Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / 2. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 46 Bei inländischen bzw. im EU/EWR-Raum belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ergibt sich der Umfang des begünstigten Vermögens aus § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Rz. 47 Das insoweit begünstigungsfähige Vermögen muss im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) als solches vom Erblasser/Schenker auf den Erwerber übergehen und seine bewertungsrechtliche Qualifi...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / i) Hinzurechnung von (Unter-)Beteiligungen

Rz. 291 Sofern das zu bewertende Unternehmen seinerseits an anderen Unternehmungen beteiligt ist und diese Beteiligung oder Unterbeteiligungen in seinem betriebsnotwendigen Vermögen[439] hält, ist auch für diese Beteiligungen eine eigenständige Wertermittlung vorgesehen, § 200 Abs. 3 BewG. Dies gilt sowohl für Anteile an Kapitalgesellschaften als auch Beteiligungen an Person...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / (2) Ermittlung der Bewirtschaftungskosten

Rz. 225 Als Bewirtschaftungskosten gelten die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten sowie das Mietausfallwagnis.[336] Durch Umlagen gedeckte Betriebskosten zählen nicht zu den Bewirtschaftungskosten (§ 187 Abs. 1 BewG). Rz. 226 Die Ermittlung der abzugsfähigen Bewirtschaftungskosten ergeben sich für B...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 2. Abweichungen vom Nennwertansatz

Rz. 173 Eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung ist aber für Fälle vorgesehen, in denen besondere Umstände vorliegen, die der Forderung bzw. Verbindlichkeit immanent sind.[231] Hierbei handelt es sich neben den in § 12 Abs. 2 (Uneinbringlichkeit) und Abs. 3 (Unverzinslichkeit) explizit geregelten Fällen insbesondere um das Vorliegen einer niedrigen oder hohen Verzinsung un...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / (1) Regelherstellungswert des Gebäudes

Rz. 240 Der Gebäuderegelherstellungswert errechnet sich aus den Regelherstellungskosten, d.h. den gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit multipliziert mit der Brutto-Grundfläche (BGF) des Gebäudes (§ 190 Abs. 1 S. 3 BewG). Grundlage sind derzeit die Normherstellungskosten 2010 (NHK 2010). Die NHK 2010 sind in der Anlage 24 zum BewG abhängig von Gebäudeart (nach der...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / e) Nachweis eines geringeren gemeinen Werts

Rz. 257 Weist der Stpfl. nach, dass der gemeine Wert im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist, ist dieser Wert anzusetzen (§ 198 BewG). Der Nachweis kann regelmäßig durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder durch ein Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erfolgen. Der Sachverständige muss nach § 198 Abs. 2 BewG von eine...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / bb) Kürzungen

Rz. 283 Gem. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BewG ist das jeweilige Betriebsergebnis um Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen sowie aus Wertaufholungen bzw. Teilwertzuschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG) zu mindern. Derartige Gewinne resultieren stets aus einmaligen Ereignissen und können daher bei der Ermittlung des nachhaltigen zukünftigen Ertrags k...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 3. Berücksichtigung bedingter Lasten

Rz. 164 Spiegelbildlich zu § 4 BewG regelt § 6 Abs. 1 BewG, dass aufschiebend bedingte Lasten bei der Bewertung zunächst unberücksichtigt bleiben.[216] Tritt die Bedingung ein, gilt § 5 Abs. 2 BewG entsprechend (§ 6 Abs. 2 BewG). Rz. 165 Auflösend bedingte Lasten werden gem. § 7 Abs. 1 BewG grundsätzlich wie unbedingte abgezogen.[217] Rz. 166 Ob es sich bei der aufschiebend be...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / II. Schulden im Zusammenhang mit vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Rz. 138 Für Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften stellt § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG klar: "Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei überg...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / (2) Regionalfaktor

Rz. 246 Die Regelherstellungskosten werden bundeseinheitlich ermittelt. Um unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wurde mit Wirkung ab 2023 die Berücksichtigung sog. Regionalfaktoren zur Anpassung der Regelherstellungskosten an das regional unterschiedliche Baupreisniveau eingeführt § 190 Abs. 5 BewG).[364] Gemäß § 190 Abs. 5 S. 2 BewG sind die Regiona...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / III. Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 16 Soweit keine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, greift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die beschränkte Steuerpflicht ein. Diese ist auf den Erwerb von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG beschränkt. Es handelt sich insoweit also nicht um sämtliches (mehr oder weniger zufällig) im Inland befindliches Vermögen,[23] vielmehr ist stets der im Gesetz genannte Katalog ...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 2. Bewertung – gesetzliche Vorgaben

Rz. 261 Ziel der Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist gem. § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG der gemeine Wert. Dieser ist entweder nach § 11 Abs. 1 BewG aus Kurswerten oder Verkaufserlösen abzuleiten oder nach § 11 Abs. 2 BewG auf der Grundlage der Ertragsaussichten oder nach einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Met...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 5. Bewertung noch nicht fälliger Lebensversicherungsansprüche

Rz. 193 Anders als gewöhnliche Schadens-, Haftpflicht-, Kranken- und andere Risikoversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur eine Art Anwartschaft besitzt, stellen kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalls einen realisierbaren Vermögenswert dar.[282] Vor diesem Hintergru...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 2. Auflösende Bedingung

Rz. 162 Die auflösende Bedingung wirkt gem. § 5 Abs. 1 BewG umgekehrt wie die aufschiebende Bedingung.[214] Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG sind Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene zu behandeln. Die Wirkungen des auflösend bedingten Rechtsgeschäfts treten also sofort ein, mit Eintritt der Bedingung finden sie ihr Ende.[215...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / b) Berechnungsformel

Rz. 272 Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt sich der gemeine Wert des Betriebsvermögens bzw. der Kapitalgesellschaft als Produkt aus nachhaltig erzielbarem Jahresertrag (§§ 201, 202 BewG) und Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) dar, § 200 Abs. 1 BewG. Rz. 273 Das Verfahren ist rechtsformneutral und auf alle Arten des Betriebsvermögens (betriebsnotwendig/nicht b...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 1. Grundsätzliches

Rz. 198 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können verschiedenen Vermögensarten i.S.d. BewG zugeordnet werden, also dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen. Rz. 199 Zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne gehören private Grundstücke, sofern sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / III. Zu berücksichtigende Verbindlichkeiten

Rz. 140 Im Bereich der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nennt der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden, also die von dem Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Insoweit kommt ausschließlich ein Abzug durch den oder die Erben in Betracht, weil nur diese im Rahmen der Gesamtrechts...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / VIII. Bewertung von Betriebsvermögen

Rz. 300 Was im Sinne des Erbschaftsteuerrechts zum Betriebsvermögen gehört, ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, der seinerseits auf die §§ 95, 96 und 97 BewG verweist. Somit umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Dem Betriebsvermögen steht das de...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / 3. Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteile

Rz. 52 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört zum begünstigungsfähigen Vermögen auch das[104] Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95–97 BewG, also das einem Gewerbebetrieb dienende (§ 95 BewG) sowie das der Ausübung eines freien Berufes dienende Vermögen (§ 96 BewG).[105] Ebenfalls unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen Beteiligungen i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 BewG,[106] also...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / IV. Gemeiner Wert als oberster Wertmaßstab

Rz. 168 Gem. § 12 Abs. 1 ErbStG ist der gemeine Wert i.S.v. § 9 BewG im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung als oberster Wertmaßstab anzusehen.[222] Nach Auffassung des BFH handelt es sich beim gemeinen Wert um den Verkehrswert,[223] weil nach § 9 Abs. 2 S. 1 BewG eine gedachte Veräußerung zu unterstellen ist. Dennoch enthält das BewG vielerlei Vorgaben für die E...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / l) Kryptowährungen

Rz. 190 Digitale Zahlungsmittel, die auf kryptographischen Werkzeugen wie sog. Blockchains und digitalen Signaturen basieren,[275] sog. Kryptowährungen[276] (mitunter auch als Kryptogeld bezeichnet), können in ähnlicher Weise gehandelt bzw. getauscht werden wie konventionelle Zahlungsmittel. Da sie allerdings im Unterschied zu diesen keiner institutionellen/staatlichen Kontr...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / e) Index-Anleihen, Index-Zertifikate und Ähnliches

Rz. 182 Bei sog. Full-Index-Link-Anleihen bzw. Index-Zertifikaten und ähnlichen Zertifikaten bzw. Anleihen, die in Abhängigkeit von einem Index oder einem anderen ungewissen Ereignis eine ungewisse Kapitalrückzahlung vorsehen, richtet sich die Bewertung – soweit kein Börsenkurs existiert – grundsätzlich nach dem Einlösungs(nenn)betrag.[260] Rz. 183 Steht der Einlösungsbetrag ...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / I. Bewertungsgrundsätze

Rz. 152 Um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach der allgemeinen Formel Bemessungsgrundlage x Steuersatz ermitteln zu können, ist es erforderlich, diese Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Nachdem unter Anwendung der §§ 3–8 ErbStG die Frage geklärt wurde, ob und inwieweit überhaupt ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt, ist im Rahmen der Wertermittlung dessen Umfang zu klä...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / g) Kapitalisierungszinssatz/Kapitalisierungsfaktor

Rz. 288 Der Kapitalisierungsfaktor ist – nachdem er zunächst jährlich neu auf der Grundlage des Basiszinssatzes ermittelt wurde – seit dem ErbStG 2016[434] in § 203 Abs. 1 BewG starr vorgegeben, und zwar mit 13,75. Das Bundesministerium der Finanzen ist zwar gemäß § 203 Abs. 2 BewG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor a...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / (3) Alterswertminderung

Rz. 247 Die Alterswertminderung ist durch einen Alterwertminderungsfaktor nach § 190 Abs. 6 BewG zu berücksichtigen.[365] Dieser bestimmt sich nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes zum Bewertungsstichtag und der in Anlage 22 zum BewG vorgegebenen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Dabei wird von einer gleichmäßigen jährlichen Wertminderung ausgegangen. Danach wäre b...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 3. Auslandsvermögen

Rz. 398 Der Umfang des Auslandsvermögens bestimmt sich danach, ob der Erblasser oder Schenker zur Zeit des Entstehens der Steuer Inländer war oder nicht (§ 21 Abs. 2 ErbStG). Rz. 399 War der Erblasser oder Schenker Inländer, gelten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG nur die Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen, die in § 121 BewG genannt sind und auf einen ausländischen Staat ...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / III. Verschonungsabschlag bei Großerwerben (§ 13c ErbStG)

Rz. 33 Überschreitet ein Erwerb begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) die Wertgrenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (26 Mio. EUR), kann auf Antrag des Steuerpflichtigen[68] ein reduzierter Verschonungsabschlag angewendet werden. Dabei reduziert sich der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag (85 % bzw. 100 %) um jeweils ei...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 1. Aufschiebende Bedingung

Rz. 159 Die Bewertung des bedingten oder befristeten Erwerbs von Wirtschaftsgütern bzw. Verbindlichkeiten (Lasten) ist in §§ 4 bis 8 BewG geregelt. Ob eine Bedingung oder Befristung überhaupt vorliegt, richtet sich allein nach der zivilrechtlichen Sachverhaltsbeurteilung.[201] Eine aufschiebende Bedingung liegt gem. § 158 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt ...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / aa) Berechnungsschema

Rz. 218 Der anzusetzende Wert ergibt sich aus der Summe des auf Grundlage des Ertrags ermittelten Werts der baulichen Anlagen (Gebäudeertragswert) und dem Bodenwert (Fläche × Bodenrichtwert)[323] und errechnet sich wie folgt:mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / III. Behaltensregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 174 Auch die Veräußerung sowie Aufgabe eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 13a Abs. 6 Nr. 2 ErbStG begünstigungsschädlich. Die obigen Ausführungen zum Betriebsvermögen gelten entsprechend. Maßnahmen nach dem Umwandlungssteuergesetz kommen hier allerdings regelmäßig nicht in Betracht. Rz. 175 Die Verschonungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / 5. Finanzmittel

Rz. 98 Die Finanzmittel als Verwaltungsvermögen[236] wurden durch das AmtshilfeRLUmsG[237] mit Wirkung ab dem 7.6.2013 in das Gesetz aufgenommen (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a.F.).[238] Die entsprechenden Regelungen wurden im Zuge des ErbStG 2016 angepasst und finden sich seitdem in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG. Rz. 99 Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG stellt der positive Saldo...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / a) Grundsätzliches

Rz. 61 Schließlich zählen zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser/Schenker an deren Nennkapital zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligungsquote). Trotz der Verwendung des Wortes "Übergang" können auch neu entstehende Anteile (z.B. anlässlich einer disquotalen Kapi...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / E. Wertabschlag für Familienunternehmen

Rz. 27 Bestimmte gesellschaftsvertragliche Besonderheiten rechtfertigen ein erhöhtes Verschonungsbedürfnis,[60] weil die langfristig bestehende gesellschaftsvertragliche Beschränkung dazu führt, dass der objektive gemeine Wert der erworbenen Gesellschaftsanteile "aus subjektiver Sicht des Erwerbers nicht verfügbar" ist.[61] Vor diesem Hintergrund regelt § 13a Abs. 9 ErbStG e...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / f) Ertragsteueraufwand

Rz. 287 Wie bereits erwähnt wird im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens an Stelle des tatsächlichen Steueraufwandes ein typisierter Ertragsteueraufwand zugrunde gelegt. Dies geschieht gem. § 202 Abs. 3 BewG allerdings nur, soweit sich – nach Hinzu- bzw. Abrechnungen – ein positives Betriebsergebnis ergibt. Der Ertragsteueraufwand wird pauschal mit 30 % des jeweils...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / h) Hinzurechnung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Rz. 290 Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem Unternehmen herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, werden diese Wirtschaftsgüter als nicht betriebsnotwendiges oder neutrales Vermögen bezeichnet. Dieses nicht betriebsnotwendige Vermögen wirkt sich in der Regel auf die nachha...mehr

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§ 7 Grunderwerbsteuer / I. Schenkung unter Auflage

Rz. 120 Grundsätzlich sind der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Grundstückserwerbe nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei. Dies gilt gemäß § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG jedoch nicht hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (vgl. oben Rdn 56 f.). Beispiel Vater V ist Eigentümer zweier Grundstücke. Diese sind jeweils mit einem Mehrfamil...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / i) Einlage des typisch stillen Gesellschafters

Rz. 187 Soweit nicht besondere Umstände Abweichungen erfordern, sind Einlagen des stillen Gesellschafters mit dem Nennwert anzusetzen.[268] Als besondere Umstände sind auch hierbei hohe (über 9 v.H.) oder niedrige (unter 3 v.H.) Verzinsungen anzusehen, wenn die Kündbarkeit der Einlage im Zeitpunkt der Steuerentstehung längerfristig ausgeschlossen ist, also das Gesellschaftsv...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / e) Gesellschaftsrechtlich motivierte Gewinnbeeinflussungen

Rz. 286 Gem. § 202 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag zu korrigieren;[426] das gilt insbesondere auch für entsprechende gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge. Gemeint sind hier vor allem willkürliche "Gewinnabsaugungen", z.B. in ...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 4. Befristungen und Betagungen

Rz. 167 Die vorstehenden Grundsätze gelten nach § 8 BewG auch dann, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall einer Last nicht bedingt aber befristet ist, also hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung bzw. des Wegfalls eine Ungewissheit besteht. Unter Befristung ist dabei der Aufschub des der Befristung unterliegenden Ereignisses auf unbest...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / 4. Umwandlungen und vergleichbare Vorgänge

Rz. 170 Prinzipiell stellen Umwandlungsvorgänge i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG Veräußerungen dar.[433] Ertragsteuerlich kann dennoch nach dem UmwStG eine steuerneutrale Behandlung erreicht werden. Dem trägt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Alt. 2 ErbStG Rechnung und ordnet ausdrücklich eine entsprechende erbschaftsteuerliche Privilegierung an. Dies betrifft die Fälle des § 20 UmwStG, a...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / II. Absoluter Grenzwert für Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG)

Rz. 82 § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG statuiert eine absolute Obergrenze für Verwaltungsvermögen. Macht der Wert des Verwaltungsvermögens,[188] das nicht mittels Treuhandverhältnissen der Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, mehr als 90 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens[189] aus, kommt eine Anwendung der Verschonungsregelungen nicht in Betracht.[190] B...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / IV. Behaltensregelungen für Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 177 Für begünstigt übergegangene Anteile an Kapitalgesellschaften regelt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG Folgendes: Wie bei Betriebsvermögen ist jedenfalls die Veräußerung begünstigungsschädlich; als Veräußerung gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG auch die verdeckte Einlage der Anteile in eine (andere Kapitalgesellschaft).[458] Rz. 178 Die Definition des Veräußer...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 1. Bewertungsobjekt

Rz. 259 Anders als bei Einzelunternehmen und mitunternehmerischen[384] Personengesellschaften ist im Bereich der Kapitalgesellschaften die Frage, welchen Umfang die zu bewertende wirtschaftliche Einheit (das Betriebsvermögen i.S.v. § 18 Nr. 3 BewG) hat, leicht zu beantworten. Denn für Kapitalgesellschaften gilt, dass sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter auc...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / II. Lohnsumme

Rz. 130 Der Begriff "Lohnsumme" ist in § 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG definiert. Sie umfasst gem. § 13a Abs. 3 S. 8 ErbStG grds. alle Vergütungen, die an die in der Lohnbuchhaltung erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Bei mehrstufigen Beteiligungen erfolgt eine anteilige[332] Zurechnung der Lohnsummen nachgeordneter Unternehmen. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG gilt sowohl fü...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / b) Nicht als Verwaltungsvermögen geltender, an Dritte überlassener Grundbesitz

Rz. 86 § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG regelt diverse Ausnahmen für verschiedene Sachverhaltsgestaltungen, in denen trotz Nutzungsüberlassung an einen Dritten kein Verwaltungsvermögen vorliegt. So ist eine schädliche Nutzungsüberlassung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im n...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / 3. Abschmelzung der Kürzung des Verschonungsabschlags

Rz. 213 Neben den angesprochenen gegenständlichen Beschränkungen der Nachversteuerung gilt bei Behaltensfristverstößen (nicht für Überentnahmen)[540] außerdem eine zeitanteilige Abschmelzung.[541] Der Wegfall des Verschonungsabschlags reduziert sich mit jedem vollen[542] seit dem Beginn der Behaltensfrist abgelaufenen Jahr (im Fall der Regelverschonung)[543] um 1/5 (entsprich...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / VI. Rückwirkende Umqualifizierung von Verwaltungsvermögen – Investitionsklausel

Rz. 108 Nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist es – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[267] – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Gegenstände des Verwaltungsvermögens rückwirkend in begünstigtes Vermögen umzuqualifizieren.[268] Im Einzelnen gilt Folgendes: Das jeweilige Verwaltungsvermögen (i.S.v. § 13b Abs. 4 ErbStG) muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / D. Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG

Rz. 21 Auf den nicht dem Verschonungsabschlag unterliegenden Teil des begünstigten Betriebsvermögens wird ein Abzugsbetrag gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Soweit der verbliebene Vermögensteil 150.000 EUR nicht übersteigt, soll er für die Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz bleiben. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist erwerberbezogen ausgestaltet,[48] er wird ...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / 2. Verwaltungsvermögen bei mehrstufigen Beteiligungen – Verbundvermögensaufstellung

Rz. 114 Für den Fall, dass zum begünstigungsfähigen Vermögen (unmittelbar oder mittelbar gehaltene Beteiligungen an (in- oder ausländischen) Personen- und/oder Kapitalgesellschaften gehören, ist das Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG nicht für jede Gesellschaft einzeln zu ermitteln. Vielmehr sind zur Anwendung der Vorgaben von § 13b Abs. 2–8 ErbStG auf Ebene ...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / cc) Ermittlung des Gebäudeertragswerts

Rz. 220 Der Gebäudeertragswert ermittelt sich aus dem Reinertrag des Grundstücks. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Rohertrag und den Bewirtschaftungskosten (§ 185 Abs. 1 BewG). (1) Ermittlung des Rohertrags Rz. 221 Ausgangsgröße für den Rohertrag ist grundsätzlich die jährlich vereinbarte Miete ohne Berücksichtigung von Umlagen zur Deckung von Betriebskosten (...mehr