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Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Bunde ... / 4.2 Angaben zum Grund und Boden [Zeilen 4 bis 6]

Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Flächenangaben

Zunächst ist die Fläche des Flurstücks bzw. der Flurstücke, das/die zur wirtschaftlichen Einheit gehört/gehören, im qm einzutragen. Es ist auch möglich, dass das Flurstück nur anteilig zur wirtschaftlichen Einheit gehört (z. B. der Miteigentumsanteil bei Wohnungs- oder Teileigentum); dann ist nur der entsprechende Flächenanteil einzutragen. Die Fläche ist gemeinsam mit dem entsprechenden Bodenrichtwert einzutragen. Es können allerdings maximal zwei Flächen respektive zwei unterschiedliche Bodenrichtwerte erklärt werden. Sollten also (Teil-)Flächen denselben Bodenrichtwert haben, sind diese in einer Summe mit dem entsprechenden Bodenrichtwert anzugeben.

Beispiele:[1]

  1. Der Eigentümer einer 130 qm großen Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss für sein Grundstück die Feststellungserklärung erstellen. Die Gesamtfläche des Grundstücks beträgt 1.500 qm. Zum Wohnungseigentum gehören ein Tiefgaragenstellplatz und 333/10.000 Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Grund und Boden). Als Fläche des Grundstücks ist 50 qm einzutragen. Die Fläche des Tiefgaragenstellplatzes wird jedoch nicht zusätzlich erfasst, da sie bereits in dem Miteigentumsanteil am Grund und Boden enthalten ist. Der Tiefgaragenstellplatz ist in Zeile 10 anzugeben und in Zeile 13 ist die Wohnfläche 130 qm bei "Wohnungen über 100 qm" einzutragen.
  2. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses muss für sein Grundstück eine Feststellungserklärung abgeben. Zu der wirtschaftlichen Einheit gehört das Flurstück, auf dem sich das Einfamilienhaus befindet (Fläche 500 qm) sowie ein Miteigentumsanteil i. H .v. 1/10 an einer Garagenhoffläche auf einem weiteren Flurstück (10 qm von 100 qm). Hierbei bilden Alleineigentum und Miteigentumsanteil eine wirtschaftliche Einheit ("Einfamilienhaus") und ...

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    • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
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