Rz. 11

Aufgrund der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) der Handelsbilanz für die Steuerbilanz haben die handelsrechtlichen Sonderbilanzen auch steuerliche Bedeutung (z. B.: Gründung, Liquidation, Insolvenz). Die handelsrechtliche Sonderbilanz ist nur ein einmaliger Vorgang. Sie hat aber auf die steuerliche Gewinnermittlung einen entscheidenden Einfluss, da sie mit den folgenden oder vorangegangenen ordentlichen Bilanzen durch die Buchführung verknüpft ist.

Schließlich gibt es Sonderbilanzen, die nur aus steuerlichen Gründen aufgestellt werden, zum Beispiel die Zuzugsbilanz, wenn eine ausländische juristische Person den Ort ihrer Geschäftsleitung ins Inland verlegt, oder bestimmte Fälle des Formwechsels (§ 9 Sätze 2, 3 UmwStG oder § 25 Satz 2 i. V. m. § 9 Sätze 2, 3 UmwStG). Aufgrund der Erbschaftsteuer besteht außerdem eine spezielle steuerrechtliche Pflicht, einen Status zu erstellen.

 

Sonderbilanz und Status im Steuerrecht

laufende Bilanzen

(keine Sonderbilanz im hier verwendeten Sinn)

Sonderbilanz

grundsätzlich mit Maßgeblichkeit

Sonderbilanz

steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalt
Status
  • Gründung
  • Liquidation
  • Insolvenz
  • Schlussbilanz bei Einbringung
  • Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft bei Verschmelzung, Auf- und Abspaltung
  • Übernahmebilanz bei Verschmelzung und Spaltung zur Aufnahme oder im Fall der Einbringung
  • Vermögensaufstellung anlässlich der Erbschaftsteuer

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