Rz. 140
Im Bereich der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nennt der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden, also die von dem Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Insoweit kommt ausschließlich ein Abzug durch den oder die Erben in Betracht, weil nur diese im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in die Verpflichtungen des Erblassers eintreten (§ 1967 BGB). Zu beachten ist hier allerdings, dass solche Verbindlichkeiten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen, primär im Rahmen der Bewertung dieses Betriebes Berücksichtigung finden (§ 12 Abs. 5 ErbStG) und nur ein dort etwa nicht in die Bewertung eingeflossener Teil nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden kann.
Rz. 141
Zu den Erblasserschulden im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gehören neben Darlehens- und ähnlichen Verbindlichkeiten auch Verpflichtungen aus laufenden Dauerschuldverhältnissen, die durch den Tod des Erblassers nicht enden. Diese sind bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin abzugsfähig. Ebenso gehören hierher vom Erblasser hinterlassene Steuerschulden, und zwar sowohl im Bereich der Einkommensteuer als auch beispielsweise Erbschaft- oder Schenkungsteuerverpflichtungen des Erblassers, die aus diesem zu Lebzeiten angefallenen Erbschaften oder Schenkungen resultieren. Schließlich bildet auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, die dieser den Erben gegenüber geltend machen kann, eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.
Rz. 142
Neben den Erblasserschulden sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG auch die so genannten Erbfallschulden, also solche Verbindlichkeiten, die ihren Entstehungsgrund im Erbfall selbst haben, abzugsfähig. Hierher ge...