Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Geschützter Personenkreis

Rz. 11 Die Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat bezieht sich auf alle im Betrieb tätigen Personen.[1] Dazu gehören alle Arbeitnehmer des Betriebs i. S. v. § 5 Abs. 1 BetrVG. Dabei ist irrelevant, ob sie als Vollzeit- oder Teilzeitkräfte, als Auszubildende oder aushilfsweise beschäftigt werden (BAG, Beschluss v. 20.11.1990, AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG Gleichberechtigung). Umstr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Monatliche Besprechungen

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung der den Betrieb und die Arbeitnehmerschaft betreffenden Fragen zusammentreten. Für die Durchführung dieser monatlichen Besprechungen haben sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber Sorge zu tragen, sie trifft insoweit eine betriebsverfassungsrechtliche Verpflicht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Betriebsrat

Rz. 7 An § 75 BetrVG gebunden ist zum einen der Betriebsrat als Organ. Dies gilt auch für Ausschüsse des Betriebsrats, denen nach § 27 Abs. 3 BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, in Erfüllung dieser Aufgaben. Zum anderen verpflichtet § 75 auch die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats, wenn und soweit sie betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 94 § 75 BetrVG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Infolgedessen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (z. B. Betriebsvereinbarungen), die gegen diese Regelung verstoßen, nichtig.[1] Dies ergibt sich nach Inkrafttreten des AGG auch aus dessen § 7 Abs. 2. Rz. 95 Umstritten ist, ob § 75 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.7 Haftung des Arbeitgebers für Benachteiligungen durch den Betriebsrat

Rz. 63 Die vorstehend genannten, in §§ 13 ff. AGG normierten Rechte der Beschäftigten bestehen gegenüber dem Arbeitgeber. Unstreitig haftet der Arbeitgeber nach diesen Vorschriften, wenn er selbst oder sein gesetzlicher Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe die Benachteiligung begangen hat.[1] Das Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird dem Arbeitgeber...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Vorbemerkung

Rz. 34 § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 nimmt von dem grundsätzlichen Verbot der (partei)politischen Betätigung die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, ausdrücklich aus. Die Regelung stellt klar, dass die Behandlung derartiger Angelegenheite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Inhalt und Reichweite des Verbots

Rz. 30 Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ist Arbeitgeber und Betriebsrat jede Betätigung parteipolitischen Inhalts untersagt. Die Betriebsparteien dürfen also nicht aktiv handeln. Kein Verstoß gegen Abs. 2 Satz 3 liegt dagegen vor, wenn Arbeitgeber oder Betriebsrat nicht gegen eine parteipolitische Betätigung von Arbeitnehmern vorgehen, sondern diese dulden. Eine Pflicht zum Einschrei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Überwachungspflicht und Überwachungsrecht

Rz. 14 § 75 BetrVG begründet eine Überwachungspflicht von Betriebsrat und Arbeitgeber. Diese Pflicht besteht allerdings nicht nur im Verhältnis zwischen den Betriebspartnern, sondern auch im Verhältnis des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsratsmitglieder gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs ebenso wie im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern.[1]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Schutzpflicht

Rz. 71 Nach § 75 Abs. 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers verpflichtet. Diese Verpflichtung stellt eine Schranke sowohl für ihre Regelungsbefugnis als auch für den Inhalt der von ihnen getroffenen Regelungen, z. B. in Betriebsvereinbarungen, dar (so BAG, Urteil v. 25.4.2017, 1 ABR 46/15). Die in § 75...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Inhalt der Friedenspflicht

Rz. 18 Die in Abs. 2 Satz 2 normierte Friedenspflicht schützt den von Störungen des Betriebsrats oder des Arbeitsgebers freien Arbeitsablauf sowie den Betriebsfrieden. Rz. 19 Unter Arbeitsablauf ist die organisatorische, räumliche und zeitliche Gestaltung des Arbeitsprozesses im Zusammenwirken von Menschen und Betriebsmitteln zu verstehen.[1] Untersagt sind alle Betätigungen,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Arbeitgeber

Rz. 6 Der Arbeitgeber ist in seiner Eigenschaft als solcher an § 75 BetrVG gebunden. Sofern er die Wahrnehmung bestimmter betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben oder Funktionen auf spezielle Mitarbeiter, wie z. B. den Personalchef oder Abteilungsleiter, überträgt, sind diese verpflichtet, für die Einhaltung der Grundsätze des § 75 BetrVG im Rahmen der getroffenen Delegation...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Vorbemerkung

Rz. 68 § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer des Betriebs zu schützen und zu fördern. Die Betriebsparteien haben danach nicht nur Maßnahmen, die der freien Persönlichkeitsentfaltung entgegenstehen, abzuwehren, sondern sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Arbeitsbedingungen,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Schutzumfang

Rz. 70 § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründet Amtspflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat, bei deren Verletzung Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG die Folge sein können. Die Regelung gibt dagegen dem einzelnen Arbeitnehmer keinen individuellen Anspruch gegen den Arbeitgeber und den Betriebsrat auf Schutz und Förderung der Persönlichkeitsrechte. Der einzelne Arbeitnehmer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Adressaten

Rz. 5 Die Regelung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat in ihrer Eigenschaft als Betriebsverfassungsorgan. Sie sind verpflichtet zusammenzuwirken, um Verstöße zu verhindern und haben sich, wenn die in § 75 BetrVG genannten Grundsätze verletzt sind, um Abhilfe zu bemühen. 2.1 Arbeitgeber Rz. 6 Der Arbeitgeber ist in seiner Eigenschaft als solcher an § 75 BetrVG gebunden....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Schutzumfang

Rz. 91 Weder der einzelne Arbeitgeber noch eine Arbeitsgruppe oder deren Mitglieder haben einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Förderung ihrer Selbstständigkeit und Eigeninitiative.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Adressaten des Verbots

Rz. 26 Das Verbot richtet sich gegen den Arbeitgeber und den Betriebsrat als Organ. Es gilt auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder, wenn sie in dieser Funktion handeln (BAG, Beschluss v. 21.2.1978, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972). Darüber hinaus haben auch andere betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger und ihre Mitglieder das Verbot zu beachten. Entsprechend gilt ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Inhalt und Reichweite

Rz. 37 Voraussetzung für das Greifen der Ausnahme des Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist zum einen, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betrifft. Der Arbeitgeber muss in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber, die Arbeitnehmer müssen in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte des Betriebs berührt sein. Nicht erforderlich ist, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.9 Politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung

Rz. 39 Dieses Kriterium war bereits in § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG a. F. enthalten. Es geht über die Vorgaben der EU-Richtlinien, die durch das Umsetzungsgesetz in nationales Recht transformiert worden sind, ebenso wie über die Regelungen im AGG hinaus und stellt ein zusätzliches Differenzierungsmerkmal dar. Danach darf kein Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung der Ar...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Grundsätze von Recht und Billigkeit

Rz. 20 Von der Überwachungspflicht des Abs. 1 erfasst wird allgemein die Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit. Rz. 21 Unter den Grundsätzen des Rechts ist die gesamte geltende Rechtsordnung, zu der seit dem 18.8.2006 auch das AGG in der jeweils gültigen Fassung gehört, zu verstehen. Dazu gehören neben dem geschriebenen Recht in Form von Gesetzen und Verordnungen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Die Vorschrift enthält Regelungen über die allgemeine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die Friedenspflicht. Abs. 1 Satz 1 schreibt fest, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung treffen sollen, Satz 2 konkretisiert die vertrauensvolle Zusammenarbeit, auf die beide Seiten hinzuwirken haben. In Abs. 2 Sa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4 Inhalt

Rz. 92 Die Förderpflicht nach Abs. 2 Satz 2 BetrVG besteht zum einen in Bezug auf den einzelnen Arbeitnehmer. Ihm soll es, soweit dies mit der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und seinem Zusammenleben mit anderen Arbeitnehmern vereinbar ist, ermöglicht werden, kreativ, selbstgestaltend und eigenverantwortlich seine Arbeit zu erbringen.[1] Rz. 93 Sie gilt darübe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.1 Allgemeines

Rz. 28 Neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz enthält § 75 Abs. 1 BetrVG Kriterien, die für sich allein niemals eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsangehörigen rechtfertigen, mithin absolute Benachteiligungsverbote darstellen. Als solche nennt § 75 BetrVG die Rasse, die ethnische Herkunft, die Abstammung oder sonstige Herkunft, die Religion oder Wel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 24 § 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu darauf zu achten, dass jede Benachteiligung von im Betrieb tätigen Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Adressaten

Rz. 90 Die Regelung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Arbeitgeber hat das Gebot der Förderung der Selbstständigkeit und Eigeninitiative insbesondere bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge, der Ausübung seines Direktionsrechts sowie bei Fragen der betrieblichen Organisation zu beachten.[1] Der Betriebsrat hat dieses Gebot bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Adressaten des Arbeitskampfverbots

Rz. 12 Das Arbeitskampfverbot richtet sich zum einen an den Arbeitgeber in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Funktion, zum anderen an den Betriebsrat als Organ und seine einzelnen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied. Nicht von diesem Verbot erfasst werden dagegen die einzelnen Arbeitnehmer.[1] Ihnen gleichgestellt sind die Mitglieder des Betriebsrats...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Arbeitnehmer

Rz. 9 § 75 BetrVG verpflichtet dagegen nicht unmittelbar die einzelnen Arbeitnehmer des Betriebs. Allerdings sind die darin aufgestellten Grundsätze zumindest mittelbar auch für jeden Arbeitnehmer von Bedeutung. Ihre Beachtung gehört zu den allgemeinen Pflichten eines Arbeitnehmers, die sich aus dessen Arbeitsvertrag ergeben.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 89 Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, die Selbstständigkeit und Eigeninitiative von Arbeitnehmern und Arbeitsgruppen zu fördern. Diese Regelung, die durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu ins Gesetz aufgenommen wurde, ergänzt die Regelung in Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die dort enthaltene Förderpflicht wird auch auf Arbeitsgruppen ausged...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.11 Sexuelle Identität

Rz. 41 § 75 BetrVG verbietet schließlich die Diskriminierung von im Betrieb Beschäftigten wegen ihrer sexuellen Identität. Dieses Kriterium ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu in Absatz 1 aufgenommen worden. Unzulässig ist danach eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die homosexuell, bisexuell, transsexuell oder zwischengeschlechtlich sind (BAG, Urteil v. 1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.10 Geschlecht

Rz. 40 § 75 BetrVG verbietet jede unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen wegen ihres Geschlechts. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau sind in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verfassungsrechtlich verankert. Darüber hinaus sind die europäischen Richtlinien, u. a. Richtlinie des Rats über die Gleichbe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.2 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 25 Neben den in § 75 BetrVG ausdrücklich genannten Diskriminierungsverboten, die auch nach der Neufassung der Regelung nicht abschließend sind, ist auch der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (BAG, Beschluss v. 27.7.1988, AP Nr. 83 zu § 242 Gleichbehandlung). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen si...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Inhalt und Reichweite

Rz. 40 § 74 Abs. 3 erlaubt es Betriebsratsmitgliedern, ebenso wie den übrigen Arbeitnehmern, für ihre Gewerkschaft tätig zu werden und gewerkschaftliche Funktionen zu übernehmen (BAG, NZA 1987, 154). Grundsätzlich zulässig sind alle Handlungen und Maßnahmen, die von dem Koalitionsrecht des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst werden. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.1 Rasse

Rz. 31 Das Diskriminierungsmerkmal "Rasse" ist von der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG vorgegeben. Es weist die Besonderheit auf, dass menschliche Rassen nach den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers nicht existieren. Die Aufnahme dieses Merkmals in den Katalog des § 1 AGG und damit auch des § 75 Abs. 1 BetrVG erfolgte mit dem Ziel, rassistischen Tendenzen entgegenzuw...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Adressaten

Rz. 69 Die Pflichten nach § 75 Abs. 2 BetrVG gelten für Arbeitgeber und Betriebsrat, ebenso wie für die einzelnen Betriebsratsmitglieder. Sie sind sowohl bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts als auch bei der Entscheidung der Einigungsstelle zu beachten (BAG, Urteil v. 25.4.2017, 1 ABR 46/15). Nicht in ihren Geltungsbereich fallen dagegen die einzelnen Arbeitnehmer des B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2 Die Diskriminierungsmerkmale

Rz. 30 Das AGG nennt in § 1 als Differenzierungsmerkmale die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, die Behinderung, das Alter und die sexuelle Identität. Diese Merkmale entstammen Art. 13 EG, der durch den Amsterdamer Vertrag mit Wirkung zum 1.5.1999 in das primäre Gemeinschaftsrecht eingefügt worden ist. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.4 Sonstige Herkunft

Rz. 34 Dieser Begriff knüpft in Abgrenzung zur "ethnischen Herkunft" an das bisherige Differenzierungsmerkmal "wegen der Herkunft" in § 75 Abs. 1 BetrVG a. F. an. Es verbietet auch weiterhin eine Benachteiligung wegen der örtlichen, regionalen oder sozialen Herkunft.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3 Formen der Benachteiligung

Rz. 42 § 7 Abs. 1 AGG, der auch für die Ermittlung einer Benachteiligung i. S. d. § 75 Abs. 1 BetrVG heranzuziehen ist, verbietet sowohl die unmittelbare wie die mittelbare Benachteiligung. § 3 AGG enthält Legaldefinitionen der unterschiedlichen Formen der Benachteiligung: 3.5.3.3.1 Unmittelbare Benachteiligung Rz. 43 Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Pers...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Vorbemerkung

Rz. 10 Nach Abs. 1 Satz 1 haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt und nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich aktiv für die Beachtung und Verwirklichung dieser Grundsätze einzusetzen, müssen sich gegenseitig auf Mängel und Verstöße hin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Förderpflicht

Rz. 88 Arbeitgeber und Betriebsrat sind nicht nur zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet, sondern auch zu deren Förderung. Sie müssen daher bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung sowie von Einzelmaßnahmen darauf achten, dass diese nicht nur effizient, sondern auch mit der Möglichkeit jedes einzelnen Arbeitnehmers, seine Persönlichkeit zu entfa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Vorbemerkung

Rz. 17 Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 sind Arbeitgeber und Betriebsrat alle Betätigungen untersagt, die den geordneten Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen. Diese Regelung ergänzt das Verbot des Arbeitskampfs gem. Abs. 2 Satz 1 und hat zur Folge, dass innerhalb der Betriebsverfassung eine absolute Friedenspflicht gilt. Dieses umfassende Gebot der Zurückhaltung im ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Adressaten der Friedenspflicht

Rz. 23 Das Verbot des § 74 Abs. 2 richtet sich an den Arbeitgeber, den Betriebsrat und jedes einzelne Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsrat. Jedes Mitglied des Betriebsrats hat sich bei seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Betriebsrat gezogen sind (BAG, Beschluss v. 21.2.1978, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972), mithin auch die F...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb

7.1 Vorbemerkung Rz. 39 § 74 Abs. 3 regelt, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes Aufgaben übernehmen, also insbesondere in den Betriebsrat gewählt werden, hierdurch in der Betätigung in der Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt werden. Die Bestimmung stellt mithin klar, dass Betriebsratsmitglieder ebenso wie andere Mitglieder von Arbeitnehm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

3.5.4.1 Allgemeines Rz. 55 Gemäß § 7 Abs. 2 AGG sind alle Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam. Darüber hinaus räumt das AGG benachteiligten Beschäftigten verschiedene Rechte ein, angefangen beim Beschwerderecht (§ 13 AGG) über das Leistungsverweigerungsrecht bei fortbestehender Belästigung (§ 14 AGG) bis hin zum verschuldensabhängigen Sch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Überwachungspflicht nach Abs. 1

3.1 Vorbemerkung Rz. 10 Nach Abs. 1 Satz 1 haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt und nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich aktiv für die Beachtung und Verwirklichung dieser Grundsätze einzusetzen, müssen sich gegenseitig auf Mängel ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Freie Entfaltung der Persönlichkeit

4.1 Vorbemerkung Rz. 68 § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer des Betriebs zu schützen und zu fördern. Die Betriebsparteien haben danach nicht nur Maßnahmen, die der freien Persönlichkeitsentfaltung entgegenstehen, abzuwehren, sondern sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Arb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3 Benachteiligungsverbot

3.5.3.1 Allgemeines Rz. 28 Neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz enthält § 75 Abs. 1 BetrVG Kriterien, die für sich allein niemals eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsangehörigen rechtfertigen, mithin absolute Benachteiligungsverbote darstellen. Als solche nennt § 75 BetrVG die Rasse, die ethnische Herkunft, die Abstammung oder sonstige Herkunft, di...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Förderung von Selbstständigkeit und Eigeninitiative

5.1 Vorbemerkung Rz. 89 Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, die Selbstständigkeit und Eigeninitiative von Arbeitnehmern und Arbeitsgruppen zu fördern. Diese Regelung, die durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu ins Gesetz aufgenommen wurde, ergänzt die Regelung in Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die dort enthaltene Förderpflicht wird auch auf Arbei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Arbeitskampfverbot

3.1 Vorbemerkung Rz. 10 Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Die Betriebsparteien sind verpflichtet, Meinungsverschiedenheiten über betriebsverfassungsrechtliche Fragen friedlich ohne Kampfmaßnahmen, wie z. B. Streik, Betriebsbesetzung oder Aussperrung, auszutragen. Es besteht eine umfassende Friedenspflicht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Verbot der Beeinträchtigung von Arbeitsablauf und Betriebsfrieden

4.1 Vorbemerkung Rz. 17 Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 sind Arbeitgeber und Betriebsrat alle Betätigungen untersagt, die den geordneten Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen. Diese Regelung ergänzt das Verbot des Arbeitskampfs gem. Abs. 2 Satz 1 und hat zur Folge, dass innerhalb der Betriebsverfassung eine absolute Friedenspflicht gilt. Dieses umfassende Gebot der Z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb

5.1 Vorbemerkung Rz. 24 Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 haben Arbeitgeber und Betriebsrat jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Unter dem Begriff "parteipolitisch" ist jede Betätigung für oder gegen eine politische Partei i. S. v. Art. 21 GG und § 2 Abs. 1 PartG zu verstehen. Diese Regelung, die gleichlautend bereits im Betriebsverfassungsgesetz 1952 enthalten w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Behandlung von Angelegenheiten tarif-, sozial-, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art

6.1 Vorbemerkung Rz. 34 § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 nimmt von dem grundsätzlichen Verbot der (partei)politischen Betätigung die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, ausdrücklich aus. Die Regelung stellt klar, dass die Behandlung derartige...mehr