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§ 3 Begünstigungen für Produktivvermögen / 5. Finanzmittel

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 98

Die Finanzmittel als Verwaltungsvermögen[236] wurden durch das AmtshilfeRLUmsG[237] mit Wirkung ab dem 7.6.2013 in das Gesetz aufgenommen (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a.F.).[238] Die entsprechenden Regelungen wurden im Zuge des ErbStG 2016 angepasst und finden sich seitdem in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG.

 

Rz. 99

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG stellt der positive Saldo des am Stichtag vorhandenen Bestandes an (aktiven) Finanzmitteln abzüglich der Schulden, soweit er über das – typisiert betrachtet – betriebsnotwendige Maß hinausgeht, Verwaltungsvermögen dar. Der sog. Finanzmitteltest vollzieht sich in mehreren Schritten, nach deren Abarbeitung sich ein etwa vorhandener Überbestand an Finanzmitteln ergibt, der dann als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist.

 

Rz. 100

Zu den Finanzmitteln gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG die Bestände an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, also insbesondere[239]

▪ Geld
▪ Sichteinlagen
▪ Sparanlagen
▪ Festgeldkonten
▪ Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
▪ Forderungen an verbundene Unternehmen
▪ Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen[240]
▪ Forderungen im Sonderbetriebsvermögen (auch gegen die Gesellschaft)
▪ Forderungen gegen Gesellschafter
▪ Sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind,[241] insbesondere geleistete Anzahlungen,[242] Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen
▪ Instandhaltungsrücklagen bei Wohnungs- und Teileigentum[243]
▪ Kryptowährungen, z.B. Bitcoin.[244]

Nicht zu den Finanzmitteln gehören geleistete Anzahlungen, soweit diese zum Erwerb bzw. zur Herstellung von Wirtschaftsgütern, die selbst kein Verwaltungsvermögen darstellen, geleistet wurden.[245]

 

Rz. 101

Der Wert der...

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