Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Berufsausbildung

Rz. 4 Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis, welches darauf gerichtet ist, dem Auszubildenden in einem Betrieb erstmals eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem ordnungsgemäßen Ausbildungsgang zu vermitteln.[1] Das Berufs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.1 Einschaltung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Rz. 141 Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so können sie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen (§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Vorstand kann die Aufgabe einem Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Die Vermittlung durch den Vorstand der Bundesagentur ist freiwillig; keine Seite ist zur Einlassung verpflichtet. [1] ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Erzwingbarkeit des Sozialplans, § 112a BetrVG

Rz. 127 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Erzwingung eines Sozialplans über die Anrufung der Einigungsstelle besteht grundsätzlich, wenn es sich bei der Maßnahme um eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG handelt. Davon macht § 112 a BetrVG zwei wichtige Ausnahmen und schränkt das Mitbestimmungsrecht ein. Hinweis Nach § 112a BetrVG besteht in neu gegründete...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6 Erstattung sonstiger Aufwendungen

Rz. 40a Neben dem Fahrtkostenersatz haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung weiterer Aufwendungen. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht für die Verköstigung der Arbeitnehmer oder sonstiger Teilnehmer während der Betriebsversammlung verantwortlich (LAG Nürnberg, Beschluss v. 25.4.2012, 4 TaBV 58/11 [1]). Denn auch bei der "normalen" Arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.4 Sicherung des Fortbestands des Unternehmens/der verbleibenden Arbeitsplätze (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG)

Rz. 124 Gemäß § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist die Einigungsstelle verpflichtet darauf zu achten, dass durch den Abzug der für die nach dem Sozialplan vorgesehenen Leistungen erforderlichen Mittel weder der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wird noch die nach Abschluss der geplanten Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze. Die Einigungsstelle hat mithin den Sozi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Durch das Mitspracherecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die sich auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, das Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe richten, soll die Einhaltung der nicht normierten Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes sowie arbeitspsychologisc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 95 Auswahlrichtlinien

1 Vorbemerkungen Rz. 1 § 95 BetrVG verfolgt verschiedene Ziele: Zum einen sollen die personellen Entscheidungen des Arbeitgebers durchschaubarer und transparenter gemacht sowie versachlicht werden. Zum anderen ist beabsichtigt, den Betriebsfrieden und eine gerechtere Behandlung der Arbeitnehmer dadurch zu fördern, dass Arbeitgeberentscheidungen an objektive Kriterien geknüpft...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.4 Anzeige gemäß § 17 KSchG bei der Agentur für Arbeit

Rz. 22 Der Unternehmer kann bereits vor Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 111 ff. BetrVG eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstatten. Auch eine solche Anzeige setzt die Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 KSchG in Lauf. Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG vor Erstattung der Massene...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.4 Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG

Rz. 67 Der Gleichbehandlungssatz des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG und der Gleichbehandlungsgrundsatz prägt die Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit in Sozialplänen Differenzierungen zwischen den Ansprüchen der Arbeitnehmer zulässig sind (siehe schon oben Rz. 52 zur Frage des Ausschlusses von Arbeitnehmern aus dem Geltungsbereich des Sozialplans). Im Einzelnen gilt u. a.: Rz. 68...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.9 Tarifsozialplan

Rz. 46 Nach der Idee des Betriebsverfassungsgesetzes soll der Betriebsrat bei Betriebsänderungen in einzelnen Betrieben – auch in mehreren Betrieben eines Unternehmens (dann evtl. der Gesamtbetriebsrat) – einen Interessenausgleich verhandeln und einen Sozialplan abschließen. Daneben kann aber auch eine zuständige Gewerkschaft vom Arbeitgeber den Abschluss eines sogenannten T...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan; § 112a Erzwingbarer Sozialplan

1 Allgemeines 1.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung Rz. 1 In den §§ 112 und 112a BetrVG sind der Interessenausgleich und der Sozialplan im Fall von Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft geregelt. Während in § 112 BetrVG das Zustandekommen und der Inhalt von Interessenausgleich und Sozialplan normiert sind, statuiert § 112a BetrVG weitere Vora...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall

1 Allgemeines Rz. 1 § 44 regelt den Zeitpunkt von Betriebs- und Abteilungsversammlungen und den Anspruch auf Entgeltzahlung der Arbeitnehmer, die an der Versammlung teilnehmen. Die Vorschrift hat zwingenden Charakter. Eine abweichende Regelung zur zeitlichen Lage von Betriebsversammlungen und der vorgesehenen Vergütungsansprüche ist weder durch Betriebsvereinbarung noch durch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

1 Allgemeines Rz. 1 § 43 enthält nähere Bestimmungen zu den verschiedenen Formen der Betriebsversammlung. Geregelt werden insbesondere der Zeitraum, in dem die regelmäßigen Betriebs- und Abteilungsversammlungen durchzuführen sind (Abs. 1 Sätze 1 und 2), die zeitliche Lage von Abteilungsversammlungen (Abs. 1 Satz 3), die Voraussetzungen zusätzlicher Betriebsversammlungen (Abs....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Begriff

Rz. 4 Wenn Arbeitnehmer durch geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG wesentliche Nachteile erleiden können, muss der Arbeitgeber nach § 112 BetrVG versuchen, mit dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich zu gelangen. Der Betriebsrat kann indes einen Interessenausgleich – anders als regelmäßig einen Sozialplan – nicht erzwingen, sondern er kann von Arbeitgeb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Versammlungen während der Arbeitszeit

Rz. 2 Auszugehen ist von dem Grundsatz des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die regelmäßigen, zusätzlichen und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Betriebsversammlungen sowie Wahlversammlungen nach § 17 BetrVG und § 14a BetrVG während der Arbeitszeit stattfinden (BAG, Beschluss v. 9.3.1976, 1 ABR 74/74[1]). Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst viele Arbeitn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Die außerordentliche Betriebs- und Abteilungsversammlung

Rz. 21 Nach § 43 Abs. 3 BetrVG ist der Betriebsrat berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine außerordentliche Betriebsversammlung einzuberufen. Insgesamt gibt es also 3 Arten der außerordentlichen Betriebsversammlung: Die außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Betriebsrats, die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.1 Rechtsnatur und Dauer des Vergütungsanspruchs

Rz. 26 § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG sind keine bloßen Lohnerhaltungsnormen; denn sie bewirken nicht lediglich, dass der Arbeitnehmer, der an einer Betriebsversammlung teilnimmt, vergütet wird, als hätte er seine normale Arbeitsleistung erbracht. Vielmehr stellen diese Bestimmungen eine eigene materielle Anspruchsgrundlage dar (BAG, Urteil v. 31.5.1989, 7 AZR 574/88 [1]; BA...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Tätigkeitsbericht des Betriebsrats

Rz. 5 In der regelmäßig, einmal im Kalendervierteljahr stattzufindenden Betriebsversammlungen muss der Betriebsrat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seinen Tätigkeitsbericht erstatten. Dies hat mündlich zu erfolgen.[1] Werden in dem Bericht unterschiedliche Sachgebiete behandelt, so kann er von verschiedenen Betriebsratsmitgliedern erstattet werden.[2] Die Teilnehmer der Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Die regelmäßige Betriebsversammlung

Rz. 3 Die regelmäßige Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat einmal im Kalendervierteljahr einberufen, § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Darauf, ob in den letzten 3 Monaten schon einmal eine regelmäßige Betriebsversammlung stattgefunden hat, kommt es dabei nicht an. Das BetrVG kennt keine Bestimmung darüber, in welchen zeitlichen Abständen Betriebsversammlungen durchzuführen sind...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Rede-, Antrags- und Stimmrecht

Rz. 40 Soweit der Arbeitgeber an der Betriebsversammlung teilnimmt, hat er auch das Recht, in der Versammlung zu sprechen, § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Dabei hat er sich selbstverständlich an den organisatorischen Ablauf der Versammlung zu halten und muss daher abwarten, bis ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Rederecht des Arbeitgebers umfasst die Befugnis, zu den einze...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.6.3.5 Wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs

Rz. 54 Mit Bericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs soll den Arbeitnehmern ein grober Überblick über die wirtschaftliche Situation des Betriebs und seine voraussichtliche Entwicklung geben werden. Dazu gehört insbesondere die Auskunft über bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten, über Absatz- und Marktlage, über Produktions- und Investitionsvorha...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Regelmäßige und zusätzliche Betriebsversammlungen

Rz. 13 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG finden die regelmäßigen, zusätzlichen und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Betriebsversammlungen sowie Wahlversammlungen nur dann nicht während der Arbeitszeit statt, wenn die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Da § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Schutzbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer ist, ist ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.2 Höhe der Vergütung

Rz. 30 Da den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an den regelmäßigen Betriebsversammlungen weder Verdienstausfall noch Kosten entstehen sollen, gewährt § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Arbeitnehmern einen Vergütungsanspruch auch für die zusätzlichen Wegezeiten und bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, dass Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern wegen der Teilnahme an der Betriebsversa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Antragsrecht der Gewerkschaft

Rz. 29 Nach § 43 Abs. 4 BetrVG kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft verlangen, dass der Betriebsrat die Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einberuft, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung stattgefunden hat. Gemeint ist damit die erste oder zweite Hälfte des Jahrs. Es reicht also nicht aus, dass die letzte Versammlung länger...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Einladung/Verständigung

Rz. 36 Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Wie sich jedoch aus § 43 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ergibt, bezieht sich die Einladungspflicht lediglich auf die regelmäßigen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG und die zusätzlichen Betriebsversammlungen nach ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.3 Vergütung für Wegezeiten

Rz. 34 Findet die Betriebsversammlung während der persönlichen Arbeitszeit statt, so entsteht grundsätzlich keine zusätzliche Wegezeit (BAG, Urteil v. 1.10.1974, 1 AZR 394/73 [1]). Etwas anders gilt nur, wenn eine Betriebsversammlung außerhalb eines Betriebsgeländes stattfindet, Arbeitnehmer aus unselbstständigen Betriebsteilen zum Hauptbetrieb fahren müssen oder sie sonst lä...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Versammlung mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Rz. 41 Vom Betriebsrat aufgrund eines eigenen Beschlusses oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufene außerordentliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 BetrVG können mit Zustimmung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit durchgeführt werden (s. o. Rz. 10). Findet eine solche außerordentliche Betriebsversammlung mit Zustimmung des Ar...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.3 Berücksichtigung der im SGB III vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Nr. 2a)

Rz. 121 Die Regelung der Nr. 2a verpflichtet die Einigungsstelle, bei ihrer Entscheidung die insbesondere im SGB III vorgesehenen Fördermaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Ziel dieser Regelung ist es, Sozialpläne nicht mehr als reines Abfindungsinstrument, sondern als Mittel für die Beschaffung neuer Beschäftigungsperspektiven zu nutzen (so die ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Vergütungspflichtige Versammlungen

Rz. 23 Für die regelmäßige und die zusätzlichen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz und 4 BetrVG sowie die vom Arbeitgeber beantragten Betriebsversammlungen ist die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten "wie Arbeitszeit" zu vergüten, § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Dasselbe gilt für die Wahlversammlung des vereinfachten Wahlverfahrens für Kleinbetr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Durch das Mitspracherecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die sich auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, das Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe richten, soll die Einhaltung der nicht normierten Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes sowie arbeitspsychologischer und betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 21 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Unterrichtungspflichten so umfassend und so rechtzeitig während der Planung einer Maßnahme nachzukommen, dass der Betriebsrat auch faktisch in der Lage ist, auf die Pläne des Arbeitgebers zu reagieren, um seine eigenen Vorstellungen in die Beratung mit dem Arbeitgeber einzubringen. Verletzt der Arbeitgeber diese Verpflichtung s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.5 Fahrtkostenersatz

Rz. 39 Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sind auch die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Zwar sieht § 44 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BetrVG den Fahrtkostenersatz nur für die Fälle vor, in denen die Versammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der – betrieblichen – Arbeitszeit stattfindet (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85 [1]). Die Bestimmung ist jedoch entsprechen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Vertretungsrecht

Rz. 44 Zwar ist die Vertretung des Arbeitgebers in § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur für die Erstattung des Lageberichts ausdrücklich vorgesehen. Der Arbeitgeber kann sich in der Betriebsversammlung aber auch im Übrigen vertreten lassen (BAG, Beschluss v. 11.12.1991, 7 ABR 16/91, unter B II 2[1]; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 11.2.1982, 21 TaBV 109/81[2]). Wenn der Arbeitgeber da...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.6.1 Zur Berichterstattung verpflichtete Person

Rz. 46 Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person, so ist der Bericht grundsätzlich von diesem selbst abzugeben. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so ist der Bericht von einem Mitglied des zuständigen Vertretungsorgans zu erstatten. Rz. 47 Umstritten ist, wer bei einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen den Bericht zu erstatten hat. Währen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Teilnahmerecht

Rz. 38 Der Arbeitgeber hat zudem ein Recht auf Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen, soweit es um regelmäßige Versammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG und um zusätzliche Versammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 3 BetrVG geht. Ferner gilt das Teilnahmerecht bei außerordentlichen Betriebs- und Abteilungsversammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Rz. 7 § 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasst sämtliche erheblichen Veränderungen der baulichen Substanz an Fabrikations-, Verwaltungs- und allen sonstigen betrieblichen Räumen.[1] Einbezogen werden alle Plätze, an denen sich Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Aufgabe aufhalten (z. B. Laboratorien, Lager- und Produktionshallen, Verwaltungsgebäude). Neben Werk- und A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Zuständigkeit

Rz. 3 Zuständig ist aufseiten der Arbeitnehmervertretung der Betriebsrat. Nach den allgemeinen Regeln des § 50 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat zuständig sein, in seltenen Fällen auch der Konzernbetriebsrat (§ 58 BetrVG). Aus eigener Kompetenz ist der Gesamtbetriebsrat nur zuständig, wenn sich die Betriebsänderung auf mehrere oder alle Betriebe eines Unternehmens erstreckt ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Personalabbau

Rz. 128 Besteht eine Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern [1], ist der Sozialplan durch Anrufen der Einigungsstelle nur erzwingbar, wenn die in § 112a Abs. 1 BetrVG genannten Grenzwerte überschritten werden. Die Grenzwerte liegen teilweise höher als die für das Vorliegen einer Betriebsänderung. Das hat zur Folge, dass es Konstellationen gibt, in denen d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Übersicht über das Verfahren

Rz. 2 Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung, so kann er die ersten Planungsschritte zunächst intern vollziehen. Vor der definitiven Festlegung und der Umsetzung der Maßnahme hat er jedoch nach § 111 BetrVG den Betriebsrat umfassend über das Vorhaben zu informieren. Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor (weiter dazu Rz. 136). Insbesondere muss der Arbeitgeb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Unternehmensneugründungen

Rz. 132 Gemäß § 112a Abs. 2 BetrVG besteht in Betrieben neu gegründeter Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach Unternehmensgründung keine Sozialplanpflicht für alle Betriebsänderungen (nicht nur für Personalabbau). Diese Ausnahme bezieht sich nur auf den Sozialplan. Abgesehen davon bleibt es bei den Pflichten gemäß §§ 111 ff. BetrVG. Auch dann, wenn ein Unternehmen erst wen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Außerordentliche Betriebsversammlungen

Rz. 10 Außerordentliche Betriebsversammlungen, die auf Initiative des Betriebsrats oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen werden, können gemäß § 44 Abs. 2 BetrVG demgegenüber nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit stattfinden. Die Einwilligung steht im Ermessen des Arbeitgebers. Sie kann nicht erzwungen werden.[1] Hinweis Feh...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Die zusätzliche Betriebs- und Abteilungsversammlung

Rz. 13 Zusätzlich zur regelmäßigen Betriebsversammlung kann der Betriebsrat nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG in jedem Kalenderhalbjahr eine dritte Betriebsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. Hinweis Die zusätzliche Betriebsversammlung kann also je einmal im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6. sowie vom 1.7. bis 31.12. stattfinden. Rz. 14 Die D...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4 Sozialplaninhalt im Fall des Einigungsstellenspruchs

Rz. 98 Nach § 112 Abs. 4 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans einschließlich des finanziellen Volumens verbindlich, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hierüber keine Einigung zustande kommt. Das ist regelmäßig den Fall, wenn der Tatbestand einer Betriebsänderung im Sinn von § 111 BetrVG erfüllt ist. Die Erzwingbarkeit des Sozialp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6.3 Verhältnis zu Tarifverträgen

Rz. 35 Gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt oder üblicherweise geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Da es sich bei einem Sozialplan der Sache nach um eine Betriebsvereinbarung handelt[1] und die Regelungen von Abfindungen und Ausgleichszahlungen Arbeitsbedingungen betreffen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Regelmäßige Abteilungsversammlung

Rz. 11 Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen, soweit die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen (s. dazu § 42 Rz. 22ff.). Hinweis In welcher Reihenfolge der Betriebsrat Voll- und Abteilungsversammlungen einberuft, liegt in seinem Erm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Rechtliche Qualifizierung und Form

Rz. 5 Sofern Arbeitgeber und Betriebsrat eine schriftliche Regelung über Auswahlrichtlinien treffen, so erfolgt dies regelmäßig in Form einer Betriebsvereinbarung, die Abschluss- und Beendigungsnormen enthält. Zwingend ist dies nicht. Das Gesetz verlangt für die Auswahlrichtlinie keine Schriftform. Eine Auswahlrichtlinie kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine P...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.4 Schriftform

Rz. 31 Der Sozialplan muss schriftlich i. S. d. § 126 BGB abgeschlossen werden, § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er bedarf der Unterschrift beider Partner also Arbeitgeber und Betriebsrat. Für den Betriebsrats unterschreibt dessen Vorsitzender (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden setzt einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats v...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.6.2 Form und Ort

Rz. 48 Der Bericht des Arbeitgebers hat – ebenso wie der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats – mündlich zu erfolgen.[1] Der Arbeitgeber kann mit ihm zugleich seine Unterrichtungspflicht nach § 110 BetrVG erfüllen. Der Lagebericht ist dabei stets in einer Betriebsversammlung zu erstatten; die Erstattung in Abteilungsversammlungen scheidet aus.[2] Denkbar und zulässig ist aber,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 44 regelt den Zeitpunkt von Betriebs- und Abteilungsversammlungen und den Anspruch auf Entgeltzahlung der Arbeitnehmer, die an der Versammlung teilnehmen. Die Vorschrift hat zwingenden Charakter. Eine abweichende Regelung zur zeitlichen Lage von Betriebsversammlungen und der vorgesehenen Vergütungsansprüche ist weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Tarifvertrag...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Aufzeichnungsrecht

Rz. 42 Auch hat der Arbeitgeber das Recht, sich während und von der Betriebsversammlung schriftliche Aufzeichnungen zu machen. Umstritten ist jedoch, ob der Arbeitgeber auch befugt ist, ein vollständiges Wortprotokoll anzufertigen. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dies widerspreche dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Sinn und Zweck des Teilnahmerec...mehr