3.5.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 15

Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen können nur solche Fragen sein, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören, und zwar sowohl im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung als auch bei freiwilligen Vereinbarungen. Grundsätzlich können somit sämtliche Arbeitsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Man unterscheidet zwischen Betriebsvereinbarungen über

  • betriebsverfassungsrechtliche Fragen, wie z. B. die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat in bestimmten Fragen zu unterrichten. Hier können die Betriebsparteien durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG nicht auf die gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt ist; sie dürfen aber den Betriebsrat nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Nennung konkreter Zustimmungsverweigerungsgründe freistellen (BAG, Beschluss v. 23.8.2016, 1 ABR 22/14).
  • schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen den Betriebspartnern, wie z. B. die Übernahme von Schulungskosten durch den Arbeitgeber, und
  • betriebliche Fragen, die alle Arbeitnehmer angehen, wie z. B. eine Gleitzeitregelung.

Regelungen über den Individualbereich der einzelnen Arbeitnehmer wie z. B. über die außerbetriebliche Lebensgestaltung oder die Verwendung des Arbeitsentgelts sind unzulässig.

 
Praxis-Beispiel

Eine Betriebsvereinbarung sieht ein Verbot von Nebenbeschäftigungen der Arbeitnehmer vor. Dies ist unwirksam, denn der Regelungsgegenstand liegt außerhalb der Kompetenz des Betriebsrats.

3.5.2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Rz. 16

Die mit dem Betriebsrat verabredete Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb, in dem dieser gewählt wurde. Betriebsvereinbarungen für den Hauptbetrieb gelten auch nicht für einen Betriebsteil, der wegen seiner Eigenständigkeit oder weiten Entfernung als eigenständiger Betrieb gilt. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Betriebsteil kein eigener Betriebsrat gewählt worden ist. Wendet der Arbeitgeber trotzdem einzelne Betriebsvereinbarungen auf den Nebenbetrieb an, muss sich dies nicht auf alle beziehen (BAG, Beschluss v. 19.2.2002,1 ABR 26/02[1]).

 
Praxis-Beispiel

Ein Betriebsteil liegt 260 km Hauptbetrieb. Ein eigener Betriebsrat wurde dort nicht gewählt. Betriebsvereinbarungen für den Hauptbetrieb werden vielfach im Nebenbetrieb angewandt. Eine BV über die betriebliche Altersversorgung möchte der Arbeitgeber jedoch nicht auf den Nebenbetrieb anwenden. Betriebsverfassungsrechtlich ist er dazu auch nicht verpflichtet. Ob die einzelnen Arbeitnehmer u. U. einen Individualanspruch aus einer betrieblichen Übung haben können, musste das Bundesarbeitsgericht noch nicht entscheiden. Eine betriebliche Übung entsteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber irrtümlich meint, die Betriebsvereinbarung anwenden zu müssen (BAG, Urteil v. 27.4.2016, 5 AZR 311/15).

Wird die Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen, gilt sie für alle Betriebe, es sei denn, er wurde von dem Betriebsrat eines Betriebs speziell beauftragt, oder die Geltung wurde in der Betriebsvereinbarung selbst beschränkt.

 
Hinweis

Bei Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat sollte man ausdrücklich und eindeutig den Geltungsbereich definieren, damit es später nicht zu Auslegungsproblemen kommt.

Entsprechendes gilt für Konzernbetriebsvereinbarungen. Kommt es zu einem Streit darüber, ob der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat zuständig ist, muss dies in einem Beschlussverfahren geklärt werden (BAG, Beschluss v. 18.10.1994, 1 ABR 17/94). Es ist das Gebot der Rechtsquellenklarheit zu beachten. Das bedeutet, dass sich aus einer Regelung zweifelsfrei ergeben muss, welche Regelungen von welchem Betriebsverfassungsorgan im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit vereinbart worden ist (BAG, Urteil v. 26.9.2017, 1 AZR 717/15).

[1] NZA 2002, 1300.

3.5.3 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 17

Der persönliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten. Wurde die Betriebsvereinbarung für "alle Beschäftigte" abgeschlossen, gilt diese im Zweifel auch für Leiharbeitnehmer (BAG, Beschluss v. 22.10.2019, 1 ABR 17/18).

Einer arbeitsvertraglichen Regelung, wonach die für den Betrieb der Firma einschlägige Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten und sich Arbeitgeber und Mitarbeiter darüber einig sind, dass die mit dem Betriebsrat bereits abgeschlossenen und noch abzuschließenden Betriebsvereinbarungen den Regelungen dieses Vertrags vorgehen, kommt nach der Rechtsprechung des BAG lediglich ein deklaratorischer Verweis auf die gesetzlich angeordnete unmittelbare und zwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen zu, es handelt sich daher um einen Hinweis auf ohnehin bereits geltende Regelungen (BAG, Urteile v. 13.8.2019, 1 AZR 213/18 und v. 15.1.2019, 1 AZR 250/17).

Die Betriebspartner können jedoch auch Betriebsve...

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