Tz. 159

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wie nach Auffassung der Finanzverwaltung einzelne Vereinsleistungen aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht zu beurteilen sind, zeigt die nachstehende Übersicht.

Zur Definition eines Mitglieds wird auf AEAO zu § 67a AO TZ 12 (Anhang 2) verwiesen. Für Gastmitgliedschaften ist nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird. Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn das Gastmitglied lt. Satzung nur eingeschränkte Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird.

Die in der Tabelle einzeln dargestellten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind insgesamt als ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (vgl. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Die einzelnen in der Tabelle aufgeführten sportlichen Veranstaltungen sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 1, Anhang 2).

Die dargestellten umsatzsteuerlichen Folgen treten nur dann ein, wenn der Verein für die Nutzung des Sportvereinszentrums ein Sonderentgelt erhebt und jede Leistung als eigenständiger Umsatz zu betrachten ist. Insbesondere beim Sportangebot dürfte dies regelmäßig nicht der Fall sein, weil da in der Regel eine einheitliche Leistung vorliegt.

 

Tz. 160

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 
Zweckbetriebsbereich
Lfd. Nr. Sachverhalt Gemeinnützigkeitsrecht KSt/GewSt Umsatzsteuerrecht
1 Sport- und Gymnastikkurse Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). Dies gilt unabhängig davon, ob die Teilnehmer der Sportkurse Mitglieder oder Nichtmitglieder sind. Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer. Jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. Wird die Leistung als Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 67a AO erbracht, ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden. Die Anwendung der Steuerbefreiung schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit den Vorsteuerabzug aus. eigenständige Hauptleistung
2 Gerätegestütztes Training mit Betreuung (Mitglieder und Nichtmitglieder) Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. Wird die Leistung als Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 67a AO erbracht, ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden. Die Anwendung der Steuerbefreiung schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit den Vorsteuerabzug aus. eigenständige Hauptleistung
3 Kletterwand mit Betreuung (Mitglieder und Nichtmitglieder) Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. Wird die Leistung als Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 67a AO erbracht, ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden. Die Anwendung der Steuerbefreiung schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit den Vorsteuerabzug aus. eigenständige Hauptleistung
4 Eingangsuntersuchung und Einweisungen Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. Wird die Leistung als Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 67a AO erbracht, ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden. Die Anwendung der Steuerbefreiung schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit den Vorsteuerabzug aus. unselbständige Nebenleistungen, wenn kein gesondertes Leistungsentgelt erhoben wird.
5 Fitnesstests Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. Wird die Leistung als Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 67a AO erbracht, ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden. Die Anwendung der Steuerbefreiung schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit den Vorsteuerabzug aus. unselbständige Nebenleistungen, wenn kein gesondertes Leistungsentgelt erhoben wird.
6 Erstellen von Trainingsplänen Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. Wird die Leistung als Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 67a AO erbracht, ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG an...

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