Rz. 91

Für bewertungsrechtliche Zwecke ist das Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG). Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Dabei darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).

 

Rz. 92

Die bewertungsrechtliche Ermittlung des Betriebsvermögens ist damit seit 2009 von der Steuerbilanz losgelöst. Die Bewertung basiert nicht mehr auf einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, sondern unterliegt einer gesonderten Bewertung mit dem gemeinen Wert. Die aus der Steuerbilanz bekannten Bewertungsvereinfachungen sind deshalb für das Bewertungsrecht irrelevant.

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