Diese Sonderregelungen sind Bestandteil des Reformtarifvertrages.

 
Anlage 1:

Sonderregelungen für das Personal in Krankenhäusern des DRK:

Da von den zahlreichen DRK-Krankenhäusern derzeit nur eines tarifgebunden ist, hat das DRK auf eine eigene Regelung verzichtet und die Bestimmungen des TVöD für die Krankenhäuser übernommen.
Anlage 1a:

Sonderregelungen für das Personal in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des DRK:

Im DRK-Tarifvertrag a. F. war das Personal in Krankenhäusern sowie in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen mit einheitlichen Regelungen zusammengefasst in der Anlage 1.

Da jedoch die Sonderregelung für Ärzte besondere Bestimmungen z. B. zur Arbeitszeit (Opt-out-Regelung), zum Bereitschaftsdienst oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen enthält, die für das Personal in DRK-Einrichtungen nicht gewünscht war, wurde die Trennung vorgenommen.
Anlage 2:

Sonderregelungen für das Personal im Rettungsdienst und Krankentransport:

Wie bisher in einer eigenen Anlage geregelt.
Anlage 3:

Sonderregelungen für die Auszubildenden:

Die Bestimmungen wurden wortgleich vom TVöD übernommen.
Anlage 3a:

Sonderregelung für die Schülerinnen/Schüler – Besonderer Teil Pflege –, soweit sie nicht durch die Sonderregelung Anlage 3 des DRK Reformtarifvertrages geregelt sind

Eingefügt 25.11.2008
Anlage 4:

Sonderregelungen für die Praktikantinnen und Praktikanten.

Wurde weitgehend unverändert vom DRK-TV a. F. übernommen.
Anlage 5, n. F. 2013:

Sonderregelungen für das Personal mit einfachsten rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten

Die neue Anlage 5 löst die Regelungen über die geringfügig Beschäftigten Mitarbeiter ab, welche von Verdi wirksam zum 1.1.2013 gekündigt wurde. Die neue Anlage hat einen wesentlich eingeschränkteren persönlichen und sachlichen Geltungsbereich gegenüber der alten Regelung.
Anlage 6: Tätigkeitsmerkmale zum DRK-Reformtarifvertrag:
Anlage 6a:

Allgemeiner Teil

Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppen 1 bis 15
Anlage 6b: Besonderer Teil ambulanter und stationärer Pflege- und Betreuungsdienst (noch nicht belegt)
Anlage 6c: Besonderer Teil Sozial- und Erziehungsdienst
Anlage 7:

Sonderregelungen für Kraftfahrer:

Beim Reform-Tarifvertrag i. d. F. des 27. Änderungstarifvertrags haben die Tarifpartner zunächst beschlossen, die Sonderregelungen für die Kraftfahrer in Wegfall kommen zu lassen, da das DRK keine "Cheffahrer" mehr beschäftigt (und wenn doch, außertarifliche Regelungen getroffen werden könnten). Im Laufe der weiteren Verhandlungen stellte sich dann jedoch heraus, dass verschiedene Kreisverbände die Sonderregelungen für Kraftfahrer bei Fahrdiensten (z. B. Essen auf Rädern, Behindertenfahrten, Dialysefahrten) anwenden.

Daher wurden wieder Sonderregelungen für Kraftfahrer in den Tarifvertrag aufgenommen, und zwar in der Fassung des TVöD.
Anlage 8: Sonderregelungen für das Personal im Sozial- und Erziehungsdienst:

Von den ehemals 24 Sonderregelungen sind folgende mit dem Inkrafttreten des Reformtarifvertrages gestrichen worden:

 
Anlage 3a:

Sonderregelungen für die nachgeordneten Ärzte in den Anstalten und Einrichtungen des DRK:

Im Rettungsdienst tätige Ärzte werden den Sonderregelungen für das Personal im Rettungsdienst und Krankentransport zugeordnet (§ 1 Satz 2 der Anlage 2 zum DRK-Reform-TV).
Anlage 3b:

Sonderregelungen für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum:

Sieht die ärztliche Ausbildung nicht mehr vor.
Anlage 6:

Sonderregelungen für die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen:

Wurde in § 26 DRK-Reform-TV aufgenommen.
Anlage 7:

Sonderregelungen für die Bewertung der Personalunterkünfte:

Hier gilt künftig die gesetzliche Regelung.
Anlage 8:

Sonderregelungen für Zahlung von Urlaubsgeld:

Anspruch ist entfallen.
Anlage 11a-g

Vergütungs- und Lohnregelung für die einzelnen Vergütungsgruppen:

Das für Angestellte und Arbeiter gemeinsam geltende Tabellenentgelt ist in § 19 DRK-Reform-TV geregelt.
Anlage 12:

Sonderregelungen für Arbeitnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen:

Fallen nicht mehr unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags.

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