Begünstigt sind allein bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese müssen nicht zwingend neu sein. Begünstigt sind damit auch gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter.

Ebenfalls begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter,[1] selbst wenn dafür entweder der Sofortabzug in Anspruch genommen oder ein Sammelposten angesetzt werden kann.[2]

Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören auch die Betriebsvorrichtungen.

Besondere Erwähnung verdienen Photovoltaikanlagen, die zu einem Betriebsvermögen (ggf. Verkauf von Strom) gehören. Der IAB wird dadurch ermöglicht, dass der private Verbrauch an Strom nicht als private Nutzung der Anlage, sondern als Sachentnahme des produzierten Stroms gewertet wird.[3]

 
Hinweis

Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen ab 1.1.2022

Mit steuerlicher Rückwirkung hat der Gesetzgeber eine neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG geschaffen.[4] Diese Norm regelt, dass ab 2022 Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf, an oder in

  • Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von zusammen bis zu 30 kW (peak) und
  • sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
  • jedoch insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft

von der Einkommensteuer befreit werden. Mit der Neuregelung entfällt zukünftig auch eine Gewinnermittlung für entsprechende kleinere Fotovoltaikanlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Strom ganz oder teilweise ins Netz eingespeist bzw. selbst verbraucht wird. Auch betrifft dies nicht nur neue Anlagen, sondern ab dem VZ 2022 auch alle bereits bestehenden Fotovoltaikanlagen.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob zukünftig für PV-Anlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllen, ein Investitionsabzugsbetrag noch gebildet werden kann und falls dies nicht der Fall ist: Was in den Fällen gilt, in denen für vorhandene PV-Anlagen in 2020 oder 2021 ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde und eine Investition noch aussteht?

Der Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung[5], dass ein IAB eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (Totalgewinn) voraussetzt. Werden ab 2022 im Betrieb nur noch gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Erträge aus der Stromerzeugung mit PV-Anlagen erzielt, sei wie folgt zu differenzieren:

  • In nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren ist die Inanspruchnahme eines IAB nicht mehr möglich, da ein Gewinn für den Betrieb nicht mehr zu ermitteln ist.
  • IAB, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, jedoch bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind rückgängig zu machen[6], sofern die geplante PV-Anlage zu steuerfreien Erträgen führt.
  • Nur sofern die PV-Anlage zu einem Betrieb gehört, dessen Zweck nicht nur die Stromerzeugung aus PV-Anlagen umfasst, gelten die allgemeinen Regelungen zu den IAB weiterhin (vgl. hierzu BMF-Schreiben v. 15.6.2022, BStBl I S. 945, unter Rn. 24 - 26).

Nicht begünstigt sind unbewegliche Wirtschaftsgüter, insbesondere Grund und Boden, Gebäude und Außenanlagen sowie immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. Patentrechte oder ein erworbener Firmenwert. Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern rechnet der BFH[7] auch die sog. Standartsoftware. Begünstigt ist dagegen die sog. Trivialsoftware, die zu den abnutzbaren, beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gerechnet wird.[8] Aus Vereinfachungsgründen werden den Trivialprogrammen alle Computerprogramme mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 800 EUR gleich gestellt.[9]

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie zum Verkauf bestimmte Waren sind ebenfalls nicht begünstigt.

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