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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / a) Allgemeines

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 606

[Autor/Stand] Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in Rz. 556 ff. verwiesen.

 

Rz. 606.1

[Autor/Stand] Nach § 242 Abs. 1 HGB ist der Kaufmann verpflichtet, in seiner Handelsbilanz nicht nur sein (Aktiv-)Vermögen, sondern auch seine Schulden (vollständig) auszuweisen. Entsprechendes gilt auch für die Steuerbilanz. Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, haben für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Der hierin dokumentierte Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz hat zur Konsequenz, dass, sofern nicht eine steuerliche Ansatznorm eingreift, die handelsrechtlichen Aktivierungs- und Passivierungsge- und –verbote auch für die Steuerbilanz maßgebend sind.[3] Dagegen sind handelsrechtliche Bilanzansatzwahlrechte grundsätzlich nicht für die Steuerbilanz maßgebend, es sei denn, dass einkommensteuerrechtliche Vorschriften ein gleichartiges Ansatzwahlrecht einräumen.[4] Danach darf in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht passiviert werden, was in der Handelsbilanz nicht passiviert werden muss, sondern lediglich passiviert werden darf.[5]

 

Rz. 606.2

[Autor/Stand] Bei der Aufstellung der Handelsbilanz sind die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften zu beachten. Nach § 247 Abs. 1 HGB sind auf der Passivseite der Handelsbilanz das Eigenkapital, die Schulden und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen, wobei dies gem. § 243 Abs. 2 HGB "klar und übersichtlich" geschehen muss. Zu den "Schulden" gehören a...

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