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Das Diskriminierungsmerkmal "Rasse" ist von der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG vorgegeben. Es weist die Besonderheit auf, dass menschliche Rassen nach den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers nicht existieren. Die Aufnahme dieses Merkmals in den Katalog des § 1 AGG und damit auch des § 75 Abs. 1 BetrVG erfolgte mit dem Ziel, rassistischen Tendenzen entgegenzuwirken, die an den Gedanken des Bestehens verschiedener menschlicher "Rassen" und deren unterschiedlicher Wertigkeit anknüpfen.

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