Rz. 29

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als Arbeitnehmer auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Damit wird der Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes über den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff (Rz. 8 ff.) hinaus erweitert. Wer Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibender ist, bestimmen § 2 Abs. 1 HAG und § 2 Abs. 2 HAG (BAG, Beschluss v. 25.3.1992, 7 ABR 52/91[1]). Das Merkmal "in der Hauptsache" für den Betrieb arbeiten stellt klar, dass die Beschäftigung für den Betrieb gegenüber der Leistung von Heimarbeit für andere Auftraggeber überwiegen muss. Hierdurch wird erreicht, dass Heimarbeiter betriebsverfassungsrechtlich nur einem Betrieb zugeordnet werden (BAG, Beschluss v. 25.3.1992, 7 ABR 52/91[2]).

[1] JR 1993, 88.
[2] JR 1993, 88.

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