Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / h) Ernstliche Zweifel an der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell

Im AdV-Verfahren äußerte das FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellungen: Zweifel, dass die entscheidend in die Bewertung eingeflossenen Bodenrichtwerte rechtmäßig zustande gekommen seien; Steuerpflichtige müssten – im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen – die Möglichkeit haben, einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden Wer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.1.6 Grunderwerbsteuer

Rz. 829 Wenn bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH und Co. KG die GmbH ein Grundstück hat, entsteht Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Das Grundstück gehört nach der Verschmelzung einer anderen Rechtsperson i. S. d. GrEStG. Für die Entstehung der Steuer maßgebend ist die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtstr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.2.2 Anwachsung

Rz. 838 Ein Gestaltungsinstrument zur Änderung der Unternehmensstruktur ist neben der Umwandlung nach dem UmwG und der Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auch die Anwachsung. Die Anwachsung ist ein Weg, das Vermögen einer GmbH & Co. KG auf einen Kommanditisten oder auf die Komplementär-GmbH übergehen zu lassen. [2] Zu unterscheiden ist zwischen der einfachen und erw...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Konzerninterne Vermietung n... / 3. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG auf Basis des § 4h EStG a.F. vor dem 1.1.2024

Nachfolgend wird das (junge) sonstige Verwaltungsvermögen betrachtet mit dem Schwerpunkt der Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte sowie der Rückausnahme im Fall konzerninterner Vermietungen i.V.m. dem Konzernbegriff des § 4h EStG vor dem 1.1.2024. Welche Wirtschaftsgüter des Unternehmensvermögens zum sonstigem Verwaltungsvermögen gehören, ist abschließend in § 13b A...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zur... / a) Eigene Wohnzwecke

Der Ausdruck "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Stpfl. auch bewohnt wird. Eine die Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns ausschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt auch dann vor, wenn der Stpfl. ein Grundstück, das...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.10.2 Noch nicht fällige Lebensversicherung

Eine noch nicht fällige Lebensversicherung ist immer dann gegeben, wenn die versicherte Person nicht identisch ist mit dem Erblasser. Noch nicht fällige Lebensversicherungen sind mit dem Rückkaufswert anzusetzen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG). Unter dem Rückkaufswert ist dabei der Betrag zu verstehen, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsneh...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.10 Bewertung von Lebensversicherungen

Die Bewertung von Lebensversicherungen erfolgt nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. mit § 12 BewG. Zu differenzieren ist, ob der Anspruch auf die Lebensversicherung zum Stichtag fällig gewesen ist oder nicht. 2.10.1 Fällige Lebensversicherung War die Lebensversicherung zum Besteuerungszeitpunkt fällig gewesen, richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.7 Schenkung einer Lebensversicherung

Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten bestimmt und wird die Versicherungssumme zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt, unterliegt diese unter der Voraussetzung, dass der Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben ist, dem Steuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Hinweis Bewertung der Lebensversicherung Hierbei erfolgt die ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.11.2 Bewertung

In der Praxis sind Rentenversicherungsverträge mit Todesfallabsicherung von nahen Angehörigen häufig anzutreffen. Die Ungewissheit über die Höhe des zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden tatsächlichen Zuflusses betrifft die Höhe der Bereicherung und hat daher in die nach § 12 BewG vorzunehmende Bewertung der Bereicherung zum Zeitpunkt des Todes (Bewertungsstichtag) einzufl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.10.1 Fällige Lebensversicherung

War die Lebensversicherung zum Besteuerungszeitpunkt fällig gewesen, richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 BewG. Der Anspruch auf die Versicherungssumme ist als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen. Die Fälligkeit ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser und Versicherungsnehmer gleichzeitig auch die versicherte Person gewesen ist. U...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Lebensvers... / Zusammenfassung

Überblick Lebensversicherungen werden regelmäßig abgeschlossen, um bestimmte Risiken abzudecken. Zugleich bietet die Lebensversicherung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zu sparen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Bestimmungen zur Lebensversicherung finden sich insbesondere in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Am 22.3.2024 wurde...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.8 Wechsel des Versicherungsnehmers

Beim Wechsel des Versicherungsnehmers überträgt der bisherige Versicherungsnehmer seine vertragliche Stellung auf die bezugsberechtigte Person. Dies hat zur Folge, dass der Bezugsberechtigte die Übertragung als Schenkung zu versteuern hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Schenkungsteuerpflicht unterliegt der Rückkaufswert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 4 BewG). Kommt es...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 89 Wert der Außenanlagen

A. Grundaussagen I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Beim Sachwertverfahren wird der Wert der Außenanlagen gesondert erfasst. Bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach diesem Verfahren ist gem. § 83 BewG neben dem Bodenwert (§ 84 BewG), Gebäudewert (§§ 85 bis 88 BewG) auch der Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG) zu berücksichtigen. Auch im Zusammenhang mit der Bewertung vo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 103 Schulden und sonstige Abzüge

Schrifttum: Albrecht, Bewertung einer Rekultivierungsverpflichtung, HFR 2004, 457; Bader, DBA-Schachtelprivileg und Betriebsausgabenabzug, NWB Fach 3, S. 9821; Bauer/Wartenburger, Neuere Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, MittBayNot 2010, 435; Bolz/von Elsner/Korth, Diskussion – Klippen bei der neuen Erbschaftsteuer in Verbindung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 151 Gesonderte Feststellungen

Schrifttum: Brüggemann, Erfreuliche Klarstellungen des BFH zur Besteuerung von Vermächtnissen, ErbBstg 2022, 42; Felten, Mehr Rechtssicherheit bei der Auslegung des § 151 BewG, BB 2011, 2854; Halaczinsky, Grundstücksbewertung und Feststellungsverfahren nach der Erbschaftsteuerreform, ErbStB 2009, 303; Halaczinsky, Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Erbs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 172 Abweichender Bewertungsstichtag

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 172 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das BewG eingefügt worden ist, bestimmt einen abweichenden Bewertungsstichtag für die forstwirtschaftliche Nutzung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Regelungsinhalt bezieht sich allerdings nur auf Umfang und Zustand des Bes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Schrifttum: Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 235 Feststellungszeitpunkt

Schrifttum: Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungszweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 235 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 173 Umlaufende Betriebsmittel

Schrifttum: Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 171 Umlaufende Betriebsmittel

Schrifttum: Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 249 Grundstücksarten

Schrifttum: Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzesentwurf liegt vor!, NWB 2019, 2034; Grootens, Diskussionsbedarf bei der Reform der Grundsteuer, NWB-EV 11/2019, 381. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 249 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Aufzählung der verschiedenen Grundstücksarten und deren Defi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse

A. Grundaussagen und Anwendungszeitpunkt Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 174 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, bestimmt einen abweichenden Bewertungsstichtag für bestimmte gärtnerische Nutzungen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Regelungsinhalt bezieht sich allerdings nur auf die B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 152 Örtliche Zuständigkeit

A. Grundaussagen Rz. 1 [Autor/Stand] § 152 BewG regelt die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für das Verfahren der gesonderten Feststellung. Im Bedarfsfall haben die Erbschaft-/Schenkungsteuer- bzw. Grunderwerbsteuerfinanzämter (§ 151 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Abs. 5 BewG) die dort genannten Behörden zur Durchführung der notwendigen gesonderten Feststellungen zu veranlassen....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Hierbei handelt es sich um den so genannten Feststellungszeitpunkt. Dieser ist, gleichgültig ob es sich um eine Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung handelt, stets der Beginn eines Kalenderjahres. Die Feststellung der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 19 [Autor/Stand] Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind einzeln aber nur beispielhaft in § 175 Abs. 2 BewG aufgeführt. Danach fallen insbesonderemehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Stand] Für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 regelte § 138 Abs. 5 BewG a.F die gesonderte Feststellung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer. Gesondert festzustellen waren die Grundbesitzwerte, die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken auch über die Zuordnung zu einem Gewerbebetrie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / X. Grundstücksart bei teilweise steuerfreien Grundstücken

Rz. 88 [Autor/Stand] Greift für Teile eines Grundstücks eine Steuerbefreiung, beispielsweise nach §§ 3 oder 4 GrStG oder dienen Teile des Grundstücks dem Zivilschutz i.S.d. § 245 BewG, unterliegt nur der übrige (steuerpflichtige) Teil des Grundstücks der Grundsteuer. Denn bei diesen teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken bleibt der steuerbefreite Teil bei der B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und Anwendungszeitpunkt

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 174 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, bestimmt einen abweichenden Bewertungsstichtag für bestimmte gärtnerische Nutzungen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Regelungsinhalt bezieht sich allerdings nur auf die Bewirtschaftungsverhältnisse beim Anbau v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Allgemeines

Rz. 908 [Autor/Stand] Zur Zugehörigkeit von Schulden und sonstigen Abzügen i.S.v. § 103 BewG zum Betriebsvermögen dem Grunde nach vgl. Rz. 556 ff. Rz. 909 [Autor/Stand] Die Ansätze der Betriebsschulden und sonstigen betrieblichen Abzugsposten der Höhe nach, also ihre Bewertung, richten sich seit dem 1.1.2009 nicht mehr an den ertragsteuerrechtlichen (d.h. bei bilanzierenden S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Zuständigkeit für die Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG

I. Feststellung von Grundbesitzwerten (Nr. 1) Rz. 9 [Autor/Stand] Grundbesitzwerte (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG) sind durch das sog. Lagefinanzamt festzustellen.[2] Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt (vgl. auch § 18 AO). Rz. 10 [Autor/Stand] Erstreckt sich das Grundstück, das Betriebsg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Wohnungseigentum (Abs. 5)

Rz. 134 [Autor/Stand] Jedes Wohnungseigentum gilt gem. § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG als ein Grundstück i.S.d. Bewertungsgesetzes. Rz. 135 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist gem. § 249 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 BewG definiert als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Insoweit entspricht die D...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / L. Wohnungsbegriff (Abs. 10)

Rz. 180 [Autor/Stand] Der Begriff der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne für Zwecke der Grundsteuer wird entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen durch § 249 Abs. 10 BewG erstmals gesetzlich definiert. und übernimmt die typologische Umschreibung des bewertungsrechtlichen Begriffs der Wohnung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[2]. Rz. 181...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehungsgeschichte

Rz. 16 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz 1934 enthielt keine besonderen Vorschriften zur Bewertung der Außenanlagen. Auch in der steuerlichen Praxis wurde von besonderen Wertermittlungen für Außenanlagen abgesehen. Im Allgemeinen begnügte man sich mit einem bloßen Zuschlag zum Gebäudewert.[2] Rz. 17 [Autor/Stand] Die sinngemäße Anwendung des § 88 BewG auf die Bewertung von A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Einleitung

Rz. 556 [Autor/Stand] Zur Bedeutung und zum Anwendungsbereich des § 103 Abs. 1 BewG wird zunächst auf die Ausführungen unter Rz. 11 ff. verwiesen. Rz. 557 [Autor/Stand] Schulden und sonstige Abzüge i.S.v. § 103 Abs. 1 BewG stellen diejenigen Verbindlichkeiten, Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Abzugsbeträge dar, die nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Rechtslage ab 1.1.2009

Rz. 11 [Autor/Stand] Mit dem Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008[2] hat § 103 BewG seine ursprüngliche Bedeutung in erheblichem Umfang eingebüßt; sein sachlicher Anwendungsbereich ist seit 1.1.2009 wesentlich eingeschränkt worden. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: Für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 war der Wert des Betriebsvermögens durch Anwendung der in § ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff der Außenanlagen

Rz. 21 [Autor/Stand] Das Tatbestandsmerkmal Außenanlage wird im Bewertungsgesetz nicht näher inhaltlich bestimmt. § 89 BewG enthält lediglich die Vorgabe, dass bei der Ermittlung des Werts eines Grundstücks neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert auch der Wert der Außenanlagen zu erfassen ist. Beispielhaft werden durch § 89 BewG Umzäunungen sowie Wege- und Platzbefestigungen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Teileigentum (Abs. 6)

Rz. 143 [Autor/Stand] Jedes Teileigentum gehört gem. § 243 Abs. 1 Nr. 3 BewG zum Grundvermögen und gilt nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG als ein Grundstück i.S.d. Bewertungsgesetzes. Rz. 144 [Autor/Stand] Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (z.B. Büroräume, Ladenlokale) in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Allgemeines

Rz. 606 [Autor/Stand] Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in Rz. 556 ff. verwiesen. Rz. 606.1 [Autor/Stand] Nach § 242 Abs. 1 HGB ist der Kaufmann verpflichtet, in seiner Handelsbilanz nicht nur sein (Aktiv-)Vermögen, sondern auch seine Schulden (vollständig) auszuweisen. Entsprechendes gilt auch für die Steuerbilanz. Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorsch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 15 [Autor/Stand] Nach § 179 Abs. 1 AO werden Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. § 151 Abs. 1 BewG enthält eine solche Bestimmung. Danach sind gesondert festzustellen (Nr. 1) Grundbesitzwerte (§ 157 BewG), (Nr. 2) der Wert des Betriebsvermögens oder der Anteil am Bet...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Betriebsvermögen (Nr. 2)

Rz. 30 [Autor/Stand] Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen gesondert festzustellen, wenn er für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Die Entscheidung darüber trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 152 Abs. 1 Satz 2 BewG). Zur § 152 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Art der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 45 [Autor/Stand] Nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG sind in dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Dabei handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Feststellung. Sollte der Feststellungsbescheid keine Aussage zu der Grundstücksart "Betriebsgrundstück" und zur Zurechnung zu einem Gewerbeb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abgrenzung der zum Fremdkapital des Unternehmens gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge vom Eigenkapital des Unternehmens

Rz. 205 [Autor/Stand] Zum Eigenkapital eines Unternehmens als Differenz zwischen dem (gemeinen) Wert der Aktiva und dem (gemeinen) Wert des Fremdkapitals (d.h. der Schulden und sonstigen Abzüge i.S.v. § 103 BewG) gehören bei Kapitalgesellschaften neben dem sog. gezeichneten Kapital (Nennkapital, bei AG: Grundkapital, bei GmbH: Stammkapital) auch die offenen Rücklagen, insb. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgehalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Beim Sachwertverfahren wird der Wert der Außenanlagen gesondert erfasst. Bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach diesem Verfahren ist gem. § 83 BewG neben dem Bodenwert (§ 84 BewG), Gebäudewert (§§ 85 bis 88 BewG) auch der Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG) zu berücksichtigen. Auch im Zusammenhang mit der Bewertung von unbebauten Grundstücken ist der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Norm des § 249 BewG zu den Grundstücksarten gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich so...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen (Nr. 4)

Rz. 40 [Autor/Stand] § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG fungiert als Auffangtatbestand für die Fälle, in denen ein Feststellungsbedürfnis besteht, ohne dass der Wert von Grundbesitz oder Betriebsvermögen festzustellen ist.[2] vorliegt. Das ist der Fall, wenn z.B. Anteile an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen wird. Besteht das Vermögen der Ges...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Feststellungserklärung

Rz. 130 [Autor/Stand] Das für die Feststellung zuständige Finanzamt (§ 152 BewG) kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 BewG). Hat bei mehreren Erklärungspflichtigen einer von ihnen eine Erklärung abgegeben, werden die anderen von ihrer Erklärungspflicht fre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 7 [Autor/Stand] § 235 BewG enthält zwei zeitliche Vorgaben. Über Abs. 1 wird festgeschrieben, welche Parameter auf den eigentlichen Bewertungsstichtag berücksichtigt werden müssen. Abs. 2 liefert dann die Ausnahmeregelung für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel. Rz. 8 [Autor/Stand] Die Vorschrift gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Die Vorschrift ist so...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 53 [Autor/Stand] § 103 BewG geht auf § 28 RBewG 1925, § 47 RBewG 1931 und § 62 RBewG 1934 zurück. Rz. 54 [Autor/Stand] Für Stichtage bis zum 1.1.1992 galt die folgende, seit dem VStRG 1974 maßgebende Fassung: „(1) Schulden werden nur insoweit abgezogen, als sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. (2) V...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Folgen einer Nutzungsänderung

Rz. 33 [Autor/Stand] Ergibt sich für ein bebautes Grundstück im Vergleich zum vorangegangen Feststellungszeitpunkt eine Nutzungsänderung, kann dies mitunter Auswirkungen auf die Grundstücksart und damit auch auf das anzuwendende Bewertungsverfahren haben. Dies wird sich regelmäßig auf den Grundsteuerwert und im Ergebnis auf die Grundsteuerbelastung auswirken. Rz. 34 Praxis-B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] §§ 151 bis 156 BewG enthalten Vorschriften für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG). Gesondert festgestellt werden Grundbesitzwerte (§§ 138, 157 BewG), der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 B...mehr