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Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

1. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff.

2. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit.

3. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen.

4. Der gemeine Wert der (teil‐)unentgeltlich bewirkten Leistung bildet die Obergrenze für die Wert­erhöhung des Anteils nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 8 Satz 1, § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 11, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG

 

Sachverhalt

Der Kläger war Kommanditist der H-KG. Diese war Gesellschafterin der T-GmbH. Am 10.10.2013 wurde ein durch Erbanfall erworbener Anteil an der T-GmbH von den Erben zu einem Kaufpreis von 300.000 EUR an die T-GmbH abgetreten. Der Bestimmung des Kaufpreises lagen zwei Unternehmensbewertungen zum 31.12.2009 zugrunde, nach denen sich der Unternehmenswert der T-GmbH auf 1.000.000 EUR belaufen hatte. Mit an die T-GmbH gerichtetem Feststellungsbescheid stellte das örtlich zuständige FA den Wert des veräußerten Geschäftsanteils auf den 10.10.2013 auf 1.819.176 EUR fest.

Aufgrund der Differenz zwischen dem festgestellten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis ging das FA von Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG d...

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