Rz. 198
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können verschiedenen Vermögensarten i.S.d. BewG zugeordnet werden, also dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen.
Rz. 199
Zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne gehören private Grundstücke, sofern sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden. Betriebsgrundstücke gehören grundsätzlich zur Vermögensart "Betriebsvermögen".
Rz. 200
Im Einzelnen gehören zum Grundvermögen insbesondere der Grund und Boden, die darauf stehenden Bauwerke und Außenanlagen, außerdem die Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentum.
Rz. 201
Die Bewertung von Grundstücken erfolgt für erbschaftsteuerliche Zwecke nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 3 BewG. Danach sind Grundstücke nach §§ 176–198 BewG zu bewerten. Grundsätzlich wird bei der Bewertung von Grundstücken zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden.
Bewertungsziel beim Grundvermögen ist entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durchgängig der gemeine Wert (§ 177 BewG), i.S.v. § 9 BewG also – vereinfacht ausgedrückt – der Verkehrswert i.S.d. § 194 BauGB.