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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Allgemeines

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 19

[Autor/Stand] Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind einzeln aber nur beispielhaft in § 175 Abs. 2 BewG aufgeführt. Danach fallen insbesondere

1. die Binnenfischerei,
2. die Teichwirtschaft,
3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4. die Imkerei,
5. die Wanderschäferei,
6. die Saatzucht,
7. der Pilzanbau,
8. die Produktion von Nützlingen, und
9. die Weihnachtsbaumkulturen.

unter diese Nutzungen. A13 AEBewLuF ergänzt diesen Bereich noch um den Nutzungsteil "Besamungsstationen". In dem für Zwecke der Grundsteuer erlassenen Anwendungserlass[2], werden erstmals auch Kurzumtriebsplantagen als sonstige Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen angegeben. Dies dürfte auch für die Bewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke sowie die Grunderwerbsteuer zu beachten sein.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] § 175 Abs. 2 BewG übernimmt im Wesentlichen die Begriffsbestimmungen des § 62 Abs. 1 BewG, ergänzt diese jedoch um die Bereiche Pilzanbau, Produktion von Nützlingen und Weihnachtsbaumkulturen. Damit ist jedoch keine inhaltliche Erweiterung, sondern lediglich eine redaktionelle Ergänzung verbunden.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Die Wertermittlung für die sonstigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen hat grundsätzlich durch den Rückgriff auf pauschalierte Werte (vgl. § 163 Abs. 8 BewG) zu erfolgen. Nur in den Fällen, in denen keine pauschalierten Werte vorliegen, ist ein Einzelertragswertverfahren durchzuführen. Ein Mindestwert i.S. des § 164 BewG ist für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht vorgesehen.

 

Rz. 22– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[2] 1 Koordienerte Erlasse betr. Anwendung des Siebten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (AEBewGrSt – Land...

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