, 581; Hartrott, Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung, FR 2008, 1095; Märtens, Betrieb gewerblicher Art durch Beteiligung an Personengesellschaft, Anm. zu BFH v. 29.11.2017 – I R 83/15, jurisPR-SteuerR 28/2018 Anm. 5; Meßbacher-Hönsch, Erbschaftsteuerrechtl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bilitewski, Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SESTEG) – Ein erster Überblick, FR 2007, 57; Brandt, Ein Überblick über die Europäische Aktiengesellschaft (SE) in Deutschland, BB 2005, 1; Dreßler, EU-Projekte zur Gründung von "Europäischen Gesellschaften" nach gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten national ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973, in der § 19 nur zwei Sätze umfasst.[2]. Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) hat den Wortlaut der Norm in Absatz 1 überführt und Absatz 2 angefügt. Das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz hat die Anzeigepflicht nach Absatz 2 auf sämt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 16 GrStG keine Aussagen. Rz. 8 [Autor/Stand] Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 vom 22.6.2022[4] näher erläutert. Sofern ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Drees, Die Gründung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) in Deutschland und ihre rechtliche Behandlung vor Eintragung (Vor-SE), Diss. 2006; Mohr, Praxisrelevante Probleme und Gestaltungshinweise bei der GmbH-Gründung; GmbHR 2003, 347; Schuhmann, Vorgesellschaft. Gründungsgesellschaft, unechte Vorgesellschaft im Steuerrecht, GmbHR 1981, 196; Schmidt, Rechtsgrundlagen der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 9 [Autor/Stand] Die Anzeigepflicht gilt für inländischen Grundbesitz, das heißt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke sowie diesen gleichgestellte Betriebsgrundstücke.[2] § 19 Abs. 1 GrStG verpflichtet Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise steuerbefreiten Steuergegenstandes anzuzeigen, während § 19 Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Überblick

Rz. 141 [Autor/Stand] Die Regelung des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG stellt hinsichtlich der dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen eine abschließende Aufzählung dar. Allerdings ist die Aufzählung derart umfassend, dass tatsächlich von einer bewusst abschließenden Erfassung sämtlicher in Betracht kommender unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ausgegangen we...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / III. Berechnung des Ertragswertes

Rz. 311 § 2312 sieht in Abweichung von § 2311 BGB vor, dass Landgüter im Sinne der Vorschrift nicht mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert), sondern ledgilich mit dem Ertragswert (§ 2049 Abs. 2 BGB) anzusetzen sind.[884] Dieser bestimmt sich nach der Formel: Ertragswert = Reinertrag [885] × Kapitalisierungsfaktor. [886] Der Kapitalisierungsfaktor ist in nach Art. 137 EGBGB erlassen...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / a) Grundlagen

Rz. 85 Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind von dem Erwerb des Erben als Nachlassverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus dem geltend gemachten Pflichtteil abzugsfähig. Weitere Regelungen zum genauen Zeitpunkt sowie zur Bewertung finden sich in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nicht. Dennoch wird zu Recht aus der Erwähnung der Geltendmachung des Pflichtteils abgeleitet, dass die Pf...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt

Rz. 125 Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewandt, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Diese Vorschrift behandelt lediglich den Verzicht auf den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch nach dem Ableben des Erblassers.[185] Davon abzugrenzen ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, die Verei...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Bewertung der Zuwendung

Rz. 182 Werden aufgrund eines Vertrages nach § 311b BGB Gegenstände auf ein Geschwisterteil übertragen, bei denen wie bei Grundbesitz Verkehrswert und Steuerwert auseinanderfallen, stellt sich die Frage, ob erbschaftsteuerlich der Verkehrswert oder der Steuerwert, hier die Grundbesitzwerte nach §§ 176 ff. BewG, Anwendung finden. Rz. 183 Nach den entscheidungserheblichen Erwäg...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Bewertung von Betriebsvermögen

Rz. 3 Betriebsvermögen wird grundsätzlich einheitlich bewertet. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert (§ 12 ErbStG i.V.m. § 11 BewG). Bei börsennotierten Kapitalgesellschaftsanteilen ist vorrangig der Börsenkurs maßgeblich, bei Einzelunternehmen, Mitunternehmer- (Personengesellschafts)anteilen und sonstigen Anteilen an Kapitalgesellschaften findet alternativ ein vereinfacht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches zum Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 42 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lagefinanzamt erlassen wird (vgl. Rz. 22). Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Rz. 43 [Autor/Stand] Der statthafte Rechtsb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Hauptveranlagungszeitraum (Abs. 2)

Rz. 72 [Autor/Stand] Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermessbetrag gilt gemäß § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der Neuveranlagung nach § 17 GrStG und Aufhebung des Steuermessbetrags nach § 20 GrStG von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Vgl. zum Hauptveranlagungszeitpunkt Rz. 64. Rz. 73 [Autor/Stand] Der Zeitraum, in d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer

Rz. 911 [Autor/Stand] § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG setzt des Weiteren voraus, dass "ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (...)." Rz. 912 [Autor/Stand] Eine gewerbliche Prägung der Personengesellschaft ist deshalb nicht gegeben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Gruppe 1: Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen

Rz. 251 [Autor/Stand] Hinsichtlich der einem Verkehrsflughafen bzw. Verkehrslandeplatz dienenden Flächen unterliegt der Steuerbefreiung gemäß ausdrücklicher Normierung in § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG nur derjenige Grundbesitz, der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig ist. Mit dieser Anforderung erfolgt eine Beschränkung der im Anwendungsbereich der Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Fließende Gewässer (Nr. 3 Buchst. c Alt. 1)

Rz. 331 [Autor/Stand] Fließende Gewässer zeichnen sich dadurch aus, dass sie – unabhängig von ihrer Intensität – eine durchgehende Wasserströmung aufweisen. Zu den fließenden Gewässern gehören neben Flüssen, Bächen auch die Altwasserbereiche der Flüsse (z.B. sog. Altrheinarme).[2] Als Gegensatz dazu werden stehende Gewässer z.B. Seen, Teiche nicht von der Grundsteuerbefreiun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Gruppe 3: Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind

Rz. 291 [Autor/Stand] Von der Grundsteuer befreit sind gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG Gruppe 3 ausdrücklich zwei Kategorien von Grundbesitz: Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind Im Hinblick auf den besonderen Gesetzeszweck der Vorschrift, lediglich die Benutzung der Gegenstände zum Wohle der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Besonderheiten bei den aktivischen Gesellschafterkonten in der Gesellschaftsbilanz/Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft

Rz. 1601 [Autor/Stand] Kein Problem in Bezug auf die Einordnung des zu beurteilenden Kontos besteht, wenn sein Debetsaldo ausschließlich auf die Verbuchung von Verlustanteilen zurückzuführen ist. So handelt es sich bei dem im Vierkontenmodell geführten Verlustvortragskonto zweifelsohne um einen Bestandteil des Kapitalkontos. Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn auf einem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Einrichtungen

Rz. 391 [Autor/Stand] Nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG sind die im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände von der Grundsteuer befreit. Derartige Einrichtungen sind Anlagen, die die Förderung eines der Allgemeinheit unmittelbar dienenden finalen Zwecks dadurch verfolg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Belastung des Gesellschafterkontos mit den Verlustanteilen des Gesellschafters

Rz. 1561 [Autor/Stand] Entscheidend für den Eigenkapitalcharakter des Kontos spricht eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der auf diesem Konto laufend auch die Verlustanteile des Gesellschafters verbucht werden.[2] Sind nämlich die Gut schriften auf dem betreffenden Konto mit künftigen Verlustanteilen zu verrechnen, erlangt der Gesellschafter gerade keinen unentzieh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bitz, Begriff und steuerliche Folgen der Mitunternehmerschaft auf gesellschaftsrechtlicher und schuldrechtlicher Basis, DB 1984, 316; Bitz, Der Nießbrauch an Personengesellschaftsanteilen, DB 1987, 1506; Bodden, Einkünftequalifikation bei Mitunternehmern, FR 2002, 559; Bodden, Tatbestandsverwirklichung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, DStZ 2002, 391; Bodden, Die atypische...mehr