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Dieser Begriff knüpft in Abgrenzung zur "ethnischen Herkunft" an das bisherige Differenzierungsmerkmal "wegen der Herkunft" in § 75 Abs. 1 BetrVG a. F. an. Es verbietet auch weiterhin eine Benachteiligung wegen der örtlichen, regionalen oder sozialen Herkunft.

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