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Grundvermögen (Grundstücksgesellschaft) - ABC IntStR / 2 Inhalt

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vermietungseinkünfte aus Grundvermögen sind nach § 34d Abs. 1 Nr. 7 EStG ausländische Einkünfte, wenn das Grundstück in einem ausländischen Staat belegen ist. Es handelt sich nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG um beschränkt stpfl. inländische Einkünfte, wenn das Grundstück in Inland belegen oder in ein inländisches Grundbuch eingetragen ist und es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt. Soweit die Einkünfte aus dem Grundvermögen solche aus Gewerbebetrieb sind, führt Belegenheit im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zu beschr. stpfl. gewerblichen Einkünften.

Veräußerungsgewinne aus Grundstücken führen nach § 34d Nr. 8 Buchst. b EStG zu ausländischen Einkünften, wenn der Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt ist, wenn also zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Handelt es sich um private Veräußerungsgeschäfte, wird der Veräußerungsgewinn nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG von der beschr. Stpfl. erfasst, wenn das Grundstück im Inland belegen ist. Handelt es sich um gewerbliche Einkünfte, unterliegt der Veräußerungsgewinn nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG ohne zeitliche Begrenzung der beschr. Stpfl.

Nach den DBA werden laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und Veräußerungsgewinne entsprechend Art. 6, Art. 13 Abs. 1 OECD-MA regelmäßig in dem Belegenheitsstaat besteuert. Das gilt auch, wenn das Grundstück zu einer Betriebsstätte gehört; das Betriebsstättenprinzip gilt nicht für unbewegliches Vermögen.[1]

Deutschland als Ansässigkeitsstaat stellt die Einkünfte aus in einem DBA-Staat belegenen Grundstücken regelmäßig frei. Ausnahme ist Art. 22 Abs. 2 Buchst. b (vii) DBA-Spanien, wonach für in Spanien belegene Grundstücke, die nicht zu einer Betriebsstätte gehören, die Anrechnungsmethode gilt.

B...

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