Rz. 92

Die Förderpflicht nach Abs. 2 Satz 2 BetrVG besteht zum einen in Bezug auf den einzelnen Arbeitnehmer. Ihm soll es, soweit dies mit der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und seinem Zusammenleben mit anderen Arbeitnehmern vereinbar ist, ermöglicht werden, kreativ, selbstgestaltend und eigenverantwortlich seine Arbeit zu erbringen.[1]

 

Rz. 93

Sie gilt darüber hinaus im Hinblick auf Arbeitsgruppen. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Als Arbeitsgruppe ist jede organisatorische Zusammenfassung von Arbeitnehmern des Betriebs anzusehen, die zu mehr Eigenständigkeit und Selbstverantwortung im Arbeitsprozess und bei der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte führt.[2] Im Rahmen von Industrie 4.0 wird gerade diesen Arbeitsgruppen eine gesteigerte Bedeutung zukommen. Der mit der Industrie 4.0 verbundene Wandel hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation, die Arbeitsabläufe, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsplätze und die Arbeitsinhalte. Sie bietet hervorragende Möglichkeiten, auch neue Gruppenformen wie z. B. agile Gruppen zu etablieren und auf ihre Eigeninitiative und ihr eigenverantwortliches Handeln hinzuwirken.

[1] Fitting/Engels, § 75 BetrVG Rz. 171.
[2] Fitting/Engels, § 75 BetrVG Rz. 172.

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