Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvorrichtung

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Grundstücksunternehmen und Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Bei einem nach seiner objektiv-funktionalen Beschaffenheit nicht auf eine bestimmte Nutzung – und damit nicht auf einen bestimmten Mieterkreis – zugeschnittenen Grundstück liegt in der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (im Streitfall einer fest mit dem Grundstück verbundenen Fahrzeugwaage und eines fest mit dem Grundstück verbundenen Waschplatzes) nicht bereits deshalb... mehr

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Mietereinbauten / 2.2 Betriebsvorrichtungen

Im Gegensatz zu unselbstständigen Gebäudeteilen, die erst die Nutzung des Gebäudes ermöglichen, z. B. Heizung, Belüftung, Beleuchtung, dienen Betriebsvorrichtungen der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Nach der auch im Einkommensteuerrecht geltenden Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG kommen als Betriebsvorrichtungen nur Maschinen und sonst... mehr

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Mietereinbauten / 3.3 Betriebsvorrichtungen

Entsteht durch die Aufwendungen des Mieters eine Betriebsvorrichtung, handelt es sich bei dieser ertragsteuerlich nicht um einen Teil des Gebäudes, sondern um ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut [1] . Die AfA richtet sich auch hier nach der voraussichtlichen Mietdauer oder der kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Betriebsvorrichtung.[2] mehr

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Mietereinbauten / 3.1 Allgemeines

Mietereinbauten können beim Mieter zu einem selbstständigen aktivierbaren Wirtschaftsgut führen, wenn die Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und dieser Aufwand zu Scheinbestandteilen am Gebäude, Betriebsvorrichtungen oder einem Gebäudeteil führt, der im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters oder in einem besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit seinem Betrieb... mehr

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Mietereinbauten / 1 Allgemeines

Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine Rechnung an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornimmt, werden allgemein als Mietereinbauten oder -umbauten bezeichnet, es sei denn, die Aufwendungen des Mieters stellen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand[1] dar.[2] Sie sind als materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren... mehr

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Mietereinbauten / 2.3 Sonstige Mietereinbauten und -umbauten

Aufwendungen des Mieters für Mietereinbauten und -umbauten, durch die weder ein Scheinbestandteil noch eine Betriebsvorrichtung entsteht, sind als sonstige Mietereinbauten oder -umbauten Aufwendungen für die Herstellung eines materiellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, wenn entweder der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer [1] der von ihm geschaffenen sonstigen Mietereinbau... mehr

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Mietereinbauten / 2.3.2 Besondere betriebliche oder berufliche Zwecke des Mieters

Aufwendungen des Mieters für Einbauten oder Umbauten können zur Entstehung materieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führen, wenn diese selbstständige Wirtschaftsgüter sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ein- oder Umbauten unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dienen und in diesem Sinne in einem von der eigentlichen ... mehr

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Mietereinbauten / 5 Prüfschema für die steuerliche Behandlung von Baumaßnahmen

Die bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Baumaßnahmen des Mieters oder Pächters kann nach folgendem Schema geprüft werden:[1] Liegt Erhal­tungs­aufwand vor? Für den Fall, dass die Baumaß­nahmen des Mieters/Pächters zu Erhal­tungs­aufwand führen, liegt kein Mieter­einbau vor. Die Aufwen­dungen sind sofort als Betriebs­aus­gaben abzugs­fähig. Ist jedoch vertraglich vereinbart, ... mehr

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Mietereinbauten / 3.6 Immaterielles Wirtschaftsgut

Sofern die Mietereinbauten und Mieterumbauten keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen und auch keine sonstigen materiellen Mietereinbauten sind, handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu qualifizieren sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter nicht wirtschaftlicher Eigentümer der durchgeführten Maß... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 3.2 Gesamtgegenleistung und deren Aufteilung

Rz. 10 Als Bemessungsgrundlage für die GrESt kann nur der Wert der Gegenleistung herangezogen werden, der sich auf das Grundstück i. S. d. § 2 GrEStG bezieht. Entgelt für den Erwerb von Zubehör gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die GrESt, stellt mithin keine Gegenleistung dar.[1] In der Praxis findet man nicht selten Verträge, in denen ein Grundstück gleichzeitig mit ... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 3.1 Begriff und Umfang der Gegenleistung

Rz. 4 § 8 Abs. 1 GrEStG bestimmt, dass sich die Bemessungsgrundlage der Steuer nach dem Wert der Gegenleistung bemisst. Dabei knüpft das Grunderwerbsteuerrecht dem Grunde nach an die Begrifflichkeit des bürgerlichen Rechts[1] i. S. einer Leistung, die für (Kausalität) den Erwerb eines Grundstücks (regelmäßig als Kaufpreis) vereinbart wird an, modifiziert diese Betrachtung ab... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.1 Grundbesitzwerte der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bzw. Betriebsgrundstücke

Rz. 31 Mit dem Verweis in § 8 Abs. 2 S. 1 GrEStG auf § 157 Abs. 2 BewG gelangt man zu den §§ 158 BewG und den besonderen Regelungen zur Ermittlung der Grundbesitzwerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Was zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehört, wird in § 158 Abs. 3 BewG beschrieben bzw. in § 158 Abs. 4 BewG negativ ab... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.6 Einzelfragen

Rz. 206 Entsprechend den in Rz. 94. dargestellten Zuordnungsgrundsätzen ist beim Einkauf vertretbarer Sachen, deren teilweiser Verbrauch unstreitig dem privaten Bereich zugedacht ist, eine Aufteilung nach der Verwendung im Unternehmen und im privaten Bereich regelmäßig erforderlich. Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE spricht hier vom Aufteilungsgebot. Die Aufteilung muss aber ... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.4 Lieferungen oder sonstige Leistungen "für sein Unternehmen"

Rz. 94 Es müssen Lieferungen oder sonstige Leistungen für das Unternehmen des Abzugsberechtigten ausgeführt worden sein. Das bedeutet, dass die Vorumsätze der unternehmerischen Betätigung unmittelbar oder mittelbar dienen müssen und der Unternehmer der Leistungsempfänger ist. Diese Voraussetzung muss als Erstes zweifelsfrei feststehen.[1] Rz. 94a Der BFH sieht im Regelfall de... mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bei gewerblicher Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Eigener Grundbesitz wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz durch Vermietung und Verpachtung eingesetzt wird – auch, wenn der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG ist ausgeschlossen, wenn die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes die Gr... mehr

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GmbH 2 Go (Teil 33): Die Im... / 3. Betriebsvorrichtungen

Dauerbrenner in Streitverfahren ist die (unbewusste) Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Auch fest im Gebäude verbaute Anlagen für den gewerblichen Gebrauch sind im Ausgangspunkt GewSt-kürzungsschädlich, da solche Betriebsvorrichtungen – abweichend vom Zivilrecht – nicht wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes bzw. Grundstücks, sondern im Steuerrecht selbständige Wirtsc... mehr

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GmbH 2 Go (Teil 33): Die Im... / IV. Gestaltungsüberlegung "Schmutzgesellschaft"

Um Streitfälle zu vermeiden, bietet es sich in der Gestaltungsberatung an, potentiell GewSt-kürzungsschädliche Tätigkeiten und Wirtschaftsgüter (z.B. Betriebsvorrichtungen) auf eine weitere (Schwester-)Gesellschaft auszulagern, so dass die Immobilien-GmbH selbst als reine Grundbesitzgesellschaft die erweiterte GewSt-Kürzung ungefährdet in Anspruch nehmen kann. In die gewerbli... mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 4.1.4 Besonderheiten bei obligatorischen Nutzungsrechten

Rz. 125 Ein durch ein obligatorisches Nutzungsrecht zur Miete oder Pacht überlassenes Wirtschaftsgut führt i. d. R. nicht zu einer AfA-Berechtigung am gemieteten bzw. gepachteten Gegenstand.[1] Rz. 126 Eine Ausnahme bildet die Nutzungsüberlassung durch Leasingvertrag, wo sich aufgrund der vertraglichen Gestaltung wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers am Leasinggegensta... mehr

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GmbH 2 Go (Teil 33): Die Im... / III. Klassische Fallstricke

Aufgrund des "Alles oder nichts-Prinzips" der erweiterten GewSt-Kürzung werden die Tätigkeiten von Immobilien-GmbHs von der Finanzverwaltung – etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen – kritisch überprüft und sind häufig Gegenstand von Steuerstreitverfahren. In der Praxis werden insbesondere folgende Fallgruppen aufgegriffen: Grundstücksüberlassung an Gesellschafter Photovoltaik Be... mehr

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GmbH 2 Go (Teil 33): Die Im... / V. Fazit

Die erweiterte GewSt-Kürzung macht eine Immobilien-GmbH steuerlich attraktiv, ist aber äußerst streitanfällig. Dementsprechend hat sich eine umfangreiche Kasuistik gebildet, wobei der BFH zu einer strengen Auslegung tendiert und auch geringste Überschreitungen der reinen Grundstücksverwaltung schädlich sein können. Erfreulicherweise zeigen die Rechtsprechung (insbesondere bei der... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 11.7.4.2 Rücklage nach § 3 ForstSchAusglG

Rz. 566 Stpfl., die Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG beziehen und bei denen der nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können nach § 3 Abs. 1 ForstSchAusglG eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Entsprechendes gilt für natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermöge... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Wesentliche Betriebsgrundlagen

Rn. 31 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Bei der Bestimmung der wesentlichen Grundlagen eines luf Betriebs ist jedoch zu beachten, dass der Begriff "wesentliche Grundlage" normspezifisch unterschiedlich auszulegen ist. Im Anwendungsbereich des § 14 EStG gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen alle WG, die entweder für die Führung des luf Betriebs von ihrer Funktion her wesent... mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.2.1.1 Allgemeines und Abgrenzungsfragen

Rz. 23 Nachstehende Grundsätze für die Behandlung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern gelten nicht für Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BewG a. F.). Die Zurechnung von Betriebseinrichtungen, die Gegenstand eines Finanzierungs-Leasingvertrags sind, ist vielmehr nach den Grundsätzen für die ertragsteuerlic... mehr

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Die Umsatzsteuerbefreiung f... / b) Neubauten und Baugrundstücke

Keine Aufteilung einer einheitlichen Leistung und daher nur eingeschränkte Anwendung des Grundstücksbegriffs nach GrEStG: Wird eine Immobilie vor dem Erstbezug oder ein Baugrundstück geliefert, könnte es sich anders verhalten als bei Bestandsimmobilien oder unbebauten Grundstücken, die keine Baugrundstücke sind. Denn für jene Fälle lässt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie es... mehr

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Die Umsatzsteuerbefreiung f... / a) Bestandsimmobilien und unbebaute Grundstücke

Steuerfreie Grundstückslieferung auch bei Mitübertragung von nicht der GrESt unterliegenden Gegenständen: Die Lieferung eines Grundstücks mit Bestandsimmobilie bzw. eines unbebauten Grundstücks, das kein Baugrundstück ist, ist insgesamt steuerfrei. Aufgrund der Definition des Grundstücksbegriffs nach der Mehrwertsteuerdurchführungsverordnung gehören auch Maschinen und Betrie... mehr

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Die Umsatzsteuerbefreiung f... / 4. Lieferung eines Grundstücks mit nicht grunderwerbsteuerbaren Bestandteilen

Steuerbefreite Grundstückslieferung gegeben? Wird im Rahmen einer einheitlichen Leistung ein Grundstück mit Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteilen (z.B. forstwirtschaftlicher Baumbestand) geliefert, stellt sich die Frage, inwieweit die umsatzsteuerliche Befreiung für Grundstückslieferungen Anwendung findet. Der Gesetzeswortlaut allein hilft dem Rechtsanwender hierbei ... mehr

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Die Umsatzsteuerbefreiung f... / 2. Grunderwerbsteuerliche Aspekte

Verpflichtungsgeschäft als Anknüpfungspunkt: Im Grunderwerbsteuergesetz sucht man vergeblich nach umsatzsteuerlichen Lieferungen und Leistungen. Die Grunderwerbsteuer knüpft als Rechtsverkehrsteuer grundsätzlich an das Verpflichtungsgeschäft an, während nach dem Umsatzsteuergesetz demgegenüber das Erfüllungsgeschäft besteuert wird.[9] Trotz dieser Inkongruenz gehören offenku... mehr

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Die Umsatzsteuerbefreiung f... / 5. Kritische Auseinandersetzung im Hinblick auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie

Nach den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gebäuden, Gebäudeteilen einschließlich dazugehörigen Grund und Bodens sowie unbebaute Grundstücke von der Mehrwertsteuer, sofern sie nicht vor dem Erstbezug geliefert werden bzw. sofern es sich nicht um Baugrundstücke handelt.[19] Für Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen u... mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ABC der Rückstellungen

Rz. 193 Abbruchkosten: Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht.[1] Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.[2] Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspr... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung

Zusammenfassung Begriff Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (Gebäudes) bilden und ihrer Natur nach unbeweglich sind. Dazu gehören alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb als solchem stehen, dass... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 2.6 Standfestigkeit des Gebäudes

Das Gebäude muss so gebaut sein, dass es nicht einstürzt, wenn die als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Teile des Bauwerks entfernt werden.[1] Der Annahme eines Gebäudes steht nicht entgegen, wenn die Umschließung ihre Standfestigkeit durch Bauteile wie Fundamente, Stützen, Mauervorlagen und Verstrebungen erhält, die auch einer Betriebsvorrichtung dienen.[2] Standfest ist ... mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung

Auch bei einer nur geringfügigen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen einer Gastronomie scheidet bis Erhebungszeitraum 2020 die erweiterte Gewerbeertragskürzung aus. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Einkaufszentrum, Tiefgarage sowie Wohnungen bebauten Grundstücks. Die Ladenflächen des Einkaufszentrums sind an verschiedene Einzelhandelsunternehmen,... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 4 Verstärkungen der ­Decken, Fundamente und Mauern­

Decken und Wände sind stets den Gebäuden zuzurechnen, auch wenn sie aus betrieblichen Gründen stärker als üblicherweise ausgelegt sind. Schallschutzmaßnahmen können in Ausnahmefällen Betriebsvorrichtungen sein, wenn z. B. in einem Gewerbebetrieb in besonderem Maße starker Lärm entsteht.[1] Schallschutzvorrichtungen in einem Badepark, die in besonderer Beziehung zur Raumnutzu... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 7 Be- und Entwässerungsanlagen­

Solche Anlagen gehören im Allgemeinen zum Gebäude. Dienen sie überwiegend dem Betriebsvorgang, wie z. B. bei Färbereien, sind sie Betriebsvorrichtungen. Das gilt auch für die Abwasseranlage einer Brauerei, wenn die Anlage überwiegend unmittelbar der Produktion dient. Die Motive, die zum Bau der Anlage geführt haben, sind nicht maßgebend.[1] Die Anlage eines Systems von (Erd-... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 1.1 Ertragsteuern

Betriebsvorrichtungen sind keine Gebäude.[1] Sie sind bewegliche Wirtschaftsgüter, getrennt vom Gebäude zu aktivieren und wie das übrige bewegliche Anlagevermögen abzuschreiben.[2] Bei Leistungen an Betriebsvorrichtungen kann es sich auch um Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück handeln. Der Begriff der Bauleistung ist unter Berücksichtigung der Auslegung des Gru... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 1.5 Gewerbesteuer

Die Frage, ob es sich bei dem Bauwerk um ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung handelt, ist im Rahmen der Hinzurechnungsregelungen nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG von Bedeutung. Danach ist die Summe des für die Bemessung der Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 v. H. des Einheitswerts des nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürz... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 1.3 Grundsteuer

Betriebsvorrichtungen unterliegen nicht der Grundsteuer.[1] mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 1 Steuerliche Auswirkungen­

Die zutreffende Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Grundbesitz ist in vielen steuerlichen Bereichen von Bedeutung. 1.1 Ertragsteuern Betriebsvorrichtungen sind keine Gebäude.[1] Sie sind bewegliche Wirtschaftsgüter, getrennt vom Gebäude zu aktivieren und wie das übrige bewegliche Anlagevermögen abzuschreiben.[2] Bei Leistungen an Betriebsvorrichtungen kann es sich au... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 1.6 Grunderwerbsteuer

Bei einer Grundstücksveräußerung ist Grunderwerbsteuer nur für den Teil des Kaufpreises zu erheben, der auf den Grund und Boden sowie das Gebäude entfällt; Betriebsvorrichtungen gehören nicht dazu.[1] mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 9 Abgrenzung zu den Außenanlagen

Ob Bauwerke als Außenanlagen (stets beim Grundstück zu erfassen) oder als Betriebsvorrichtung anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb stehen. Wege und Platzbefestigungen, Tore, Stützmauern, Gartenanlagen und Umzäunungen sind regelmäßig als Außena... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 1.4 Umsatzsteuer

Bei einer Vermietung des Grundstücks ist der auf Betriebsvorrichtungen entfallende Teil nicht umsatzsteuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.[1] Wird das Grundstück veräußert, unterliegen mitveräußerte Betriebsvorrichtungen der Umsatzsteuer.[2] , Der umsatzsteuerrechtliche Begriff des "Grundstücks" richtet sic... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 3 Abgrenzung zu Gebäudeteilen sowie Gebäudezubehör

Ob einzelne Bestandteile des Gebäudes nach Bewertungsrecht als Gebäudeteile oder als Betriebsvorrichtungen zu behandeln sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zum Gewerbebetrieb stehen. In das Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerk... mehr

Beitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtungen-ABC / Stützen

die nicht ausschließlich für eine Betriebsvorrichtung bestimmt sind: nein mehr

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Betriebsvorrichtung / 5 Aufzüge, Rolltreppen und Beleuchtungsanlagen

Entscheidend ist, ob solche Anlagen zu dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und damit der Benutzung des Gebäudes oder ob sie unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienen. Personenaufzüge und Rolltreppen dienen in erster Linie der Benutzung des Gebäudes, auch wenn die Aufzüge und Rolltreppen von den Kunden in Kaufhäusern zum Zwecke des Einkauf... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 2.1 Grundsatz

Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, da diese grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann.[1] , [2] Entsprechend sind für die Abgrenzung die Merkmale eines Gebäudes nach dem Bewertungsrecht zugrunde zu legen.[3] , Nicht entscheid... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 6 Sammelheizungs-, ­Klima- und Warmwasseranlagen

Solche Anlagen sind im Allgemeinen Teile des Gebäudes.[1] Sie rechnen aber zu den Betriebsvorrichtungen, wenn sie ganz oder überwiegend betrieblichen Zwecken dienen, wie z. B. Klimaanlagen in chemischen Faserfabriken und in Tabakfabriken sowie zur Möbellagerung erforderliche, in ein Gebäude eingefügte Lüftungs- und Befeuchtungsanlagen.[2] Auch das Wasserversorgungs-Rohrleitu... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 8 Bäder

Bäder, die der Körperpflege dienen, rechnen zum Gebäude. Das gilt auch für die Bäder und Duschen in einem Hotel.[1] Bäder, die Heilzwecken dienen, z. B. in Kur- und Krankenhäusern, sind Betriebsvorrichtungen.[2] Schwimmbecken in Hotels sind unselbstständige Gebäudeteile und keine Betriebsvorrichtungen.[3] mehr

Beitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtungen-ABC / Schallschutzdecke

Auch eine in einer Bar eingebaute Schallschutzdecke ist grundsätzlich keine Betriebsvorrichtung[1]; Schallschutzmaßnahmen können aber in Ausnahmefällen Betriebsvorrichtungen sein, wenn z. B. in einem Gewerbebetrieb in besonderem Maße starker Lärm entsteht.[2] S. auch "Decken", "Konstruktionselemente". mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Betriebsvorrichtung / 2 Abgrenzung zu den Gebäuden­

2.1 Grundsatz Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, da diese grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann.[1] , [2] Entsprechend sind für die Abgrenzung die Merkmale eines Gebäudes nach dem Bewertungsrecht zugrunde zu legen.[3] , Ni... mehr

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Betriebsvorrichtung / Zusammenfassung

Begriff Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (Gebäudes) bilden und ihrer Natur nach unbeweglich sind. Dazu gehören alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb als solchem stehen, dass dieser unmitte... mehr