Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsvereinbarung / 2.3 Grenzen der Regelungsbefugnis

Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ist jedoch nicht grenzenlos. Sie darf sich zunächst nur auf betriebliche Sachverhalte beziehen und nicht in die Privatsphäre der Arbeitnehmer eingreifen. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht die Grenze der allgemeinen Regelungsbefugnis der Betriebsparteien in den Grundsätzen von Recht und Billigkeit nach § 75 Abs. 1 BetrVG und in der ...mehr

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Betriebsvereinbarung / 2.1 Gesetz des Betriebs

Eine Betriebsvereinbarung wirkt wie ein Gesetz oder ein Tarifvertrag unmittelbar normativ auf das einzelne Arbeitsverhältnis ein. Sie schafft objektives Recht. Ihre Bestimmungen begründen für den einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber.[1] Sie ist unabdingbar, d. h. sie kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers durch Einzelabmachung v...mehr

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Betriebsvereinbarung / 2.2 Günstigkeitsprinzip

Günstigere Einzelvereinbarungen sind aber möglich. Entgegenstehende schlechtere Bedingungen des Arbeitsvertrags werden durch die Normen der Betriebsvereinbarung ersetzt; günstigere Einzelabmachungen können nach Abschluss der Betriebsvereinbarung jederzeit aufgrund des Günstigkeitsprinzips getroffen werden. Günstigere arbeitsvertragliche Bestimmungen vor Abschluss der Betrieb...mehr

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Betriebsvereinbarung / 5 Beendigung

Eine Betriebsvereinbarung endet durch Zeitablauf, Aufhebungsvertrag, Stilllegung des Betriebs, Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zum selben Regelungsgegenstand, Kündigung (mit Frist von 3 Monaten, soweit nichts anderes vereinbart ist) und wenn sich eine zeitliche Begrenzung aus dem mit ihr verfolgten Zweck ergibt. Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre R...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

1 Allgemeines Rz. 1 § 40 BetrVG ist die zentrale Vorschrift für die Regelung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im Betriebsverfassungsrecht. Die Norm unterscheidet inhaltlich zwischen Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen (Abs. 1), und Sachmitteln für die Betriebsratsarbeit, die der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat (Abs. 2). Während den Ar...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Grundsatz der Kostentragung durch den Arbeitgeber gilt nicht nur für die Tätigkeit des Betriebsrats. An vielen Stellen wird auf § 40 BetrVG verwiesen. So gilt die Vorschrift entsprechend für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), den Konzernbetriebsrat (§ 59 Abs. 1 BetrVG), die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG), allerdings nicht in ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.5 Sachverständige, Berater u. Ä.

Rz. 41 Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG ebenfalls die Kosten eines Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG sowie eines Beraters gem. § 111 Satz 2 BetrVG zu tragen. Rechtsanwälte sind außerhalb der Beratung in einem konkreten Rechtsstreit (Prozessvertretung) wie sonstige Sachverständige zu behandeln. Sie können auch als "Berater" im Sinne des § 111 Satz 2 BetrVG f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.6 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Rz. 46 Hinsichtlich der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist zwischen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der Betriebsräte nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 37 Abs. 7 BetrVG streng zu differenzieren. Der Arbeitgeber hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Teilnahme an Veranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG nur die Kosten zu tragen, soweit di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3.2 Betriebsratsmitglieder

Rz. 31 Auch die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, die einzelnen Betriebsratsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit erwachsen, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Auch hier muss der Gegner nicht zwangsläufig der Arbeitgeber sein. Praxis-Beispiel Ein Betriebsratsmitglied lei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 40 BetrVG ist die zentrale Vorschrift für die Regelung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im Betriebsverfassungsrecht. Die Norm unterscheidet inhaltlich zwischen Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen (Abs. 1), und Sachmitteln für die Betriebsratsarbeit, die der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat (Abs. 2). Während den Arbeitgeber bei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Reisekosten

Rz. 19 Reisekosten können dem Betriebsratsmitglied unter anderem durch die Teilnahme an auswärtigen Sitzungen, z. B. des Gesamtbetriebsrats oder des Konzernbetriebsrats entstehen. In Betracht kommt auch der Besuch von Betriebsteilen oder Nebenbetrieben, für deren Mitarbeiter der Betriebsrat ein Mandat hat, ferner der Besuch von Wirtschaftsausschusssitzungen, die Teilnahme an...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.6 Sonstiges

Rz. 72a Ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die erforderliche Fremdbetreuung seines minderjährigen Kindes während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit entstehen (BAG, Beschluss v. 23.6.2010, 7 ABR 103/08 unter Aufhebung der Entscheidung ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.1 Beschaffungspflicht

Rz. 55 Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Hier ist er – anders als bei § 40 Abs. 1 BetrVG – zur Naturalleistung verpflichtet. Der Gesetzgeber wollte damit unangemessene Eigenanschaffungen des Betriebsrats ausschließen. Nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber hat die freie Wahl ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Einzelfälle

3.2.1 Büroräume/Mobiliar Rz. 58 Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Betriebsrat geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die so beschaffen sein müssen, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Insbesondere muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schrei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Eigentum und Besitz/Vermögensfähigkeit des Betriebsrats/Streitigkeiten

Rz. 73 Der Arbeitgeber behält das Eigentum an den vom Betriebsrat genutzten Sachmitteln. Das gilt nicht für verbrauchbare Sachen (Papier, Schreibmaterialien). Allerdings ist der Betriebsrat nicht zur Herausgabe der Akten verpflichtet. Der Betriebsrat hat die Akten vielmehr nach Ablauf seiner Amtszeit dem neuen Betriebsrat herauszugeben. Erfolgt keine Neuwahl, sind sie zu ver...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3 Inhalt und Erfüllung des Anspruchs

Rz. 9 Der Anspruch auf Kostentragung fußt auf einem durch § 40 BetrVG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Es ergeben sich unmittelbare Ansprüche des Betriebsrats oder seiner Mitglieder gegen den Arbeitgeber. Für Auslagen und Aufwendungen kann vom Arbeitgeber ein angemessener Vorschuss verlangt werden. Soweit Verpflichtungen eingegangen sind, z. B. durch die Beauftragu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.2 Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit

Rz. 57 Auch bei den Sachmitteln gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Zudem darf die Beschaffung nicht außerhalb jedes Verhältnisses zum Betrieb stehen. Der Umfang der Verpflichtung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen. Der Betriebsrat muss nach den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben imstande sein. Nicht ausreic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.5 Fachliteratur/Tagespresse

Rz. 71 Dem Betriebsrat sind alle erforderlichen Gesetzestexte in der jeweils geltenden Fassung zu überlassen. Ferner ist weitere Fachliteratur zu überlassen bzw. zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat insbesondere einen Anspruch auf Überlassung eines Kommentars zum BetrVG in der neuesten Auflage (BAG, Beschluss v. 26.10.1994, 7 ABR 15/94 [1]). Art und ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3.1 Betriebsrat

Rz. 26 Erstattungspflichtig sind auch Kosten, die der gerichtlichen Durchsetzung von Rechten des Betriebsrats dienen. Der Betriebsrat darf seine Rechte und die seiner Mitglieder gerichtlich klären und durchsetzen. Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. § 12 Abs. 5 ArbGG keine Gebühren und Auslagen erhoben werden, betrifft die Kostentragungspflicht insoweit nur di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.4 Rechtsanwaltskosten

Rz. 34 Der Betriebsrat kann einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem Rechtsstreit betrauen, wenn er dies nach pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte (siehe die Parallelwertung für den Wahlvorstand in BAG, Beschluss v. 11.11.2009, 7 ABR 26/08). Dies ist bei der Durchführung von Beschlussverfahren in aller ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeine Grundsätze

3.1.1 Beschaffungspflicht Rz. 55 Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Hier ist er – anders als bei § 40 Abs. 1 BetrVG – zur Naturalleistung verpflichtet. Der Gesetzgeber wollte damit unangemessene Eigenanschaffungen des Betriebsrats ausschließen. Nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeine Grundsätze

2.1.1 Anwendungsbereich Rz. 2 Der Grundsatz der Kostentragung durch den Arbeitgeber gilt nicht nur für die Tätigkeit des Betriebsrats. An vielen Stellen wird auf § 40 BetrVG verwiesen. So gilt die Vorschrift entsprechend für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), den Konzernbetriebsrat (§ 59 Abs. 1 BetrVG), die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Rechts- und Regelungsstreitigkeiten/Prozessführung

2.2.3.1 Betriebsrat Rz. 26 Erstattungspflichtig sind auch Kosten, die der gerichtlichen Durchsetzung von Rechten des Betriebsrats dienen. Der Betriebsrat darf seine Rechte und die seiner Mitglieder gerichtlich klären und durchsetzen. Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. § 12 Abs. 5 ArbGG keine Gebühren und Auslagen erhoben werden, betrifft die Kostentragungspfli...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Sachaufwand

3.1 Allgemeine Grundsätze 3.1.1 Beschaffungspflicht Rz. 55 Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Hier ist er – anders als bei § 40 Abs. 1 BetrVG – zur Naturalleistung verpflichtet. Der Gesetzgeber wollte damit unangemessene Eigenanschaffungen des Betriebsrats ausschließen. Nicht der Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Kosten

2.1 Allgemeine Grundsätze 2.1.1 Anwendungsbereich Rz. 2 Der Grundsatz der Kostentragung durch den Arbeitgeber gilt nicht nur für die Tätigkeit des Betriebsrats. An vielen Stellen wird auf § 40 BetrVG verwiesen. So gilt die Vorschrift entsprechend für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), den Konzernbetriebsrat (§ 59 Abs. 1 BetrVG), die Jugend- und Auszubildendenvertr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Einzelfälle

2.2.1 Geschäftsführungskosten Rz. 17 Unter Geschäftsführungskosten sind die Kosten zu verstehen, die im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs anfallen und zur sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Zum Aufwand für die Heranziehung sachkundiger Personen, siehe für Rechtsanwälte unter Rz 26 ff. und für Sachverständige bzw. Be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3 Büropersonal

Rz. 65 Der personelle und zeitliche Umfang der Überlassung von Büropersonal hängt von den jeweiligen Verhältnissen im Betrieb ab. Das überlassene Personal – in der Regel Schreibkräfte – wird vom Arbeitgeber bestimmt (BAG, Beschluss v. 17.10.1990, 7 ABR 69/89 [1]). Hat der Betriebsrat allerdings zu dem Personal aus nachvollziehbaren Gründen kein Vertrauen, mangelt es an der Ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Rz. 6 Die Kosten sind nur dann vom Arbeitgeber zu tragen, wenn die zugrunde liegenden Aufwendungen für die Betriebsratsarbeit notwendig waren. Es gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit, d. h. der Betriebsrat hat zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Er darf si...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2 Telefon/PC/Informations- und Kommunikationstechnik

Rz. 62 Grundsätzlich kann der Betriebsrat einen Telefonanschluss verlangen (siehe zuletzt BAG, Beschluss v. 8.3.2000, 7 ABR 73/98; a. A. LAG Niedersachsen, Beschluss v. 30.7.2014, 16 TaBV 92/13, Rechtsbeschwerde anhängig unter 7 ABR 50/14). In einem Betrieb mit mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsstätten kann der Anspruch bestehen, eine vorhandene Telefonanlage t...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4 Schwarzes Brett/Veröffentlichungen/Intranet/Internet

Rz. 68 Für Bekanntmachungen des Betriebsrats muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein oder je nach Größe des Betriebs mehrere "Schwarze Bretter" zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat entscheidet über den Inhalt der Bekanntmachungen. Nicht statthaft auf dem Schwarzen Brett des Betriebsrats sind parteipolitische Propaganda, die Werbung für eine Gewerkschaft oder andere mit de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4 Fristen

Rz. 14 Ansprüche auf Kostenerstattung unterliegen nicht den tariflichen Ausschlussfristen, die sich auf die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen, denn hier handelt es sich nicht um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um Ansprüche, die das Betriebsratsmitglied kraft seines Amtes geltend machen kann. Rz. 15 Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Jedoch kommt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Geschäftsführungskosten

Rz. 17 Unter Geschäftsführungskosten sind die Kosten zu verstehen, die im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs anfallen und zur sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Zum Aufwand für die Heranziehung sachkundiger Personen, siehe für Rechtsanwälte unter Rz 26 ff. und für Sachverständige bzw. Berater unter Rz 34 ff.. Rz. 18...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5 Betriebsinterne Bekanntgabe

Rz. 16 Der Arbeitgeber ist nicht in jedem Fall gehindert, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats verursachten Kosten betriebsintern, z. B. in einer Betriebsversammlung oder am "Schwarzen Brett" bekanntzugeben. Allerdings hat er dabei das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten (BAG, Beschluss v. 19.7.1995, 7 ABR 60/94 [1]). Insbesondere hat er es zu unterlasse...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Büroräume/Mobiliar

Rz. 58 Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Betriebsrat geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die so beschaffen sein müssen, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Insbesondere muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen so...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Für ein Unternehmen ist die fachliche Qualifikation seiner Mitarbeiter nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ein entscheidendes Kriterium der eigenen Wettbewerbsfähigkeit. Für den Arbeitnehmer ist sie Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Aufstieg.[1] Dementsprechend erlangt das Thema Berufsbildung zunehmend an ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 96 Förderung der Berufsbildung

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Für ein Unternehmen ist die fachliche Qualifikation seiner Mitarbeiter nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ein entscheidendes Kriterium der eigenen Wettbewerbsfähigkeit. Für den Arbeitnehmer ist sie Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Aufstieg.[1] Dementsprechend erlangt das Thema Berufsbildu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Förderungs- und Ermittlungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 8 Beide Betriebsparteien sind verpflichtet, die Berufsbildung im Betrieb zu fördern. Hieraus erwächst dem einzelnen Arbeitnehmer indes kein individueller Anspruch darauf, an einer Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen zu dürfen. Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber – abgesehen von dem Sonderfall des § 97 Abs. 2 BetrVG – allein, ob eine Berufsbildungsmaßnahme durchgeführt wir...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

Rz. 6 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen mit dem Betriebsrat allgemein über Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer zu beraten (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Die Betriebspartner sind gehalten, die Berufsbildung der Belegschaftsmitglieder zu fördern. Der Betriebsrat ist vorschlagsberechtigt. Das Gesetz sieht im Grundsatz zunächst lediglich Beratungsrechte des Bet...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Vermittlung der Einigungsstelle

Rz. 13 Sofern im Rahmen der Beratung eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande kommt, können Arbeitgeber oder Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Betriebsparteien zu versuchen (§ 96 Abs. 1 a BetrVG). Sie übernimmt in diesem Fall eine moderierende Funktion zwischen den Parteien und versucht, auf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 14 Die Arbeitsgerichte entscheiden im Beschlussverfahren bei Streitigkeiten über die Informations-, Beratungs- oder Vorschlagsrechte oder über deren Umfang (§ 2a ArbGG; §§ 80 ff. ArbGG). Lehnt der Arbeitgeber es ab, mit dem Betriebsrat über Fragen der Berufsbildung zu sprechen, oder den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln, ist der Betriebsrat – neben Anrufung der Einigungss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Abgrenzung zwischen Unterrichtung und Berufsbildung

Rz. 7 Die Berufsbildung ist wegen § 81 Abs. 1 Satz. 1 BetrVG strikt von den Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers zu unterscheiden. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Die Unterrichtspflicht ist eine indiv...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Beratungspflicht und Vorschlagsrecht

Rz. 11 Der Arbeitgeber hat ferner auf Verlangen des Betriebsrats sämtliche Fragen der betrieblichen Berufsbildung mit der Arbeitnehmervertretung zu erörtern (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Dazu gehören die Beratung über die Errichtung von Bildungseinrichtungen ebenso, wie die Erörterung sämtlicher Fragen über die Einführung, sowie die – betriebsinterne oder externe – Durchführu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

3.1 Allgemeines Rz. 6 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen mit dem Betriebsrat allgemein über Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer zu beraten (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Die Betriebspartner sind gehalten, die Berufsbildung der Belegschaftsmitglieder zu fördern. Der Betriebsrat ist vorschlagsberechtigt. Das Gesetz sieht im Grundsatz zunächst lediglich Beratung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Berufsbildung

Rz. 3 Die betriebliche (Fort-)Bildung ist von der Berufsausbildung i. S. d. § 1 BBiG zu unterscheiden, welche sich in der Regel unmittelbar an die Vollschulzeitpflicht anschließt. Gleichwohl gehört die Berufsausbildung nach dem BBiG auch zur Berufsbildung gemäß §§ 96 – 98 BetrVG. Der weit auszulegende Begriff der Berufsbildung[1] umfasst neben den beruflichen Maßnahmen zur E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Fortbildung und Umschulung

Rz. 5 Jedem Arbeitnehmer soll grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, seine fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder auszubauen (berufliche Fortbildung). Die Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Fortbildung und Umschulung kann sowohl in Ausbildungs- als auch in Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Berufsausbildung

Rz. 4 Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis, welches darauf gerichtet ist, dem Auszubildenden in einem Betrieb erstmals eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem ordnungsgemäßen Ausbildungsgang zu vermitteln.[1] Das Berufs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.1 Einschaltung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Rz. 141 Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so können sie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen (§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Vorstand kann die Aufgabe einem Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Die Vermittlung durch den Vorstand der Bundesagentur ist freiwillig; keine Seite ist zur Einlassung verpflichtet. [1] ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Erzwingbarkeit des Sozialplans, § 112a BetrVG

Rz. 127 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Erzwingung eines Sozialplans über die Anrufung der Einigungsstelle besteht grundsätzlich, wenn es sich bei der Maßnahme um eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG handelt. Davon macht § 112 a BetrVG zwei wichtige Ausnahmen und schränkt das Mitbestimmungsrecht ein. Hinweis Nach § 112a BetrVG besteht in neu gegründete...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6 Erstattung sonstiger Aufwendungen

Rz. 40a Neben dem Fahrtkostenersatz haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung weiterer Aufwendungen. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht für die Verköstigung der Arbeitnehmer oder sonstiger Teilnehmer während der Betriebsversammlung verantwortlich (LAG Nürnberg, Beschluss v. 25.4.2012, 4 TaBV 58/11 [1]). Denn auch bei der "normalen" Arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.4 Sicherung des Fortbestands des Unternehmens/der verbleibenden Arbeitsplätze (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG)

Rz. 124 Gemäß § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist die Einigungsstelle verpflichtet darauf zu achten, dass durch den Abzug der für die nach dem Sozialplan vorgesehenen Leistungen erforderlichen Mittel weder der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wird noch die nach Abschluss der geplanten Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze. Die Einigungsstelle hat mithin den Sozi...mehr