Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Missbrauchsvermeidung- ABC ... / 1 Systematische Einordnung

Sowohl nach nationalem Recht als auch nach EU-Recht und nach DBA-Recht sollen besondere Gestaltungen, die als missbräuchlich eingestuft werden, nicht zu steuerlichen Vorteilen führen. Problematisch ist, dass der Stpfl. grundsätzlich das Recht hat, seine Verhältnisse so zu gestalten, dass die Steuerlast minimiert oder vermieden wird. Eine Gestaltung, die zu einer niedrigeren ...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 1. Erbbaurechte

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bildet das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit (§ 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG). Das gilt auch, wenn der Eigentümer des belasteten G...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 1. Systematik des Ertragswertverfahrens

Das Ertragswertverfahren des bisherigen Systems der Einheitsbewertung auf der Grundlage der jährlichen Reinerträge nach §§ 78–82 BewG (Reinertragsverfahren) wurde unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt. Das Ertragswertverfahren nach §§ 252 ff. BewG wurde hierzu in Anlehnung an das vereinfachte Ertragsw...mehr

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DRK-TV / 2.2 Sonderregelungen (§ 2 DRK-TV)

Diese Sonderregelungen sind Bestandteil des Reformtarifvertrages.mehr

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§ 10 Der Verwalter / III. Die Amtsniederlegung durch den Verwalter

Rz. 187 Nach h.M. kann ein Verwalter jederzeit die Amtsniederlegung erklären und dadurch sein Verwalteramt beenden.[282] Die Amtsniederlegung ist nach h.M. immer wirksam, also auch dann, wenn kein (wichtiger) Grund dafür vorliegt. Sachlich begründet oder dogmatisch eingeordnet wird das "Rechtsinstitut" der Amtsniederlegung nicht; man beschränkt sich i.d.R. auf die Feststellu...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / II. Vertragliche Regelungen zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Rz. 17 Um divergierende Abnahmetermine und insbesondere die vorstehend erörterte "Nachzüglerproblematik" zu vermeiden, wäre es für den Bauträger nützlich, wenn das Gemeinschaftseigentum einheitlich mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer abgenommen werden könnte. In vielen Bauträgerverträgen wird die Abnahme deshalb dem Verwalter oder einem (ggf. noch zu bestimmenden) Sach...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / II. Inhalt und Auslegung

Rz. 81 Den Wohnungseigentümern steht es frei, ihr Verhältnis untereinander – sprich: die Gemeinschaftsordnung – beliebig und ohne Inhaltsbeschränkung zu gestalten (Vertragsfreiheit); für den aufteilenden Alleineigentümer (Bauträger) gilt grundsätzlich das Gleiche. Üblich und wirksam sind in einer Gemeinschaftsordnung z.B. Regelungen betr. Kostenverteilung, Stimmrecht, Erhalt...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 7. Muster für Beschlüsse und Schreiben

Rz. 77 Vorbemerkungen. Die Rechtsprechung ist meistens nicht kleinlich, wenn es um die Beurteilung von Beschlüssen zum gemeinschaftlichen Vorgehen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geht. Die Beschlüsse sind unter verständiger Würdigung des Gemeinten auszulegen (→ § 2 Rdn 18). Ausreichend ist etwa ein Beschluss, "rechtliche Schritte gegen den Bauträger einzuleiten",[182]...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / c) Ablesung und Abrechnung

Rz. 79 Messgeräte unterliegen der Eichpflicht. Wärmemengen- und Warmwasserzähler (nicht aber Heizkostenverteiler) müssen alle 6 Jahre geeicht werden.[147] Um die fristgerechte Eichung oder den Austausch der Messgeräte innerhalb der Eichfristen muss sich – wenn einer beauftragt ist – der Messdienstleister kümmern (→ § 8 Rdn 63). Aber auch die Verwendung ungeeichter Zähler (in...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 9. Insolvenz des Bauträgers

Rz. 87 Obwohl es nicht selten ist, dass ein Bauträger Insolvenz anmelden muss, bevor das Objekt mangelfrei fertiggestellt ist, sind viele der daraus resultierenden Fragen umstritten und undurchsichtig. Die folgenden Ausführungen können deshalb nur einen Überblick geben. Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Bauträgers wird unten (→ § 12 Rdn 67) unter de...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 2. Die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses

Rz. 133 Für das Zustandekommen eines Beschlusses kommt es nicht darauf an, wie die Abstimmung tatsächlich ausgefallen ist. Entscheidend ist, welches Ergebnis der Verwalter bekannt gegeben hat. Die Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter hat konstitutive und inhaltsfixierende Bedeutung.[158] Was das praktisch bedeutet wird klar, wenn sich der Verwalte...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / III. Beschlussfassung der Gemeinschaft

Rz. 21 Mitunter wird die Kompetenz zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums in den Erwerbsverträgen und/oder in der Gemeinschaftsordnung "der Eigentümergemeinschaft" übertragen. Es kommt auch vor, dass die Eigentümergemeinschaft sich ohne Zuweisung einer entsprechenden Kompetenz mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums befasst. Das geschieht insbesondere dann, wenn in den Er...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.12 44. Änderungstarifvertrag v. 15.12.2017

Neben redaktionellen Anpassungen und der Neuaufnahme offener Rechtsfragen sind die neuen Eingruppierungsmerkmale für die Beschäftigten im Pflegedienst in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen Hauptbestandteil des 44. Änderungstarifvertrags. Hierzu ist die Anlage 6 b neu formuliert worden, welche erstmalig als neue Entgeltgruppen die "P-Entgeltgruppen" ei...mehr

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Leistungsorientierte Vergüt... / 2.2.4 Weitere Aspekte bei der Mitarbeiterbeteiligung

Bei der Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung gilt es, neben dem Vergütungsaspekt weitere Themen zu beachten. Die wichtigsten sind: Besteuerung und Deklaration Verbuchung Kostenbelastung Beschaffung der Aktien Arbeitsrecht Corporate Governance Knackpunkt (steuerliche) Bewertung Erfolgt die Vergütung in bar, stellt dies kaum eine größere Herausforderung bei der Besteuerung und Dek...mehr

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Genossenschaften: Besonderh... / 2 Regelungen im HGB

Genossenschaften gelten nach § 17 Abs. 2 GenG als Kaufleute i. S. d. HGB.[1] Dies hat für die Rechnungslegung zur Folge, dass die Bestimmungen für alle Kaufleute [2] auch für den Jahresabschluss von Genossenschaften gelten, soweit die spezielleren Bestimmungen nicht eine andere Regelung treffen. Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz und Gew...mehr

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Das Jahresmitarbeitergespräch / 3 Das Beurteilungsgespräch

Das Beurteilungsgespräch ist ein unerlässlicher Bestandteil jeder Mitarbeiterbeurteilung. Das Beurteilungsgespräch wird einmal im Jahr durchgeführt und dient in vielen Unternehmen als Basis für Gehaltsverhandlungen. Das Gespräch beginnt in der Regel mit einem Rückblick über die vorangegangene Periode und wendet sich gegen Ende der Zukunft zu. Nur wenn die Mitarbeiter versteh...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 4.3 Fälle aus der Rechtsprechung zu "Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen"

Ist die Ertragsminderung bei Wohnungen und anderen Räumen durch Leerstand bedingt, hat der Vermieter die Ertragsminderung i. d. R. nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.[1] Ob der Steuerpflichtige nachhaltige Vermietungsbemühungen unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umstände...mehr

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Grundvermögen (Grundstücksg... / 2 Inhalt

Vermietungseinkünfte aus Grundvermögen sind nach § 34d Abs. 1 Nr. 7 EStG ausländische Einkünfte, wenn das Grundstück in einem ausländischen Staat belegen ist. Es handelt sich nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG um beschränkt stpfl. inländische Einkünfte, wenn das Grundstück in Inland belegen oder in ein inländisches Grundbuch eingetragen ist und es sich nicht um Einkünfte aus Gewerb...mehr

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Grundvermögen (Grundstücksg... / 3 Praxisfragen

In der Praxis sind zwei Tatbestände besonders wichtig. Es sind dies die Regelung über Grundstücksgesellschaften und des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG. Bei der Regelung über Grundstücksgesellschaften, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG, Art. 13 Abs. 4 OECD-MA ist zu beachten, dass das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Gesellschafters bei Veräußer...mehr

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Genossenschaften: Besonderh... / 5.1 Grundsatz

Nach § 336 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz HGB finden auf den Jahresabschluss einer Genossenschaft die §§ 264 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz, 264 Abs. 2 sowie 265 – 289 HGB entsprechende Anwendung. Damit gelten grundsätzlich alle Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen des HGB für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.[1] Insbesondere gilt auch für den Jahresab...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 3

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ZErb 07/2022, Bewertung eines Einfamilienhauses im Vergleichswertverfahren nach § 182 BewG für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke

Einführung Nach § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. den §§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Bewertungsgesetz (BewG) sind, wie sicher bekannt, für die Erbschaftsteuer ab 1.1.2009 die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen und für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung der §§ 159 und 176-198 Bew...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 8

Auf einen Blick In diesem Beitrag vergleicht der Autor an einem konkreten Beispiel die schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Bewertung eines Einfamilienhauses mit der neuen, erstmals zum Stichtag 1.1.2022 zur Berechnung des Grundsteuerwerts für grundsteuerliche Zwecke geltenden Wertermittlung und geht der Frage nach, ob zukünftig der Grundsteuerwert auch als Bemessun...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 7. Überprüfung, ob der Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 3 BewG zu verringern ist

Bei der Bewertung von Einfamilienhäusern i.S.d. § 249 Abs. 2 BewG verringert sich der Zinssatz nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 um jeweils 0,1 % für jede volle 100 EUR, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Abs. 3 BewG je Quadratmeter den Betrag von 500 EUR je Quadratmeter übersteigt.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / g) Restnutzungsdauer Haus

Das Haus hätte damit eigentlich eine Restnutzungsdauer von 80 abzüglich 90 Jahren, d.h. eine Restnutzungsdauer von null Jahren.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 19. Abrundung nach § 230 BewG

Die ermittelten Grundsteuerwerte sind auf volle 100 EUR nach unten abzurunden. Der abgerundete Grundsteuerwert beträgt somit 161.500 EUR.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 17. Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

Multipliziert man den Bodenwert von 118.881 EUR mit dem Abzinsungsfaktor von 0.5.262 EUR, ergibt sich daraus ein abgezinster Bodenwert von 62.555,18 EUR.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 1. Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 BewG

Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks abzüglich der Bewirtschaftungskosten.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 14. Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 BewG

Bei Einfamilienhäusern beträgt der Liegenschaftszinssatz wie nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 BewG, wie oben ausgeführt, 2,5 %.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 4. Reinertrag nach § 253 Abs. 1 BewG

Zur Ermittlung des Reinertrags sind vom Rohertrag die Bewirtschaftungskosten ab zuzuziehen. Der Reinertrag beträgt 5.225,22 EUR.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 6. Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 BewG

Bei Einfamilienhäusern beträgt der Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 BewG 2,5 %.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 12. "Bodenwert" nach § 247 BewG

Zur Ermittlung des Bodenrichtwerts siehe oben unter "Ermittlung des Bodenrichtwerts". Zur Berechnung des Bodenwerts ist der Bodenrichtwert mit der Grundstücksfläche zu multiplizieren: 440,30 EUR * 270 m² = 118.881 EUR. Der Bodenwert beträgt somit 118.881 EUR.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 16. Abzinsungsfaktor nach Anlage 41 zu § 257 BewG

Der Schnittpunkt von 26 Jahren und dem Liegenschaftszinssatz von 2,5 % ergibt einen Abzinsungsfaktor für den Bodenwert in Höhe von 0,5262 %.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / IV. Fazit

Berücksichtigt man, dass das Aufkommen der Schenkung- und Erbschaftsteuer den Ländern zusteht, so spricht im Lichte der steuerlichen Auswirkung aus Fiskalsicht auf den ersten Blick viel dafür, dass daran festgehalten wird, den Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer beizubehalten. Bedenkt man aber, dass man vor dem 1.1.1996 "einfach...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 20. Probe:

Berechnung des Mindestwerts nach § 251 i.V.m. § 247 BewG Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ist zu berücksichtigen, dass der anzusetzende Wert nicht geringer sein darf als 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 251 i.V.m. § 247 BewG). Bei der wie hier vorzunehmenden Bewertung eines Einfamilienhauses nach § 249 Abs...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 11. Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG

Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 BewG auszugehen (§ 257 Abs. 1 S. 1 BewG). Beim Studium des § 247 BewG lässt sich aber erkennen, dass es dort den Begriff "Bodenwert" nicht gibt! An dieser Stelle hat der Gesetzgeber nach meiner Auffassung nicht ganz "sauber" gearbeitet und unterstellt, dass der Anwender weiß, was mit dem Begriff "Bodenwert"...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 13. Abzinsung des Bodenwerts nach Anlage 41 zu § 257 BewG

Der Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG und der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 253 Abs. 2 S. 3-6 BewG.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 15. Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 S. 3-6 BewG

Die Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 S. 3-6 BewG beträgt, wie vorstehend bei den Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG unter Buchstabe a-k ausgeführt, 26 Jahre.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 9. Vervielfältiger nach Anlage 37 zu § 253 Abs. 2 BewG

Entsprechend der (gewogenen) Restnutzungsdauer von 26 Jahren (siehe oben) und dem ungeminderten Liegenschaftszinssatz von 2,5 % lässt sich aus der Anlage 37 ein Vervielfältiger von 18,95 ablesen. Beim Blick in die Anlage 37 wird noch einmal deutlich, welche große Bedeutung die Restnutzungsdauer bei der Wertermittlung hat, denn jedes Jahr geringere Restnutzungsdauer führt zu e...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 3. Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG

§ 255 BewG verweist zur Ermittlung der Bewirtschaftungskosten auf pauschalierte Erfahrungssätze nach Anlage 40 zu § 255 BewG. Anlage 40 differenziert bei den Bewirtschaftungskosten einerseits nach der Restnutzungsdauer und andererseits nach der Grundstücksart. a) Grundstücksart Die Grundstücksart musste bereits am Anfang der Berechnung bestimmt werden (s.o.). Das Ergebnis der ...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / b) Restnutzungsdauer

Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 253 Abs. 2 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / d) Kritik zur Anhebung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer bei Garagen, die zu Wohngrundstücken gehören

Weshalb sich die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer einer Betonfertiggarage, die auf einem Wohngrundstück steht, gegenüber einer Betonfertiggarage, die nicht auf einem Wohngrundstück steht, pauschal und überhaupt um 20 Jahre erhöht, entzieht sich zumindest meiner Kenntnis und ist von mir denklogisch auch nicht nachzuvollziehen.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 10. Kapitalisierter Reinertrag nach § 253 BewG entspricht dem Barwert des Reinertrags nach § 252 BewG

Multipliziert man den Reinertrag mit dem Vervielfältiger ergibt sich folgender kapitalisierter Reinertrag: 5.225,22 EUR * 18,95 = 99.017,92 EUR. Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist zum kapitalisierten Reinertrag von 99.017,92 EUR der abgezinste Bodenwert nach § 257 BewG hinzuzuaddieren (§ 252 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / j) Restnutzungsdauer Garage

Für die Garage beträgt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer, da die Garage hier zu einem Wohngrundstück gehört, nicht nur 60 Jahre, sondern 80 Jahre abzüglich 20 Jahre, also noch 60 Jahre. 60 Jahre sind länger als die Mindestrestnutzungsdauer von 30 % von 80 Jahren, nämlich länger als 24 Jahre, somit ist bei der Garage von der Restnutzungsdauer von 60 Jahren auszugehen. Dan...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 18. Grundsteuerwert

Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist zum kapitalisierten Reinertrag von 99.017,92 EUR der abgezinste Bodenwert nach § 257 BewG von 62.555,18 EUR hinzuzuaddieren (§ 252 BewG): 99.017,92 EUR + 62.555,18 EUR = 161.573,10 EURmehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 1

Kann der auf den 1.1.2022 festzustellende und ab 1.1.2025 als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer festzustellende Grundsteuerwert nach §§ 221 ff. BewG zukünftig auch den bei Bedarf festzustellenden Grundbesitzwert nach § 157 ff. BewG ersetzen oder zumindest als Anhaltspunkt zur Kalkulation der zu erwartenden Schenkung-/Erbschaftsteuer dienen? Überlegungen mit Fallbeispie...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / a) Grundstücksart

Die Grundstücksart musste bereits am Anfang der Berechnung bestimmt werden (s.o.). Das Ergebnis der Bestimmung war und ist, dass hier die Grundstücksart "Einfamilienhaus" vorliegt (§ 249 Abs. 2 i.V.m. § 249 Abs. 1 Nr. 1 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / c) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Bei Einfamilienhäusern beträgt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38 zu § 253 BewG 80 Jahre, bei Einzelgaragen beträgt sie 60 Jahre. Aber Achtung: Bei Wohngrundstücken, zu denen auch Einfamilienhäuser zählen, gilt für alle Gebäude und Gebäudeteile – unabhängig von ihrer Nutzung – eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren. Dies gilt auch für Garagen (A 253.2 Abs...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 5. Kapitalisierter Reinertrag nach § 253 Abs. 2 BewG

Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG und die Restnutzungsdauer des Gebäudes (§ 253 Abs. 2 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / k) Gewogene Restnutzungsdauer

Ergeben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren selbstständigen Gebäuden unterschiedliche Restnutzungsdauern, ist eine gewogene Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Roherträge zu ermitteln (A 253.2 Abs. 3). Für das Haus ergeben sich bezogen auf die Restnutzungsdauer von 24 Jahren am 1.1.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) anzusetzende Erträge vo...mehr