Rz. 105
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind Sachen i. S. d. § 90 BGB, Tiere gem. § 90a BGB, Scheinbestandteile[1], Schiffe und Flugzeuge, selbst wenn sie in ein Schiffsregister oder eine Flugzeugrolle eingetragen sind, also nur körperliche Gegenstände. Hierzu gehören insbesondere Maschinen, maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Einrichtungsgegenstände sowie Betriebsvorrichtungen.[2] Dies sind regelmäßig Abladevorrichtungen, Autoaufzüge in Parkhäusern, Bäder, die in Kur- oder Krankenhäusern Heilzwecken dienen, Baustellencontainer, Bedienungsvorrichtungen, Arbeitsbühnen, Beschickungsbühnen, Lastenaufzüge mit dem Schacht für den Lastenfahrstuhl, Stahltüren, Stahlkammern und Stahlfächer von Tresoranlagen u. Ä.[3]
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter.[4]
Die AfA ist nach § 7 Abs. 1 EStG vorzunehmen.
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