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Miet- und Pachtverhältnisse in der Rechnungslegung / 3.2.1 Betriebsvorrichtungen

Laura Peters, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 35

Die Definition der Betriebsvorrichtung ergibt sich aus dem § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG i. V. m. R 7.1 (3) EStR 2012. Betriebsvorrichtungen sind demnach Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Die Abgrenzung der Betriebsvorrichtung vom Gebäude erfolgt nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.3.2006.[1] Nur einzelne Bestandteile und Zubehör können Betriebsvorrichtungen sein. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen. Unter diesen Begriff fallen vielmehr alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Das können sogar selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, z. B. Schornsteine, Öfen, Kanäle.

Zu den Betriebsvorrichtungen gehören daher grundsätzlich alle Vorrichtungen, mit denen ein Unternehmen unmittelbar betrieben wird.[2] Dies sind nicht nur technische Anlagen und Maschinen, sondern u. U. auch selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken, wenn sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbebetriebes dienen. Nicht ausreichend ist es, dass solche Anlagen lediglich nützlich oder notwendig für den Gewerbebetrieb sind.[3] Selbst wenn es sich um zivilrechtlich wesentliche Bestandteile des Gebäudes handelt, mithin eine dauerhafte feste Verbindung mit dem Gebäude oder Grund und Boden besteht, gelten sie als selbständige bewegliche Vermögensgegenstände.[4] Zu den Betriebsvorrichtungen zählen etwa Lastenaufzüge, Autoaufzüge in Parkhäusern, Verkaufsautomaten, Schauvitrinen, Tresoranlagen, Industrieschornsteine, Kühleinrichtungen, Flüssiggasbehälter,[5] Rohrleitungen,[6] Heizstationen,[7] Klimaanlagen von C...

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