Rz. 12

Nach § 2 Abs. 1 BetrVG erfolgt die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat "unter Beachtung" der geltenden Tarifverträge. Die Betriebsparteien haben die geltenden Tarifverträge bei ihrer Zusammenarbeit ebenso zu beachten wie Recht und Gesetz.[1] Die Nichtbeachtung der normativen Teile von Tarifverträgen führt wegen des Tarifvorrangs nach § 77 Abs. 3 BetrVG oder § 87 Abs. 1 BetrVG zur Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen gem. § 134 BGB. Die Frage, welche Tarifverträge gelten, ist auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes zu beurteilen.

Soweit es Inhalts-, Abschluss- oder Beendigungsnormen angeht, muss der Arbeitgeber entweder selbst Partei des Tarifvertrags (sog. Firmentarifvertrag) oder aber, zumindest bei Abschluss des Tarifvertrags, Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands sein. Weiter ist für die Gültigkeit eines Tarifvertrags insoweit erforderlich, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, bei Abschluss des Tarifvertrags Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft waren (§ 3 TVG und § 4 TVG).

Soweit es betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen in Tarifverträgen angeht, reicht allein die Tarifbindung des Arbeitgebers aus (§ 3 Abs. 2 TVG, § 4 Abs. 1 TVG; dazu auch § 3 BetrVG[2]). Bei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen sind gem. § 5 TVG alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Verbandszugehörigkeit tarifgebunden, soweit der Betrieb des Arbeitgebers in den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt.

[1] GK-BetrVG/Franzen, § 2 Rz. 16.
[2] Löwisch/Rieble, § 3 TVG Rz. 202.

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