Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.5 Gegenstandswert einer Wahlanfechtung

Rz. 16 Der Gegenstandswert einer Wahlanfechtung wird von verschiedenen Gerichten höchst unterschiedlich festgesetzt. Nahezu generell wird jedoch von einem Ausgangswert in Anlehnung an den Regelgegenstandswert von 4.000 EUR des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. HS RVG sowie von Erhöhungen dieses Werts in Abhängigkeit von der Größe des Betriebsrats ausgegangen. Die Rechtsprechung ist teil...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Nichtigkeitsgründe

Rz. 18 Die Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl vorliegt (BAG, Beschluss v. 19.11.2003, 7 ABR 24/03; BAG, Beschluss v. 29.4.1998, 7 ABR 42/97). Es muss also ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzlich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Gegenseitige Unterrichtung der Wahlvorstände

Rz. 7 Die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl und die Sprecherausschusswahl haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahl gegenseitig über die Zuordnung von Angestellten zu den leitenden Angestellten zu unterrichten, § 18a Abs. 1 S. 1 BetrVG. Der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl muss deshalb dem Wahlvo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Alleinige Durchführung einer Sprecherausschusswahl

Rz. 18 Findet eine Sprecherausschusswahl statt, ohne dass zeitgleich eine Betriebsratswahl eingeleitet wird, dann hat der Wahlvorstand für den Sprecherausschuss den Betriebsrat zu unterrichten. Für den Betriebsrat gilt das oben unter Rz. 17 für den Sprecherausschuss beschriebene Verfahren entsprechend.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.3 Inhalt des Antrags

Rz. 14 Will der/wollen die Antragsteller geltend machen, die Wahl des Betriebsrats oder eines einzelnen Betriebsratsmitglieds sei unrichtig erfolgt, so muss beantragt werden, die Wahl für unwirksam zu erklären. Soll hingegen nur festgestellt werden, dass dem Wahlvorstand bei der Feststellung des Wahlergebnisses ein Fehler unterlaufen ist, so muss die Feststellung des richtig...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Einleitung der Wahl

Rz. 5 Einleitung und Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens unterscheiden sich danach, wer die Wahl einleitet. Entstammt die Initiative aus dem Kreis der Arbeitnehmer, so findet ein zweistufiges Wahlverfahren mit zwei Wahlversammlungen statt.[1] Wird die Wahl hingegen vom (amtierenden) Betriebsrat, durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder durch Beschluss des Arbeitsg...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4.1 Abmeldepflicht PR-Mitglied

Zur Abmeldepflicht der Personalratsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit siehe § 51 BPersVG. Die nicht freigestellten Mitglieder der Personalvertretung müssen sich beim Dienststellenleiter die Zustimmung zum Verlassen des Arbeitsplatzes erteilen lassen.[1] Es ist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und des Gebotes der sparsamen Verwendung der Mittel sicher bei der A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 5 BetrVG umschreibt den Personenkreis, auf den das Betriebsverfassungsgesetz in vollem Umfang zur Anwendung gelangt, d. h. den Personenkreis, der vom Betriebsrat repräsentiert wird und dessen Interessen der Betriebsrat wahrnehmen kann und zu vertreten hat.[1] § 5 Abs. 1 legt den allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zugrunde und erweitert diesen um die z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Leitende Angestellte

Rz. 41 § 5 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass das BetrVG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, auf leitende Angestellte keine Anwendung findet. Anderweitige Bestimmungen im Sinne dieser Vorschrift finden sich in § 105 BetrVG, § 107 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG sowie in § 108 Abs. 2 BetrVG. Rz. 42 Der Begriff des leitenden Angestellten wird in § 5 Abs. 3 Satz 2 definie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 BetrVG enthält drei unterschiedliche Regelungen. § 2 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit der Bestimmung des § 74 BetrVG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, den Gewerkschaften sowie den Arbeitgeberverbänden im Betrieb (dazu Rz. 8 ff.). § 2 Abs. 2 BetrVG regelt die Zugangsrechte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften über den organisatorischen Teil der Betriebsverfassung, d. h. die organisatorische Ausgestaltung der Interessenvertretungen der Arbeitnehmer, sind grundsätzlich zwingend und einer Abänderung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht zugänglich, es sei denn das Gesetz eröffnet ausdrücklich eine solche Möglichkeit (BAG, Beschluss v. 10.11.2004, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Befristete Arbeitsverhältnisse

Rz. 15 Nach der Grundregel des § 620 BGB kann ein Arbeitsverhältnis befristet oder für unbestimmte Dauer begründet werden. Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TzBfG mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kale...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat

Rz. 13 § 3 Abs. 3 BetrVG gibt den Arbeitnehmern eines Unternehmens die Möglichkeit, für den Fall, dass eine tarifliche Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG nicht besteht und auch im gesamten Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist, mit einfacher Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zu beschließen. Einzig erforderlich hierfür ist, dass dre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Abstimmungen

Rz. 7 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, mit Stimmenmehrheit beschließen, dass sie an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilnehmen. Damit wird es den Arbeitnehmern in einem verselbstständigten Betriebsteil an die Hand gegeben, durch einfache Abstimmung, die an keine bestimmte Form gebund...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Familienangehörige (Nr. 5)

Rz. 40 § 5 Abs. 2 Nr. 5 nimmt schließlich Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, ebenfalls aus dem Arbeitnehmerbegriff aus.[1] Von diesem Ausschluss sind vor allem die Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder erfasst. Sie sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes, wa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 5 Arbeitnehmer

1 Allgemeines Rz. 1 § 5 BetrVG umschreibt den Personenkreis, auf den das Betriebsverfassungsgesetz in vollem Umfang zur Anwendung gelangt, d. h. den Personenkreis, der vom Betriebsrat repräsentiert wird und dessen Interessen der Betriebsrat wahrnehmen kann und zu vertreten hat.[1] § 5 Abs. 1 legt den allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zugrunde und erweitert di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Einschränkungen nach Abs. 2

Rz. 35 § 5 Abs. 2 benennt einzelne Personengruppen, die nicht als Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes gelten. Soweit es die in Nr. 1, 2 und 5 genannten Personengruppen angeht, unterfallen sie schon nicht dem allgemeinen Arbeitnehmerbegriff (Rz. 8 ff.). 3.1 Mitglieder des Vertretungsorgans (Nr. 1) Rz. 36 § 5 Abs. 2 Nr. 1 nimmt in den Betrieben einer juristischen P...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Rz. 9 Die betriebsverfassungsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wirtschaftsausschuss, Einigungsstelle und Vertretungen nach § 3 BetrVG) werden vom Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in besonderem Maße geprägt.[1] Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bildet ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.4 Leiharbeiter

Rz. 18 Die gewerbsmäßige Leiharbeit ist im Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG v. 7.8.1972[1]) geregelt. Die nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, das sogenannte Leiharbeitsverhältnis, wird dagegen nur durch einige gesetzliche Vorschriften, wie etwa § 1 Abs. 1 AÜG, § 28a Abs. 4 SGB IV, § 28e Abs. 2 SGB IV erfasst. Diese Vorschriften gelt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Teilzeitarbeitsverhältnisse

Rz. 16 Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Nach § 2 Abs. 2 TzBfG ist teilzeitbeschäftigt auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt. Betriebsverfassungsrechtlich sind Teilzeitbesc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.6 Sprecherausschüsse

Rz. 52 Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montanmitbestimmung vom 20.12.1988[1] wurden erstmals Sprecherausschüsse für leitende Angestellte gesetzlich geregelt. Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gab es in vielen Unternehmen frei vereinbarte Sprecherausschüsse, welche ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 3 Abweichende Regelungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschriften über den organisatorischen Teil der Betriebsverfassung, d. h. die organisatorische Ausgestaltung der Interessenvertretungen der Arbeitnehmer, sind grundsätzlich zwingend und einer Abänderung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht zugänglich, es sei denn das Gesetz eröffnet ausdrücklich eine solche Möglichkeit (BAG, Beschluss v....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG befasst sich entgegen dem ersten Anschein nicht mit dem Begriff des Betriebes. Vielmehr baut sie auf diesen auf und legt zusammen mit § 1 BetrVG und § 3 BetrVG betriebsratsfähige Einheiten innerhalb eines Unternehmens und damit einen Teil der Organisation der Betriebsverfassung fest.[1] § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG l...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 BetrVG enthält drei unterschiedliche Regelungen. § 2 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit der Bestimmung des § 74 BetrVG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, den Gewerkschaften sowie den Arbeitgeberverbänden im Betrieb (dazu Rz. 8 ff.). § 2 Abs. 2 BetrVG regelt die Zugangsrechte der im Betrieb vertretenen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

Rz. 8 Ein zentraler Begriff des Betriebsverfassungsrechts ist der Begriff des "Arbeitnehmers", den das Betriebsverfassungsgesetz jedoch nicht selbstständig definiert. § 5 Abs. 1 enthält keine eigenständige Definition.[1] Mit der Einführung des neuen § 611a BGB wird seit dem 1. April 2017 jedoch erstmals gesetzlich definiert, wer Arbeitnehmer im zivilrechtlichen Sinne, bzw. w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Wirksamwerden der abweichenden Regelungen

Rz. 14 Für die Frage, wann Regelungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG wirksam werden, verweist § 3 Abs. 4 BetrVG zunächst auf den Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung selbst. Sind darin keine Regelungen enthalten, so bestimmt § 3 Abs. 4 BetrVG, dass die Regelungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl (§ 13 BetrVG)...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.6 Heimarbeit

Rz. 29 Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als Arbeitnehmer auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Damit wird der Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes über den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff (Rz. 8 ff.) hinaus erweitert. Wer Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibender ist, bestimmen § 2 Abs. 1 HAG und § 2 Abs. 2 HAG (BAG, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.8 Nicht-Arbeitnehmer

Rz. 32 Keine Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes sind Beamte und Beamtenanwärter (für die das Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. die entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetze gelten; vgl. aber Rz. 33), Soldaten, Zivildienstleistende[1], Personen, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Zwangs beschäftigt werden, wie Strafgefangene (BAG, Beschluss v. 3.10...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.5 Berufsausbildungsverhältnisse

Rz. 23 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zählen zu den Arbeitnehmern i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. § 5 Abs. 1 Satz 1 ist weiter gefasst als § 10 BBiG n. F., früher § 3 BBiG a. F. Er umfasst Berufsausbildungsverträge i. S. d. § 10 BBiG n. F., ist aber nicht auf Verträge dieser Art beschränkt (ständige Rechtsprechung seit BAG, Besc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG befasst sich entgegen dem ersten Anschein nicht mit dem Begriff des Betriebes. Vielmehr baut sie auf diesen auf und legt zusammen mit § 1 BetrVG und § 3 BetrVG betriebsratsfähige Einheiten innerhalb eines Unternehmens und damit einen Teil der Organisation der Betriebsverfassung fest.[1] § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG legt fest, unt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Abweichende Vereinbarungen

Rz. 6 Eine vom gesetzlichen Grundmodell des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG abweichende Zuordnung von Betriebsteilen zum Hauptbetrieb, welche § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 durch entsprechende Tarifverträge zuließ, wird heute durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für Tarifverträge und durch § 3 Abs. 2 BetrVG im Wege der Betriebsvereinbarung ermöglicht. Bestehen solche Betriebsvereinbarungen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Kleinstbetriebe

Rz. 9 Nach § 4 Abs. 2 BetrVG werden Betriebe, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen, grundsätzlich dem Hauptbetrieb zugerechnet. Damit geht der Begriff des Kleinstbetriebs über den des Nebenbetriebs nach § 4 Satz 2 BetrVG 1972 hinaus. Nunmehr können folglich auch Kleinstbetriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern ihrem jeweiligen Hauptbetrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zugang von Gewerkschaftsbeauftragten zum Betrieb

Rz. 18 § 2 Abs. 2 BetrVG gewährt den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ein Zugangsrecht zum Betrieb. Aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergibt sich jedoch kein schrankenloses Zugangsrecht der Gewerkschaft, denn aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt bereits, dass dieses Zugangsrecht nur zur Wahrnehmung der im BetrVG selbst den Gewerkschaften zugewiesenen Aufgaben besteht. Dieses sind ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Abweichungen durch Betriebsvereinbarung

Rz. 12 § 3 Abs. 2 BetrVG eröffnet den Betriebsparteien die Möglichkeit, Abweichungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 BetrVG auch durch Betriebsvereinbarung zu schaffen, beschränkt diese Möglichkeit jedoch auf die Fälle, in denen keine tarifliche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt. Damit wird die Möglichkeit der Schaffung flexibler Vertretungsstrukture...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Beachtung geltender Tarifverträge

Rz. 12 Nach § 2 Abs. 1 BetrVG erfolgt die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat "unter Beachtung" der geltenden Tarifverträge. Die Betriebsparteien haben die geltenden Tarifverträge bei ihrer Zusammenarbeit ebenso zu beachten wie Recht und Gesetz.[1] Die Nichtbeachtung der normativen Teile von Tarifverträgen führt wegen des Tarifvorrangs nach § 77 Abs. 3 BetrVG oder...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Andere Vertretungsstrukturen

Rz. 9 § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eröffnet die Möglichkeit, über die in den Nr. 1 und 2 genannten Fälle hinaus eine wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu errichten, wo aufgrund von Sonderformen der Organisation der Unternehmen oder der Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, der sachgerechten Wahrnehmung vo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Zusätzliche Arbeitnehmervertretungen

Rz. 11 § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG entspricht grundsätzlich der Regelung des früheren § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 1972. Damit können zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche geschaffen werden, wenn dadurch eine zweckmäßigere Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern ermöglic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Zusammenfassung von Betrieben

Rz. 5 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass in Unternehmen mit mehreren Betrieben ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG) oder mehrere Betriebe zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefasst werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b BetrVG), wenn dadurch die Bildung von Betriebsräten erleichtert bzw. eine sachge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Spartenbetriebsräte

Rz. 8 § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sieht die Errichtung sogenannter Spartenbetriebsräte vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung[1] soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, in Unternehmen, die nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen organisiert sind und die Leitung der Sparte auch in solchen Angelegenheiten entscheidet, in denen der Betriebsrat zu beteiligen is...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Zusammenarbeit mit den Koalitionen

Rz. 13 Den Organen der Betriebsverfassung obliegt weiter die Verpflichtung, mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zusammenzuwirken. Dies begründet aber keine Pflicht der Koalitionen zur Zusammenarbeit mit den Organen der Betriebsverfassung.[1] 2.3.1 Gewerkschaftsbegriff Rz. 14 Der Begriff der Gewerkschaft wird im BetrVG selbst nicht definiert. Vielmehr setzte dieses den ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Streitigkeiten

Rz. 10 Die Abgrenzung der Betriebe bzw. der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten untereinander, ist für die Wahl des Betriebsrats von besonderer Bedeutung. § 18 Abs. 2 BetrVG eröffnet deshalb die Möglichkeit, unabhängig von der Wahl eines Betriebsrats über die Frage der Zuordnung von Betriebsteilen und Kleinstbetrieben eine Entscheidung der Arbeitsgerichte i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 15 Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Tarifvertrages bzw. einer abweichenden Betriebsvereinbarung werden durch die Gerichte für Arbeitssachen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG entschieden.[1] Antragsberechtigt sind zunächst die Tarifvertragsparteien, und zwar auch dann, wenn ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.7 Telearbeitsverhältnisse

Rz. 30 § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass es auf die Arbeitnehmerstellung keinen Einfluss hat, ob jemand im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt ist. Von Telearbeit spricht man, wenn Arbeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit außerhalb des Betriebs mithilfe neuer Informations- und Kommunikationstechniken erbracht werden. Dadurch die Neufassung soll im...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Zusätzliche Gremien

Rz. 10 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ist es möglich, zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien zu schaffen, die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen sollen. Nach dem eindeutigen Wortlaut wird dadurch die in Gremien verfasste unternehmensübergreifende Zusammenarbeit von Betriebsräten zulässig, obschon diese Gremien keine Mit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Koalitionsaufgaben von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden

Rz. 20 § 2 Abs. 3 BetrVG stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der Koalitionen durch das BetrVG nicht berührt werden. Zu diesen Aufgaben und Befugnissen zählen die typischen, durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsaufgaben, wie etwa der Abschluss von Tarifverträgen, die Durchführung des Arbeitskampfes, die Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen sowie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Rz. 8 § 2 Abs. 1 BetrVG regelt die grundsätzlichen Fragen der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. In dieser Generalklausel verbergen sich mehrere, an die Betriebsparteien gerichtete, Gebote. Zunächst bestimmt § 2 Abs. 1 BetrVG, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten. Weiter wird bestimmt, dass diese Zusammenarbeit unter Beachtung de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.1 Gewerkschaftsbegriff

Rz. 14 Der Begriff der Gewerkschaft wird im BetrVG selbst nicht definiert. Vielmehr setzte dieses den Begriff voraus. Der Gewerkschaftsbegriff ist für das gesamte Arbeitsrecht, mithin das ArbGG, das TVG und das BetrVG einheitlich (BAG, Beschluss v. 15.3.1977, 1 ABR 16/75 [1]; BAG, Beschluss v. 19.9.2006, 1 ABR 53/05 [2]). Gewerkschaften stellen einen Unterfall der Koalitionen i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Gesetzliche Ausgangssituation

Rz. 3 Ein Betriebsteil ist ein räumlich und/oder organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, der innerhalb eines Betriebs seine bestimmten Aufgaben zu erfüllen hat, aber in die gesamte Organisation des Betriebes eingegliedert ist (BAG, Beschluss v. 9.12.1992, 7 ABR 15/92). Nicht erforderlich ist, dass ein anderer arbeitstechnischer Zweck als im Hauptbetrieb selbst verf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 21 Streitfragen über das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit finden sich regelmäßig im Zusammenhang mit der Auslegung konkreter Einzelbestimmungen des BetrVG und werden deshalb grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 2a ArbGG geklärt. Meist geschieht dies im Wege der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Soweit über das Zugangsrecht d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Abweichungen durch Tarifvertrag

Rz. 4 § 3 Abs. 1 BetrVG eröffnet in fünf Fällen den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, durch betriebsverfassungsrechtliche Tarifverträge das zwingende Organisationsrecht der Betriebsverfassung abzuändern und damit das starre gesetzliche Organisationsrechts an die betrieblichen Bedürfnisse anzupassen, um so auf die vielfältigen modernen Unternehmensstrukturen angemessen r...mehr