Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 54 Streitigkeiten über die Einordnung Betriebsangehöriger als Arbeitnehmer, ebenso wie Streitigkeiten über die Einordnung Betriebsangehöriger als leitende Angestellte, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG. Antrags- und beteiligungsberechtigt ist neben dem Arbeitgeber, Betriebsrat und Sprecherausschuss auch der jeweilige Arbeitnehmer, um de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.9 Beamte in Privatbetrieben

Rz. 33 Soweit Beamte aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags, etwa im Rahmen einer Nebentätigkeit, in einem privatrechtlichen Unternehmen tätig werden, sind sie Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1. Problematisch sind die Fälle, in denen Beamte im Wege der Abordnung oder Zuweisung durch ihren Dienstherrn in einen Betrieb eingegliedert werden. Nach der früheren Entsprech...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3 Leitende Angestellte nach Nr. 3

Rz. 49 Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ist leitender Angestellter, wer regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besonderer Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.3 Voraussetzung für die Beteiligungsrechte

Rz. 16 Die Beteiligungsrechte auf Arbeitgeberseite stehen der Vereinigung zu, in welcher der Arbeitgeber selbst Mitglied ist. Auf Arbeitnehmerseite stehen die Rechte den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu. Erforderlich aber zugleich auch ausreichend ist insoweit, dass die Gewerkschaften über zumindest ein Mitglied im Betrieb verfügen (BAG, Beschluss v. 25.3.1992, 7 ABR...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Flexible Teilzeitarbeitsverhältnisse

Rz. 17 Nichts anderes als bei den Teilzeitarbeitsverhältnissen[1] gilt bei sogenannten flexiblen Teilzeitarbeitsverhältnissen, und zwar unabhängig davon, ob diese als Arbeitsverhältnisse nach Arbeitsanfall, sogenannte "KAPOVAZ" (= kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit[2]) oder als Jobsharing-Modelle (Arbeitsplatzteilung[3]) ausgestaltet sind[4]. Nähere Regelungen zur in...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Beschäftigung aus karitativen und religiösen Gründen (Nr. 3)

Rz. 38 § 5 Abs. 2 Nr. 3 nimmt die Personen aus dem Arbeitnehmerbegriff aus, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist. Hierunter fallen insbesondere Mönche, Ordensschwestern und Diakonissen.[1] Nicht über § 5 Abs. 2 Nr. 3 aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrech...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Mitglieder des Vertretungsorgans (Nr. 1)

Rz. 36 § 5 Abs. 2 Nr. 1 nimmt in den Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, deklaratorisch vom Begriff des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 1 aus. Gemeint sind damit bei Vereinen die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, bei Stiftungen die Mitglieder des nach dem Stiftungsgeschäft bestimmten...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 45 Nach dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 3 Satz 2 müssen dem Angestellten die Befugnisse der Nrn. 1 bis 3 nach dem Arbeitsvertrag und der Stellung im Unternehmen bzw. Betrieb tatsächlich zustehen, damit er leitender Angestellter im Sinn dieser Vorschrift ist. Das bedeutet, dass dem Angestellten im Arbeitsvertrag selbst die Befugnisse und Aufgaben übertragen werden müssen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.1 Leitende Angestellte nach Nr. 1

Rz. 47 Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ist leitender Angestellter, wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Der leitende Angestellte nach Nr. 1 muss also im Verhältnis zum Arbeitgeber zur Einstellung und Entlassung (kumulativ) berechtigt sein. Bezieht sich seine Berechtigung nur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Rz. 51d Die Rechtsprechung zur Frage, wer leitender Angestellter ist, ist vielfältig, unübersichtlich und sehr stark einzelfallbezogen. Sie ist aus diesem Grunde stets mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten. Es dominieren vor allem Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte, da es in erster Linie um Tatsachenfeststellungen und die Bewertung von Einzelfällen geht. So hat die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse

Rz. 14 Die soeben gegebene allgemeine Definition des Arbeitnehmerbegriffs wurde in einer Zeit entwickelt, in welcher die meisten Arbeitnehmer eine Vollzeitbeschäftigung für einen Arbeitgeber ausübten. Die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt hat jedoch dazu geführt, dass neben diesem traditionellen Arbeitnehmerbild zahlreiche Sonderformen von Arbeitsverhältnissen ents...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mitglieder von Personengesamtheiten (Nr. 2)

Rz. 37 § 5 Abs. 2 Nr. 2 nimmt die Gesellschafter einer OHG oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in diesen Betrieben vom Begriff des Arbeitnehmers aus. Gemeint sind damit die Gesellschafter bei der OHG gem. §§ 114, 125 HGB, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Unerhebliche Kriterien

Rz. 50 Da die Aufzählung der Merkmale in § 5 Abs. 3 Satz 2 abschließend ist, kommt es auf andere Merkmale bei der Frage, ob ein Angestellter leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 ist, nicht an. Keine Bedeutung hat etwa das Kriterium der Sachverantwortung ohne nennenswerte Entscheidungskompetenz (BAG, Beschluss v. 23.1.1986, 6 ABR 51/81). Auch Personalverantwortung oder ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

1 Allgemeines Rz. 1 § 77 ist die zentrale Vorschrift für die Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In Abs. 1 wird klargestellt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsvereinbarungen hat und der Betriebsrat nicht in die Führung des Betriebs eingreifen darf. In den Abs. 2 bis 6 werden nähere Regelungen über das...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.4 Ausnahmen von der Regelungssperre

Rz. 25 Von der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn eine umfassende Mitbestimmungspflicht der Maßnahme besteht, kann der Abschluss einer Betriebsvereinbarung jedenfalls bei Tarifüblichkeit in Betracht kommen (BAG, Urteil v. 13.8.2019, 1 AZR 213/18). So etwa in den Fällen des § 87 Abs. 1 BetrVG bspw. bei der Festlegung der den einzelnen Arbeitn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.1 Regelungsgegenstand

Rz. 15 Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen können nur solche Fragen sein, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören, und zwar sowohl im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung als auch bei freiwilligen Vereinbarungen. Grundsätzlich können somit sämtliche Arbeitsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Man unterscheidet zwisch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.10 Die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen (Abs. 6)

Rz. 43 Ebenso wie bei Tarifverträgen bedeutet der Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht, dass die Betriebsvereinbarung ohne jede Wirkung wäre. Vielmehr ordnet § 77 Abs. 6 BetrVG an, dass Betriebsvereinbarungen eine Nachwirkung entfalten. Dies gilt jedoch nur für diejenigen, die im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung abgeschlossen wurden bzw. durch den Spruch der Einigungs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.3 Wirkung der Regelungssperre

Rz. 23 Die Sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt absolut. Sie führt sogar dann zur Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen, wenn sie vor Inkrafttreten des Tarifvertrags abgeschlossen worden waren, sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die tarifliche Regelung oder sie den Wortlaut des einschlägigen Tarifvertrags übernehmen. Hinweis Die Regelungssperre betrifft nicht die einze...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Der Vorrang des Tarifvertrags

Rz. 19 Die grundsätzlich sehr weite Regelungskompetenz der Betriebspartner wird durch § 77 Abs. 3 BetrVG eingeschränkt. Danach können Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Damit soll der Vorrang der Tarifvertragsparteien vor einer konkurrierend...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 77 ist die zentrale Vorschrift für die Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In Abs. 1 wird klargestellt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsvereinbarungen hat und der Betriebsrat nicht in die Führung des Betriebs eingreifen darf. In den Abs. 2 bis 6 werden nähere Regelungen über das Zustandekomm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Bekanntgabe

Rz. 13 Der Arbeitgeber hat Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle auszulegen. Zweck der Vorschrift ist es, jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, von den für ihn geltenden Vereinbarungen Kenntnis zu erlangen. In welcher Weise dies geschieht, ist unerheblich, solange nur dieser Zweck gewahrt ist. Der Aushang am Schwarzen Brett ist die typische Form, jedoch reicht a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.8 Die Beendigung von Betriebsvereinbarungen

Rz. 31 Betriebsvereinbarungen können enden durch: Fristablauf Aufhebungsvertrag Zweckerreichung Kündigung Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung, die auch für die Arbeitnehmer schlechtere Regelungen vorsehen kann (BAG, Urteil v. 13.8.2019, 1 AZR 213/18, auch kurz vor Betriebsübergang; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 17.6.2014, 2 Sa 44/14) Betriebsschließung[1] Keine B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Durchführung betrieblicher Vereinbarung und Betriebsleitung

2.1 Durchführungspflicht des Arbeitgebers Rz. 2 Die Durchführung betrieblicher Vereinbarungen obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Der Arbeitgeber ist zur tatsächlichen Umsetzung von Vereinbarungen mit dem Betriebsrat verpflichtet. Im Rahmen dieser Pflicht muss er auch dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer an Arbeitszeiten halten, di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Reichweite der Betriebsvereinbarung

3.5.1 Regelungsgegenstand Rz. 15 Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen können nur solche Fragen sein, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören, und zwar sowohl im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung als auch bei freiwilligen Vereinbarungen. Grundsätzlich können somit sämtliche Arbeitsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7 Die rechtlichen Wirkungen von Betriebsvereinbarungen

3.7.1 Unmittelbare und zwingende Wirkung Rz. 26 Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein. Es bedarf keinerlei Umsetzung in den Arbeitsvertrag. Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmern Pflichten auferlegen. Praxis-Beispiel Eine Betriebsvereinbarung sieht ein Rauchverbot in bestimmten Bereichen des Betriebs vor. Die Arbeitne...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Betriebsvereinbarungen

3.1 Begriff Rz. 6 Der Begriff der Betriebsvereinbarung wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, welche die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt und gestaltet. Praxis-...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7.2 Verzicht, Verwirkung, Ausschlussfristen

Rz. 28 Eine weitere Folge der zwingenden Wirkung von Betriebsvereinbarungen besteht darin, dass der Arbeitnehmer auf daraus abgeleitete Rechte nicht ohne Weiteres verzichten kann (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Vielmehr bedarf ein solcher Verzicht der Zustimmung des Betriebsrats. Dies gilt auch für die Ausgleichsquittung und den Prozessvergleich, sofern der Verzicht darin enthalte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Schriftform

Rz. 11 Das Gesetz verlangt für die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Wahrung der Schriftform. Der Text der Vereinbarung ist also schriftlich niederzulegen. Auf derselben Urkunde müssen Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnen. Es reicht also nicht aus, wenn nur einseitig unterschriebene Urkunden ausgetauscht werden. Auch die Unterschrift unter die Fotokopie der von...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.1 Regelungssperre bei existierendem Tarifvertrag

Rz. 20 Die Regelungssperre greift zunächst ein, wenn der Betrieb im persönlichen, fachlichen und räumlichen Geltungsbereich eines aktuell geltenden Tarifvertrags liegt. Dabei kann es sich sowohl um einen Verbandstarifvertrag als auch um einen Firmentarifvertrag handeln. Hinweis Für die Regelungssperre kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Maßgeblich ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.11 Streitigkeiten

Rz. 47 Ein Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob eine Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist und wie sie auszulegen ist, muss im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entschieden werden. Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren jedoch nur eigene Rechte geltend machen. Er kann vom Arbeitgeber daher nicht im Wege des betriebsverfassungsrechtlichen Dur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.9 Betriebsvereinbarungen und Betriebsübergang

Rz. 41 Wechselt der Inhaber eines Betriebs, so bleiben die bisherigen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich in Kraft, ohne dass es irgendeines Transformationsaktes bedarf, sofern die Identität des Betriebs gewahrt bleibt (BAG, Beschluss v. 25.2.2020, 1 ABR 39/18 [1]). Dies gilt sowohl für den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gem. § 613a BGB als auch für die Gesamtrechtsna...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.2 Regelungssperre bei Tarifüblichkeit

Rz. 22 Die Regelungssperre gilt auch, wenn zwar aktuell keine tarifliche Regelung in Kraft ist, die Arbeitsbedingungen aber üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Tarifvertrag für die Branche repräsentativ ist, also die Mehrzahl der Arbeitnehmer in tarifgebundenen Betrieben beschäftigt wird. Etwas anderes ist es, wenn in einer Bran...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Verbot des Eingriffs in die Betriebsleitung

Rz. 5 Die Regelung stellt ausdrücklich klar, dass der Betriebsrat nicht durch einseitige Handlungen in die Betriebsleitung eingreifen darf. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich rechtswidrig weigert, Betriebsvereinbarungen umzusetzen. Praxis-Beispiel In einer Betriebsvereinbarung wurde vereinbart, dass die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13 Uhr genommen wird. Aus betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.2 Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Die mit dem Betriebsrat verabredete Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb, in dem dieser gewählt wurde. Betriebsvereinbarungen für den Hauptbetrieb gelten auch nicht für einen Betriebsteil, der wegen seiner Eigenständigkeit oder weiten Entfernung als eigenständiger Betrieb gilt. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Betriebsteil kein eigener Betriebsrat ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4 Bindung an höherrangiges Recht

Rz. 18 Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie dürfen also nicht Gesetzen zuwiderlaufen, insbesondere nicht dem Grundgesetz. In diesem Zusammenhang ist vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu nennen, der eine zentrale Gerechtigkeitsnorm darstellt und an den auch die Betriebspartner gebunden sind. Aber auch unterhalb dies...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7.1 Unmittelbare und zwingende Wirkung

Rz. 26 Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein. Es bedarf keinerlei Umsetzung in den Arbeitsvertrag. Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmern Pflichten auferlegen. Praxis-Beispiel Eine Betriebsvereinbarung sieht ein Rauchverbot in bestimmten Bereichen des Betriebs vor. Die Arbeitnehmer müssen sich daran halten, auch wenn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Zustandekommen

Rz. 9 Betriebsvereinbarungen kommen entgegen dem irreführenden Gesetzestext wie sonstige Verträge auch dadurch zustande, dass die Vertragspartner entsprechende Willenserklärungen austauschen. Ein vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneter Aushang des Arbeitgebers stellt nur dann eine förmliche Betriebsvereinbarung dar, wenn dieser Aushang gleichzeitig Vertragsqualität hat....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Begriff

Rz. 6 Der Begriff der Betriebsvereinbarung wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, welche die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt und gestaltet. Praxis-Beispiel Arb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 17 Der persönliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten. Wurde die Betriebsvereinbarung für "alle Beschäftigte" abgeschlossen, gilt diese im Zweifel auch für Leiharbeitnehmer (BAG, Beschluss v. 22.10.2019, 1 ABR 17/18). Eine...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Durchführungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 2 Die Durchführung betrieblicher Vereinbarungen obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Der Arbeitgeber ist zur tatsächlichen Umsetzung von Vereinbarungen mit dem Betriebsrat verpflichtet. Im Rahmen dieser Pflicht muss er auch dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer an Arbeitszeiten halten, die in einer Betriebsvereinbarung festgehal...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mitarbeiterüberwachung / 2 Grenzen der Überwachung

Verfassungsrechtlich kann jede Art von Mitarbeiterüberwachung gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eigenen Bild und der informationellen Selbstbestimmung verstoßen. Eingriffe in dieses Recht müssen durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers oder anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mitarbeiterüberwachung / Zusammenfassung

Begriff Die Überwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber ist in vielen Bereichen (z. B. bei der Leistungserbringung und -kontrolle) notwendig; die technischen Möglichkeiten zu immer umfassenderer Überwachung wachsen mit der zunehmenden Digitalisierung rasant. Ein Interesse des Arbeitgebers an der Überwachung seiner Mitarbeiter ist anerkannt – es wird begrenzt durch das...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Notstandsbeihilfen

Rz. 41 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Beihilfen und Unterstützungen, die ein privater ArbG seinen ArbN in Krankheits- und Unglücksfällen gewährt, gehören grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Sie sind nur unter den Voraussetzungen des > R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei. Danach müssen die Unterstützungen gezahlt werdenmehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Steuerfreiheit von typischer Berufskleidung nach § 3 Nr 31 EStG

Rz. 20 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Überlässt der ArbG dem ArbN unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung, zB auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnittene Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (zB Uniform) und deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, so ist der si...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 3 Aufgaben

Die laufenden Geschäfte, deren Führung zunächst die ausschließliche Aufgabe des Betriebsausschusses ist, sind nicht im Gesetz definiert. Es handelt sich um die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, z. B. Beschaffung von Unterlagen oder Informationen, Ausführung von Beschlüssen des Betriebsrats, aber auch Vorverhandlungen. Allgemein lässt sich sagen, dass laufende Geschäfte d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / Zusammenfassung

Begriff Der Betriebsausschuss ist ein zwingend zu bildender Ausschuss von Betriebsräten mit 9 oder mehr Mitgliedern und führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Ihm können darüber hinaus auch weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Der Betriebsausschuss ist in § 27 BetrVG geregelt, die we...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 2 Stellung

Der Betriebsausschuss ist ein gesetzliches Organ des Betriebsrats, das im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben an die Stelle des Betriebsrats tritt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 BetrVG und der §§ 30 ff. BetrVG über die Geschäftsführung des Betriebsrats gelten für den Betriebsausschuss sinngemäß.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 1 Voraussetzungen und Wahl

Hat der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit Ausschussmitglieder. Diese bilden zusammen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden den Betriebsausschuss und führen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.[1] Bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern besteht der Ausschuss neben dem Betriebsratsvorsitz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 4 Abwahl und Amtszeit

Der Betriebsrat kann die Mitglieder des Betriebsausschusses mit Stimmenmehrheit abwählen und durch ein anderes Mitglied ersetzen. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 51 Geschäftsführung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 51 BetrVG regelt die Organisation und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats. Dabei verweisen § 51 Abs. 1 bis 4 BetrVG auf einzelne für den Betriebsrat geltende Normen, die teilweise abgeändert auf den Gesamtbetriebsrat Anwendung finden. In der Generalklausel des § 51 Abs. 5 BetrVG ist eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften ü...mehr