Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.3 Lösung der Kernfragen des Ertragswertverfahrens

2.1.3.1 Künftige Erträge – marktüblich erzielbare Erträge Rz. 12 Eine Schwierigkeit der Ertragswertermittlung besteht allerdings darin, dass die künftigen jährlichen Reinerträge teilweise über einen langen Zeitraum sachgerecht prognostiziert werden müssen. Kernfrage des Ertragswertverfahrens Die auf der Grundlage des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften zur Verkehrswertermitt...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.5 Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach der ImmoWertV

2.1.5.1 Systematik des vereinfachten Ertragswertverfahrens Rz. 19 Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der (vorläufige) Ertragswert ermittelt, in dem der jährliche Reinertrag des Grundstücks (für Grund und Boden sowie Gebäude) unmittelbar (ohne vorherigen Abzug einer Bodenwertverzinsung) über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen – als Zeitrente – k...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 2.2 Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG

2.2.1 Kerngedanke des Sachwertverfahren Rz. 19 Im Kern geht es auch bei dem typisierten Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG darum, die auf den Feststellungszeitpunkt bezogenen neuzeitlichen Ersatzbeschaffungskosten für das bebaute Grundstück nach den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu ermitteln (Rz. 10, 11). Es wurde daher folgerichtig in Anlehnung a...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 5 Ermittlung des Sachwerts (Abs. 3)

5.1 Ermittlung des vorläufigen Sachwerts (Abs. 3 S. 1) Rz. 28 In § 258 Abs. 3 S. 1 BewG wird bestimmt, dass die Summe aus Bodenwert i. S. d. § 247 BewG (Rz. 26) und Gebäudesachwert i. S. d. § 259 BewG den vorläufigen Sachwert des Grundstücks ergibt (Rz. 20, 21).[1] Rz. 29 instweilen frei 5.2 Marktanpassung des vorläufigen Sachwerts mit einer Wertzahl (Abs. 3 S. 2) Rz. 30 Zur Erm...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1 Exkurs: Ertragswertverfahren nach der ImmoWertV

2.1.1 Grundgedanke und Systematik des Ertragswertverfahrens Rz. 10 Bei Anwendung eines Ertragswertverfahrens geht es im Kern darum, den Ertragswert eines bebauten Grundstücks als den auf den Wertermittlungsstichtag bezogenen Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Erträge aus dem Grundstück zu ermitteln. Hierbei wird regelmäßig von den jährlich anfallenden Reinerträgen, die...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 4 Befugnis der Finanzverwaltung zur Ableitung des Werts des unbebauten Grundstücks aus vergleichbaren Flächen (Abs. 3)

Rz. 43 In Anlehnung an die Regelung in § 179 S. 4 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wird den Finanzbehörden in § 247 Abs. 3 BewG die Befugnis zur Ableitung des Werts des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen eingeräumt, wenn die Gutachterausschüsse in Ausnahmefällen keine Bodenrichtw...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 3 Ermittlung und Bereitstellung der Bodenrichtwerte (Abs. 2)

Rz. 38 Bereits nach § 193 Abs. 5 S. 1 und 3 BauGB ist es die Aufgabe der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (§§ 192ff. BauGB) Bodenrichtwerte zu ermitteln und den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen. Durch § 247 Abs. 2 BewG werden die Gutachterausschüsse i. S. d. §§ 192ff. BauGB ergänzend verpflichtet, Bodenrichtwerte jeweils auf d...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 6 Typisierungen im Sachwertverfahren

Rz. 34 Das Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG wurde zwar in Anlehnung an das Sachwertverfahren nach den §§ 21–23 ImmoWertV 2010[1] (Rz. 10ff.) geregelt, im Sinne einer praktikablen Anwendung in einem steuerlichen Massenverfahren wie der Feststellung der Grundsteuerwerte kommt es ohne Typisierungen jedoch nicht aus. Im Vergleich zum Sachwertverfahren nach den §§ 21–23 ...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 5 Gesamtbetrachtung der Zuordnung der Bewertungsverfahren

Rz. 15 Nach den allgemein anerkannten Vorschriften für die Verkehrswertermittlung von Immobilien auf der Grundlage des Baugesetzbuchs sind für die Wertermittlung von bebauten Grundstücken das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Wertermittlungsverfahren sind nach der Art des Wertermittlungso...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 1 Allgemeines

Rz. Rz. 1 Die Bewertung der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG erfolgt nach Maßgabe des § 250 BewG in Abhängigkeit von der Grundstücksart entweder im Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG) oder im Sachwertverfahren. In den §§ 258–260 BewG wird das Sachwertverfahren geregelt. Das Sachwertverfahren gehört neben dem Vergleichs- und Ertragswertverfahren zu den klassischen ...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts (Abs. 1)

Rz. 11 Nach § 247 Abs. 1 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig aus dem Produkt der Grundstücksfläche des zu bewertenden Grundstücks und dem jeweiligen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB (Rz. 16ff.). Hierbei ist i. S. d. § 247 Abs. 1 S. 2 BewG grundsätzlich der auf das jeweilige Bodenrichtwertgrundstück bezogene Bodenrichtwert heranzuzieh...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 3 Ermittlung von Gebäudesachwert und Bodenwert (Abs. 1)

Rz. 24 Analog zu § 21 ImmoWertV 2010 (Rz. 12)[1] wird in § 258 Abs. 1 BewG die getrennte Ermittlung des Werts der Gebäude (Gebäudesachwert) und des Bodenwerts angeordnet (Rz. 20, 21). Auf eine gesonderte Anordnung zur Ermittlung der Werte für die baulichen Außenanlagen und die sonstigen Anlagen konnte verzichtet werden, da diese mit dem ermittelten Grundsteuerwert abgegolten ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 2.2.1 Kerngedanke des Sachwertverfahren

Rz. 19 Im Kern geht es auch bei dem typisierten Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG darum, die auf den Feststellungszeitpunkt bezogenen neuzeitlichen Ersatzbeschaffungskosten für das bebaute Grundstück nach den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu ermitteln (Rz. 10, 11). Es wurde daher folgerichtig in Anlehnung an das Sachwertverfahren nach den §§ 21–...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Abs. 1 der Vorschrift werden mit dem Ertrags- und Sachwertverfahren zunächst die Bewertungsverfahren bzw. Bewertungsmethoden bestimmt, die – in Abhängigkeit von der Grundstücksart – zur Ermittlung des Grundsteuerwerts von bebauten Grundstücken anzuwenden sind. In den Abs. 2 und 3 der Vorschrift erfolgt dann die grundstücksartbezogene Zuordnung der Bewertungsverfahren...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.3.2 Begrenzte Nutzungsdauer der baulichen Anlagen

Rz. 14 Eine weitere Schwierigkeit der Ertragswertermittlung resultiert daraus, dass die Nutzungsdauer der baulichen Anlagen – im Gegensatz zum Grund und Boden – begrenzt ist. Während die Erträge bzw. Ertragsanteile für ein Gebäude nur für die am Wertermittlungsstichtag verbleibende und begrenzte Nutzungsdauer (wirtschaftliche Restnutzungsdauer) des Gebäudes kapitalisiert wer...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.5.2 Formel des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 21 Die Formel für das vereinfachte Ertragswertverfahren lautet: EW = RE × KF + BW × AF +/– boGmehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 In § 250 BewG wird für die in § 249 BewG definierten Grundstücksarten der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG die Anwendung des Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG oder des Sachwertverfahrens nach den §§ 258–260 BewG bestimmt. Rz. 8 einstweilen freimehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 5.3 Abgeltung durch den Sachwert (Abs. 3 S. 3)

Rz. 32 § 258 Abs. 3 S. 3 BewG enthält eine klarstellende Regelung zur Abgeltungswirkung des im Sachwertverfahren ermittelten Grundsteuerwerts. Nach § 258 Abs. 3 S. 3 BewG sind mit dem Grundsteuerwert die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen und die sonstigen Anlagen (§ 243 BewG Rz. 35) abgegolten. Diese Regelung trägt ins...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 3 Abgeltung durch den Ertragswert (S. 2)

Rz. 32 § 252 S. 2 BewG enthält eine klarstellende Regelung zur Abgeltungswirkung des im Ertragswertverfahrens ermittelten Grundsteuerwerts. Nach § 252 S. 2 BewG sind mit dem Grundsteuerwert die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten. Diese Regelung trägt insbesondere dem Umstand Rechnun...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.1 Grundgedanke und Systematik des Ertragswertverfahrens

Rz. 10 Bei Anwendung eines Ertragswertverfahrens geht es im Kern darum, den Ertragswert eines bebauten Grundstücks als den auf den Wertermittlungsstichtag bezogenen Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Erträge aus dem Grundstück zu ermitteln. Hierbei wird regelmäßig von den jährlich anfallenden Reinerträgen, die sich nach dem jeweiligen Abzug der mit der Unterhaltung vo...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 4 Ermittlung des Bodenwerts (Abs. 2)

Rz. 26 Nach § 258 Abs. 2 BewG ist der Bodenwert des bebauten Grundstücks der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 BewG . Hiermit wird dem Grundsatz der Wertermittlung Rechnung getragen, dass bei bebauten Grundstücken der Bodenwert zu ermitteln ist, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.[1] Zur Ermittlung des Werts für unbebaute Grundstücke s. § 247 Be...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 2.2.2 Systematik des Sachwertverfahrens

Rz. 20 Nach § 258 BewG sind zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren zunächst der Bodenwert wie der Wert für ein unbebautes Grundstück (§ 247 BewG) und der auf den gewöhnlichen Herstellungskosten (Normalherstellungskosten) basierende Gebäudesachwert (§ 259 BewG) getrennt zu ermitteln Die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert ergibt den sog. vorläufigen Sachw...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 5.1 Ermittlung des vorläufigen Sachwerts (Abs. 3 S. 1)

Rz. 28 In § 258 Abs. 3 S. 1 BewG wird bestimmt, dass die Summe aus Bodenwert i. S. d. § 247 BewG (Rz. 26) und Gebäudesachwert i. S. d. § 259 BewG den vorläufigen Sachwert des Grundstücks ergibt (Rz. 20, 21).[1] Rz. 29 instweilen freimehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 5.2 Marktanpassung des vorläufigen Sachwerts mit einer Wertzahl (Abs. 3 S. 2)

Rz. 30 Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren ist der – vorwiegend kostenorientiert – ermittelte vorläufige Sachwert (Rz. 28) gemäß § 258 Abs. 3 S. 2 BewG durch Anwendung einer gesetzlich normierten Wertzahl nach Maßgabe des § 260 BewG i. V. m. der Anlage 43 zum BewG an die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt anzupassen (Marktanpassung, s....mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.2.3 Ablauf des Ertragswertverfahrens und Anwendungsbeispiel

Rz. 29 Der Ablauf des typisierten Ertragswertverfahrens nach den §§ 252ff. BewG lässt sich schematisch wie folgt darstellen: Workflow des Ertragswertverfahrens nach §§ 252ff. BewG Unter Einbeziehung von selbständig nutzbaren Teilflächen nach § 257 Abs. 3 BewG ist das Ablaufschema wie folgt zu erweitern: Ablauf des Ertragswertverfahren nach §§ 252ff. BewG inkl. selbständig nutzb...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.2 Allgemeine Ertragswertformel

Rz. 11 Als allgemeine Ertragswertformel gilt die folgende Formel (ohne Berücksichtigung ggf. relevanter Freilegungskosten):mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren (S. 1)

Rz. 9 Im Rahmen der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurde das Ertragswertverfahren der Einheitsbewertung auf der Grundlage der jährlichen Reinerträge nach den §§ 78–82 BewG (Reinertragsverfahren)[1] unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt.[2] Als Eingangsnorm zum Ertragswertverfahren nach d...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Aufbauend auf der Differenzierung der Grundstücksarten bebauter Grundstücke nach § 249 BewG wird in § 250 BewG bestimmt, für welche Grundstücksart welches Bewertungsverfahren anzuwenden ist. Nach den allgemein anerkannten Vorschriften für die Verkehrswertermittlung von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuchs sind die Wertermittlungsverfahren "Vergleic...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren

Rz. 9 Im Rahmen der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurde das Sachwertverfahren der Einheitsbewertung nach §§ 83 – 90 BewG unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt. Das Sachwertverfahren nach den §§ 258 – 260 BewG wurde in Anlehnung das Sachwertverfahren nach den §§ 21 – 23 ImmoWertV 2010 [1]...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 2.2.3 Ablauf des Sachwertverfahrens und Anwendungsbeispiel

Rz. 21 Das typisierte Sachwertverfahren nach den §§ 258 – 260 BewG lässt sich schematisch wie folgt darstellen: Workflow des Sachwertverfahrens nach den §§ 258 – 260 BewG Rz. 22 Zur Verdeutlichung der Grundzüge des Sachwertverfahrens nach den §§ 258 – 260 BewG folgendes Anwendungsbeispiel: Praxis-Beispiel Ausgangsdaten:mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2.2.2 Ausnahme: unterschiedliche Arten der Nutzung bei deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen (Abs. 1 S. 2 Nr. 2)

Rz. 33 Nach § 247 Abs. 1 S. 2 BewG gehören des Weiteren unterschiedliche Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen zu den Ausnahmefällen, die bei der typisierten Grundsteuerbewertung zu berücksichtigen sind. Die Art der Nutzung ergibt sich nach § 5 Abs. 1 S. 1 ImmoWertV grundsätzlich aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen Vorsc...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2.2.1 Ausnahme: unterschiedliche Entwicklungszustände (Abs. 1 S. 2 Nr. 1)

Rz. 26 Ein unterschiedlicher Entwicklungszustand zwischen dem Bodenrichtwertgrundstück und dem zu bewertenden Grundstück gehört gem. § 247 Abs. 1 S. 2 BewG zu den Ausnahmefällen, die bei der typisierten Grundsteuerbewertung zu berücksichtigen sind. Als Entwicklungszustände kommen gem. § 3 ImmoWertV in Betracht: Flächen der Land- oder Forstwirtschaft (Abs. 1), Bauerwartungsland ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.4 Verfahrensvarianten des Ertragswertverfahrens nach der ImmoWertV

Rz. 15 Die Verfahrensabläufe der in der ImmoWertV geregelten 3 Verfahrensvarianten des Ertragswertverfahrens können schematisch wie folgt dargestellt werden:[1] Verfahrensvarianten des Ertragswertverfahrens Bei gleichen Ausgangsdaten führen alle 3 Verfahrensvarianten zu gleichen Ertragswerten, denn sie sind mathematisch identisch. Es handelt sich insoweit lediglich um untersch...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bewertung der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG erfolgt nach Maßgabe des § 250 BewG entweder im Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG) oder im Sachwertverfahren (§§ 258–260 BewG). In den §§ 252–257 BewG wird das Ertragswertverfahren geregelt. Das Ertragswertverfahren gehört neben den Vergleichs- und Sachwertverfahren zu den klassischen Wertermittlungsverfahre...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.6 Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale

Rz. 23 Der Exkurs über die Grundsätze zur Ermittlung des Verkehrswerts (Ertragswerts) im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der anerkannten Vorschriften des Baugesetzbuchs soll mit einem Blick auf die Berücksichtigung von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen i. S. d. § 8 Abs. 3 ImmoWertV abgeschlossen werden. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale s...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.2.2 Systematik des Ertragswertverfahrens

Rz. 26 Das Ertragswertverfahren nach den §§ 252ff. BewG wurde in Anlehnung an das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV [1] (Rz. 19ff.) geregelt.[2] Das vereinfachte Ertragswertverfahren gehört zu den Standardverfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts (Ertragswerts) von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren (Rz. 16). Infolgedessen wird in § 252 S. 1 Bew...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 2.1 Exkurs: Sachwertverfahren nach der ImmoWertV 2010

Rz. 10 Das Sachwertverfahren i. S. d. §§ 21 – 23 ImmoWertV 2010 kann in der Verkehrswertermittlung insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr – marktüblich – der Sachwert und nicht die Erzielung von Erträgen für die Preisbildung ausschlaggebend ist.[1] Noch tiefergehender formuliert kommt das Sachwertwertverfahren dann zur Anwendung, wenn d...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.3.1 Künftige Erträge – marktüblich erzielbare Erträge

Rz. 12 Eine Schwierigkeit der Ertragswertermittlung besteht allerdings darin, dass die künftigen jährlichen Reinerträge teilweise über einen langen Zeitraum sachgerecht prognostiziert werden müssen. Kernfrage des Ertragswertverfahrens Die auf der Grundlage des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften zur Verkehrswertermittlung lösen dieses Problem, indem sie in den §§ 28, 29 Imm...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.5.3 Finanzmathematische Grundlagen des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 22 Finanzmathematisch lässt sich die Formel für das vereinfachte Ertragswertverfahren (Rz. 21), die sowohl Elemente der Kapitalisierung als auch der Abzinsung enthält, wie folgt erklären: Abzinsung des Bodenwerts (BW x AF): Im Wege der Abzinsung oder auch Diskontierung genannt, wird ermittelt, welchen Wert ein zukünftiges Kapital (Kn = Endwert des Kapitals) durch Abzug all...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.5.1 Systematik des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 19 Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der (vorläufige) Ertragswert ermittelt, in dem der jährliche Reinertrag des Grundstücks (für Grund und Boden sowie Gebäude) unmittelbar (ohne vorherigen Abzug einer Bodenwertverzinsung) über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen – als Zeitrente – kapitalisiert wird und der Bodenwert in einer über die wirts...mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 245 BewG bleiben bei der Bewertung des Grundvermögens ( §§ 243, 244 BewG ) für Zwecke des Zivilschutzes geschaffene Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen außer Ansatz, wenn sie in Friedenszeiten nicht oder nur noch gelegentlich bzw. geringfügig zu anderen Zwecken genutzt werden. Soweit die Voraussetzungen des § 245 BewG vorliegen, werden die entsprechenden Gebäude, Geb...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 2.2 Anpassung des Bodenwerts bei Ein- und Zweifamilienhäusern (Abs. 1 S. 2)

Rz. 10 Für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern gibt § 257 Abs. 1 S. 2 BewG explizit vor, dass der Bodenwert i. S. d. § 247 BewG zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen anhand der Umrechnungskoeffizienten nach der Anlage 36 zum BewG anzupassen ist. Anlage 36 BewG: Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert...mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Nach der Vorschrift bleiben die wegen der in § 1 ZSKG[1] bezeichneten Zwecke geschaffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Ansatz, wenn sie in Friedenszeiten nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke genutzt werden. § 245 BewG greift somit weitgehend inhaltsgleich die Regelungsmater...mehr

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Roscher, BewG § 251 Mindest... / 2 Mindestwert bei bebauten Grundstücken (S. 1)

Rz. 9 Nach § 251 S. 1 BewG darf der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert nicht geringer als 75 % des Werts sein, mit dem der Grund und Boden gem. § 247 BewG allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Mit dieser Mindestwertregelung wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 77 BewG zur Einheitsbewertung auch bei der Grundsteuerbewertung gewährleisten, dass der i...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die verfassungsrechtlich gebotene relations- und realitätsgerechte Bewertung (§ 243 BewG Rz. 2)[1] der bebauten Grundstücken ist es unerlässlich, dass die bebauten Grundstücke (§ 248 BewG) nach Grundstücksarten unterschieden werden. Hiermit wird die Grundlage geschaffen, um die unterschiedlichen Teilmärkte am Grundstücksmarkt, z. B. für Ein- und Zweifamilienhäuser,...mehr

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Roscher, BewG § 251 Mindest... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Die Mindestwertregelung in § 251 BewG ist bei der Bewertung der bauten Grundstücke sowohl im Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG als auch im Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG zu berücksichtigen. Der Mindestwert für das bebaute Grundstück ermittelt sich auf der Grundlage des Werts für das – fiktiv – unbebaute Grundstück nach § 247 BewG . Bei der Bewert...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 261 S. 1 und 2 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt. S. 3 der Vorschrift wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020[2] angefügt. Der Gesetzgeber wollte hierdurch klarstellen, dass die in § 261 S. 1 und 2 BewG enthaltenen Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das E...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahrens nach den §§ 252–257 BewG geht es im Kern darum, den auf den Bewertungsstichtag bezogenen Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Reinerträge aus dem Grundstück zu ermitteln (§ 252 BewG Rz. 25). Der jährliche Reinertrag des Grundstücks ergibt sich gem. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG aus dem jährlichen Roher...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 2 Rohertrag des Grundstücks

Rz. 9 Bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahrens nach den §§ 252–257 BewG geht es im Kern darum, den auf den Bewertungsstichtag bezogenen Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Reinerträge aus dem Grundstück zu ermitteln (§ 252 BewG Rz. 25). Der jährliche Reinertrag des Grundstücks ergibt sich gem. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG durch Abzug der Bewirtsc...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 2 Ermittlung des Gesamtwerts (S. 1)

Rz. 10 Das Erbbaurecht ist gem. § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) [1] das veräußerliche und vererbliche Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks des Erbbauverpflichteten ein Bauwerk zu haben (§ 243 BewG Rz. 39, § 244 BewG Rz. 22). Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 11 ErbbauRG i. V. m. ...mehr