Rz. 3

Die Bewertungsregeln sind grds. in § 11 BewG enthalten, der aber nicht abschließend ist, da Wertpapiere als Kapitalforderungen mit dem Nennwert nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG bewertet werden müssen.

 

Rz. 4

Bei Anteilen an KapG ist zu beachten, dass sie mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob ein Kurswert existiert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 11 Abs. 1 BewG, z. B. bei notierten Aktien), und wenn nicht, ob eine Ableitung aus Verkäufen möglich ist oder ob ein anderes Bewertungsverfahren durchgeführt werden muss (§ 12 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG).

 

Rz. 5

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Bewertungsmaßstäbe für die unterschiedlichen Wertpapiere und Anteile:

 
Wertpapiere/Anteile Bewertung
An einer deutschen Börse notierte Wertpapiere (z. B. Anleihen, Aktien oder Anteilsscheine)

Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG, s. Rn. 6 ff.). Werden notierte festverzinsliche Wertpapiere übertragen, so sind auch die bis zum Besteuerungszeitpunkt angefallenen, aber noch nicht fälligen Stückzinsen mit dem Nennwert zu berücksichtigen (BFH vom 03.10.1984, BStBl II 1985, 73).

Werden junge Aktien oder Vorzugsaktien nicht an der Börse eingeführt, ist der gemeine Wert aus dem Börsenkurs der Stammaktien abzuleiten. Entsprechend ist der gemeine Wert nicht notierter Stammaktien aus dem Börsenkurs der jungen Aktien oder Vorzugsaktien abzuleiten. Dabei ist die unterschiedliche Ausstattung durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen (R B 11.1 Abs. 4 ErbStR).
Anteile an KapG, für die es keinen Kurswert gibt (z. B. GmbH-Anteil) Gemeiner Wert (§ 12 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG, s. Rn. 15 ff.)
Investmentzertifikate (Fonds), offene Immobilienfonds, Hedgefonds, Pensionsfonds, Medienfonds

Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4 BewG i. V. m. R B 11.1 Abs. 5 ErbStR). Das ist der Betrag, für den ein Anteil von der Investmentgesellschaft bindend zurückgenommen wird. Er ergibt sich aus dem Inventarwert pro Anteil (Gesamtwert der im Vermögen eines Investmentfonds befindlichen Wertpapiere und Barmittel einschließlich eventueller Kassenbestände und sonstiger Vermögensgegenstände abzüglich Verkaufsspesen und Rücknahmekosten). Er wird i. d. R. in den Wirtschaftsteilen von Tageszeitungen veröffentlicht.

Werden die Anteile an der Börse gehandelt, so ist der Kurswertansatz i. S. d. § 11 Abs. 1 BewG gegenüber dem Ansatz mit dem Rücknahmepreis vorrangig (R B 11.1 Abs. 5 erster Spiegelstrich ErbStR). Dies entspricht u. E. auch der gesetzgeberisch vorgegebenen Prüfungsfolge, da § 11 Abs. 1 vor Abs. 4 BewG zu prüfen ist. Die frühere Verwaltungsmeinung in R B 11.1 Abs. 5 ErbStR 2011, die auch für an der Börse gehandelte Anteilsscheine die Bewertung nach § 11 Abs. 4 BewG vorsah, konnte aufgrund des Urteils des FG Hessen vom 16.02.2016 (EFG 2016, 790) nicht mehr gehalten werden und wurde dementsprechend durch die ErbStR dem Urteil folgend angepasst.
Wertpapiere des Zahlungsverkehrs und nicht notierte Wertpapiere des Kapitalverkehrs sowie Genossenschaftsanteile Grds. Nennwert (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BewG i. V. m. R B 11.1 Abs. 2 Nr. 2 ErbStR). Zur Bewertung von Bundesschatzbriefen, Finanzierungsschätzen des Bundes und abgezinsten Sparbriefen s. R B 12.2 ErbStR.
Genussscheine Entscheidend ist der Inhalt und die Ausgestaltung des Genussrechtes. Existiert ein Börsenkurs, so kommt dieser zum Ansatz. Ist das Wertpapier nicht notiert, wird mit dem Nennwert bewertet. Beinhaltet das Genussrecht (nur) das Recht auf einen bestimmten Anteil am jährlichen Gewinn, kommt wohl § 13 BewG zur Anwendung.
Ausländische ­Wertpapiere Inländischer Telefonkurs/Vergleichskurswert Emissionsland (R B 11.1 Abs. 3 ErbStR)
Zero-Bonds Kurswert/Vergleichskurswert/Rückzahlungswert (R B 12.3 ErbStR)

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