Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Freilegungskosten

Rz. 102 [Autor/Stand] Innerhalb der steuerlichen Bewertung dürfen Freilegungskosten nicht berücksichtigt werden. Dagegen können nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 40 Abs. 5 Nr. 3 ImmoWertV 2021[2] vom 14.7.2021 Freilegungskosten vom Bodenwert abgezogen werden, wenn mit dem alsbaldigen Abriss der baulichen Anlagen zu rechnen ist. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn die ba...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Geänderte Feststellungen in anderen Bescheiden (Abs. 4 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 39a [Autor/Stand] Nach § 28a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 ErbStG steht der Erlass unter der auflösenden Bedingung, dass die den Erwerb oder Teile des Erwerbs oder das in Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Vermögen oder Teile dieses Vermögens betreffenden Feststellungsbescheide i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG oder des § 13b Abs. 10 Satz 1 ErbStG geändert werden oder erstmals erge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Immaterielle Wirtschaftsgüter

Rz. 132 [Autor/Stand] Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft zu dienen bestimmt sind, können auch Grunddienstbarkeiten und betriebliche veranlasste wiederkehrende Nutzungen und Leistungen gehören.[2] Zu den in § 232 Abs. 3 Nr. 5 BewG explizit angeführten immateriellen Wirtschaftsgüter, die ebenfalls dem land- und forstwirtschaftli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Bewertungsobjekt

Rz. 47 [Autor/Stand] Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch einen Kaufpreis ist es erforderlich, dass das konkrete Bewertungsobjekt veräußert worden ist. Es würde nicht ausreichen, wenn ein Nachbargrundstück veräußert wird. Das gilt selbst dann, wenn das Nachbargebäude mit dem Bewertungsobjekt vergleichbar ist. Allerdings würde sich in diesem Zusammenhang die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anzahl der Vergleichsfälle

Rz. 54.3 [Autor/Stand] Im Allgemeinen wird ein Vergleichspreis nur dann vorliegen, wenn er aus einem Durchschnitt einer hinreichend großen Anzahl von Vergleichsobjekten abgeleitet worden ist. Zwar ließ die Finanzverwaltung bereits mit Abschn. 12 Abs. 2 Satz 3 GV-Erlass vom 5.5.2009[2] zu, dass ausnahmsweise auch ein einzelner Vergleichspreis genügt, um das Vergleichswertverf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Prüfung des Gutachtens durch das Finanzamt

Rz. 55 [Autor/Stand] Die vom Finanzamt durchzuführende Prüfung des Gutachtens auf Schlüssigkeit und Richtigkeit wird innerhalb der Finanzverwaltung häufig durch Bausachverständige erfolgen, die mit den Grundsätzen zur Ermittlung des gemeinen Werts nach den Regelungen der Grundstückssachverständigen vertraut sind. In der Würdigung des vom Steuerpflichtigen beigebrachten Sachv...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen

Rz. 255 [Autor/Stand] Begrifflich würden auch Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen, die in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorhanden sind, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Jedoch müsste eine exakte Trennung bezüglich der Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Privatvermögen, erfolgen, die in der Praxis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Pensionsverpflichtungen und Geldschulden

Rz. 278 [Autor/Stand] Geldschulden und Pensionsverpflichtungen eines landwirtschaftlichen Betriebs dürfen nach § 232 Abs. 4 Nr. 4 BewG nicht bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes berücksichtigt werden. Rz. 279 [Autor/Stand] Zahlungen, die im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an den Übergeber geleistet werden, sind keine ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umfang der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 94 [Autor/Stand] Der Umfang der bei der steuerlichen Bewertung maßgebenden wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bewer tungsgesetzes (§§ 2, 176 BewG). Im Falle des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts muss die Bewertungseinheit insoweit mit der steuerlich bewerteten wirtschaftlichen Einheit identisch sein. Rz. 95 [Autor/Stand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nebenbetriebe

Rz. 175 [Autor/Stand] Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen[2] erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Eine Zuwendung, mehrere Erwerbe

Rz. 101 [Autor/Stand] Hat eine rechtsfähige Personengesellschaft eine steuerbare Vermögensverschiebung ausgeführt, wird/wurde der jeweilige Erwerber zwar zivilrechtlich auf ihre Kosten, jedoch nach § 2a Satz 3 ErbStG nicht von ihr, sondern von ihren als Zuwendende geltenden Gesellschaftern bereichert. Schenkungsteuerlich werden so aus einer Schenkung mindestens zwei und somi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Sonstige Betriebe

Rz. 232 [Autor/Stand] Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des bei der Veräußerung erzielten Gewinns grundsätzlich als Hilfs geschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen. Rz. 233 [Autor/Stand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln

Rz. 259 [Autor/Stand] Ein etwaiger Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehört nach § 232 Abs. 3 Nr. 4 BewG ebenfalls nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen; zu berücksichtigen ist lediglich ein normaler Bestand. Als normal gilt dabei ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist. Ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wirtschaftsgebäude

Rz. 102 [Autor/Stand] § 232 Abs. 3 und 4 BewG unterscheiden bei Gebäuden zwischen Wirtschaftsgebäuden und Wohngebäuden. Wirtschaftsgebäude sind alle Gebäude und Gebäudeteile, die unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Hierzu gehören insb. Ställe, Scheunen, Schuppen, Wagenremisen, Hopfendarren, Kess...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Übersicht

Rz. 43 [Autor/Stand] Als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kommt auch ein Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück in Betracht, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist.[2] Dabei wurde vor dem 23.7.2021 von der Finanz verwaltung auch ein Kaufpreis anerkannt, der außerhalb des Jahreszeitra...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung

Rz. 48 [Autor/Stand] In der Praxis werden Grundstücke, die durch Erbanfall erworben wurden, häufig erst veräußert, nachdem die Bewertungsstelle des Finanzamts den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert erteilt hat und dieser bestandskräftig geworden ist. Sofern der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommene Kaufpreis für das Grundstück niedriger ist als der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Die Gegenstände des Erwerbs der Gesellschaft

Rz. 51 [Autor/Stand] § 2a Satz 2 ErbStG setzt nicht nur voraus, dass eine rechtsfähige Personengesellschaft in steuerbarer Weise bereichert wurde. Tatbestandlich zu klären ist auch, was sie hierdurch erworben hat. Um welche ihr zustehenden Wirtschaftsgüter es sich im Einzelfall handelt, richtet sich regelmäßig nach der zivilrechtlichen Rechtslage (§ 39 Abs. 1 AO); eine hierv...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Bekanntgabe von Bedarfswertbescheiden

I. Bekanntgabe bei Anteilsbewertungen (Abs. 2) Rz. 40 [Autor/Stand] § 154 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Fälle der Bedarfsbewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG). Die Gesellschaft hat jedoch kein eigenes Interesse an den nach ihrer Erklärung zu treffenden Feststellungen. Der Wortlaut der Norm, wonach der Festste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Steuerschuldner sind die Gesellschafter

aa) verfassungsrechtliche Zweifel Rz. 47 [Autor/Stand] Fingiert als Erwerber werden die Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften zugleich auch zu Steuerschuldnern (§ 2a Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG; s. Rz. 141 ff. Hinweis: Die Kommentierung des § 20 ErbStG unter Rz. 25 ff. [Stand April 2017] ist überholt.). Dies mag man verfassungsrechtlich kritisch sehe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gebäude

1. Wirtschaftsgebäude Rz. 102 [Autor/Stand] § 232 Abs. 3 und 4 BewG unterscheiden bei Gebäuden zwischen Wirtschaftsgebäuden und Wohngebäuden. Wirtschaftsgebäude sind alle Gebäude und Gebäudeteile, die unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Hierzu gehören insb. Ställe, Scheunen, Schuppen, Wagenremise...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. § 2a Satz 3 ErbStG

1. Anwendung der Norm Rz. 84 [Autor/Stand] Anders als Satz 2, der grundsätzlich bei allen steuerbaren Erwerben rechtsfähiger Personengesellschaften anzuwenden ist, fokussiert Satz 3 lediglich Zuwendungen rechtsfähiger Personengesellschaften (s. Rz. 19). Die Anwendung ist daher ausgeschlossen bei Erwerben von Todes wegen i.S.d. § 3 Abs. 1 ErbStG, die sämtlich vom Erblasser her...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachwertverfahren

a) Breitere Möglichkeit der Differenzierung Rz. 131 [Autor/Stand] Innerhalb des Sachwertverfahrens wird in der Praxis der Wertansatz pro Flächeneinheit zu Bewertungsunterschieden beitragen. Zwar sind die Regelherstellungskosten des § 190 BewG, die in Anlage 24 zum Bewertungsgesetz abgedruckt sind, rechnerisch aus den Normalherstellungskosten 2000 abgeleitet, die in Anlage 4 z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Abgrenzung vom Grundvermögen

I. Allgemeines Rz. 137 [Autor/Stand] Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i.S.d. § 218 Satz 1 BewG richtet sich grundsätzlich nach den §§ 232 und 233 BewG. Die Vorschrift des § 234 BewG ist lediglich hilfsweise heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch noch § 240 BewG, in dem die Zuordnung von Kleingartenland und Dauerklei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Änderung von Bescheiden

1. Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung Rz. 48 [Autor/Stand] In der Praxis werden Grundstücke, die durch Erbanfall erworben wurden, häufig erst veräußert, nachdem die Bewertungsstelle des Finanzamts den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert erteilt hat und dieser bestandskräftig geworden ist. Sofern der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommene...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bewertung des einzelunternehmerischen Betriebsvermögens (Abs. 1)

I. Allgemeines Rz. 58 [Autor/Stand] § 109 Abs. 1 BewG betrifft nur mehr die Bewertung des Betriebsvermögens von gewerblichen und freiberuflichen Einzelunternehmen. Die Bewertung von Anteilen am Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist demgegenüber in § 109 Abs. 2 BewG geregelt (vgl. dazu unten, Rz. 121 ff.). Rz. 59 [Autor/Stand] Die An...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Begriff und Umfang des Betriebsvermögens von Einzelgewerbetreibenden

1. Allgemeines; grundsätzliche Anknüpfung des Bewertungsrechts an die ertragsteuerrechtliche Sichtweise Rz. 76 [Autor/Stand] § 109 Abs. 1 Satz 1 BewG verweist zur Frage der Zuordnung von einzelnen Wirtschaftsgütern und sonstigen aktiven und passiven Positionen zum (bewertungsrechtlichen) Betriebsvermögen auf § 95 BewG, der seinerseits auf § 15 Abs. 1 und 2 EStG rekurriert. So...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Booth, Steuerrechtliche Auswirkungen der Vermietung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Freilandphotovoltaikanlagen, AgrB 2023, 215; Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78; Bruschke, Grundsteuerreform: Flächenbewertung bei Windenergieanlagen, ErbStB 2022, 347; Lücke, Auswirkung der Grundst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bewertung des Betriebsvermögens von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 2)

I. Allgemeines Rz. 121 [Autor/Stand] Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 BewG ist der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer der in § 97 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 BewG entsprechend. Für die Bewertung von Anteilen am Betriebsvermögen der in § 109 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Würdigung eines Sachverständigengutachtens

I. Prüfung des Gutachtens durch das Finanzamt Rz. 55 [Autor/Stand] Die vom Finanzamt durchzuführende Prüfung des Gutachtens auf Schlüssigkeit und Richtigkeit wird innerhalb der Finanzverwaltung häufig durch Bausachverständige erfolgen, die mit den Grundsätzen zur Ermittlung des gemeinen Werts nach den Regelungen der Grundstückssachverständigen vertraut sind. In der Würdigung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

1. Typisierung der steuerlichen Bewertung Rz. 11 [Autor/Stand] Die Bewertungsregelungen des Bewertungsgesetzes orientieren sich an den allgemein geltenden Wertermittlungsgrundsätzen. Dennoch war es – wie bereits in der Vergangenheit – aus verwaltungsökonomischen Gründen unerlässlich, Typisierungen und Vereinfachungen zu realisieren. Einerseits hätte die Finanzverwaltung eine ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Kriterien für einen niedrigeren gemeinen Wert

I. Anhaltspunkte für eine Überbewertung Rz. 91 [Autor/Stand] Die Gründe, weshalb der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erfolgreich und deshalb sinnvoll sein kann, sind vielfältig. Im Allgemeinen kann insb. bei Abweichungen vom "Durchschnittsgrundstück" davon ausgegangen werden, dass der Grundbesitzwert nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes vom tatsächlichen gemei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78; Wiegand, Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der reformierten Grundsteuer – Ländererlasse regeln praktische Umsetzung, NWB 2022, 517.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Unbebaute Grundstücke

1. Maßgeblichkeit der Bodenrichtwerte Rz. 99 [Autor/Stand] Bei der steuerlichen Bewertung ergibt sich für unbebaute Grundstücke regelmäßig eine relativ strenge Bindung an den Bodenrichtwert, der zuletzt vom Gutachterausschuss zu ermitteln war. § 179 BewG schreibt den Ansatz des Bodenrichtwerts vor, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Erklärungspflicht bei mehreren Personen und Gesellschaften (Abs. 2)

I. Gemeinschaften (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1) Rz. 30 [Autor/Stand] Sind Feststellungsgegenstände mehreren Personen zuzurechnen, können die jeweiligen Gemeinschaften selbst erklärungspflichtig sein (§ 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BewG). Insoweit hat das Feststellungsfinanzamt die Wahl zwischen dem/n Steuerschuldner/n (§ 153 Abs. 1 Satz 1 BewG) und der in Frage kommenden Gemeinschaft. R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. § 2a Satz 2 ErbStG

1. Anwendung der Norm Rz. 24 [Autor/Stand] Satz 2 setzt, ausdrücklich anknüpfend an § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 ErbStG, tatbestandlich den erbschaft-/schenkungsteuerbaren Erwerb einer rechtsfähigen Personengesellschaft voraus (s. Rz. 19). Man akzeptiert damit zwar, dass solche Personengesellschaften zivilrechtlich sowohl von Todes wegen (§ 3 ErbStG) als auch durch Schenkung unter Le...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

I. Regelungszweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 233 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Die Vorschrift ist erstmals für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 anzu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Beteiligten des Feststellungsverfahrens (Abs. 1 Satz 1)

I. Rechtsstellung der Beteiligten Rz. 6 [Autor/Stand] Beteiligte eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens betrifft vor allem die Mitwirkungspflicht bei der Klärung des Sachverhalts (§§ 90, 93, 97 AO), die primär durch die Abgabe einer Steuererklärung erfüllt wird (§§ 149, 150 AO). Im Gegenseitigkeitsverhältnis hierzu steht die Pflicht der Behörden, den Beteiligten rechtliches...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Steuerpflicht der Gesellschafter

a) Erwerber sind alle Gesellschafter Rz. 38 [Autor/Stand] Mit dem Wort "deren" macht Satz 2 ausdrücklich die Gesellschafter in steuerbarer Weise bereicherter rechtsfähiger Personengesellschaften zu Erwer bern. Ausnahmen oder Einschränkungen sind nicht vorgesehen. Damit sind alle Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften, auch wenn der Gesellschaftsanteil nur als Tre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Bebaute Grundstücke

1. Vergleichswertverfahren Rz. 109 [Autor/Stand] Bei der Bewertung bebauter Grundstücke im Vergleichswertverfahren sind nach § 183 Abs. 3 BewG keine Besonderheiten zu berücksichtigen, wobei in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich insb. Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art erwähnt werden, die den Wert beeinflussen. Aus der Gesetzesbegründung ist erken...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

I. Allgemeines Rz. 78 [Autor/Stand] Ist die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bestimmt und abgegrenzt, ist zu klären, welche Wirtschaftsgüter in diese Einheit im Einzelnen einzubeziehen oder aus dieser auszuscheiden sind. Vielfach fällt die Prüfung über die Bestimmung des Gegenstandes, der als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtsch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Steuerbefreiungen

aa) § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Rz. 68 [Autor/Stand] Wenn und soweit der steuerbare Erwerb einer rechtsfähigen Personengesellschaft bewegliches Vermögen umfasst, bleiben nach Satz 1 Buchst. c der Norm (mit Ausnahme der in Satz 2 genannten) Gegenstände bis zu einem Wert von insg. 12.000 EUR steuerfrei (s. § 13 ErbStG Rz. 5 ff.). Ob die Anwendung von Satz 1 Buchst. a und b die nur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ertragswertverfahren

a) Größere Flexibilität der ImmoWertV Rz. 116 [Autor/Stand] Die ImmoWertV 2021 bietet bei der Bewertung von Grundstücken naturgemäß wesentlich mehr Spielräume als dies innerhalb des typisierten Bewertungsverfahrens nach dem Bewertungsgesetz der Fall ist. Deshalb ist vom Steuerzahler eine Bewertung nach dem Bewertungsgesetz dahin gehend zu prüfen, ob und ggf. welche Unterschie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Besteuerungsverfahren

I. Zuständigkeiten Rz. 117 [Autor/Stand] Das Aufkommen der Erbschaft-/Schenkungsteuer steht den Bundesländern zu, soweit sie von ihren Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (Art. 106 Abs. 2 Nr. 2, 107 Abs. 1 Satz 1 GG). Konsequent enthält das ErbStG eine eigenständige[2] Zuständigkeitsvorschrift: § 35 ErbStG . Sie regelt unmittelbar, welches sog. Besteuerungsfinanz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Qualifikation der Nachweisenden (Abs. 2)

I. Entwicklung der Rechtsprechung Rz. 38 [Autor/Stand] Die Anforderungen an die Qualifikation, die die Nachweisenden aufweisen müssen, um einen erfolgreichen Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mithilfe eines Sachverständigengutachtens führen zu können, sind mit der Änderung des § 198 BewG und dem für Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 geltenden Abs. 2 durch das Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Rechtsentwicklung und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 109 BewG in der bis 1973 geltenden Fassung ist auf die früheren § 31 RBewG 1925, § 50 RBewG 1931 und § 66 RBewG 1934 zurückzuführen. Nach den §§ 31 RBewG 1925 und 50 RBewG 1931 erfolgte seinerzeit die Bewertung des Betriebsvermögens grundsätzlich mit den gemeinen Werten (vgl. § 31 RBewG 1925 i.V.m. §§ 137...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Seit 1.1.2009 maßgebende Rechtslage

Rz. 26 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Schrifttum: Anzinger, Dauerniedrigzins bei Bilanzierung, Unternehmensbewertung und Besteuerung, DStR 2016, 1766; Bachmann/Richter/Wagner, Vergleich des AHW-Standards mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren für erbschaftsteuerliche Zwecke, StB 2018, 183; Ballwieser/Franken/Ihlau/Jonas/Kohl/Mackenstedt/Popp/Siebler, Besonderheiten bei de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Abgrenzung zum Betriebsvermögen

I. Allgemeines Rz. 167 [Autor/Stand] Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Gewerbliche Einkünfte setzen demgegenüber nach dem Typusbegriff des § 15 Abs. 2 EStG eine Fruchtziehung aus Kapital und Arbeitskraft, die sich als eine n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Hohe Kaufpreise im Vergleichswertverfahren

1. Keine Höherbewertung nach § 198 BewG Rz. 54 [Autor/Stand] Unsicherheiten können sich ergeben, wenn für das zu bewertende Grundstück ein stichtagsnaher hoher Kaufpreis bekannt ist, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden ist. Sofern der Kaufpreis höher ist als der Wert, der sich im Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren ergibt, wäre es im Rahmen des § 198 B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Inhalt/Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 198 BewG enthält die Regelungen zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch den Steuerzahler. Die Nachweismöglichkeit stellt zugunsten der Steuerzahler sicher, dass die grundsätzliche Bindung an die pauschalierende Bewertung des Bewertungsgesetzes durchbrochen werden kann. Somit können etwaige Unschärfen in der Bewert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Systematik der Verschonungsbedarfsprüfung (Abs. 1)

I. Allgemeines Rz. 4 [Autor/Stand] Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Mio. EUR überschreitet (Großerwerb) und der Erwerber keinen Antrag nach § 13c ErbStG gestellt hat, wird die Steuer ohne Verschonung für das begünstigte Vermögen festgesetzt. Auf Antrag des Erwerbers wird eine Verschonungsbedarfsprüfung nac...mehr