Fachbeiträge & Kommentare zu Außenprüfung

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§ 1 Einkommensermittlung / 10. Gesetzesänderungen ab 2016

Rz. 46 Der Gesetzgeber hat wichtige Neuregelungen verschiedet. Diese stammen aus dem Steueränderungsgesetz 2015, dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags und aus einigen weiteren Änderungsgesetzen. Rz. 47 1. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, d... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

zu Abs. 1 (Allgemein): Van der Felde, Die Rechtsnatur der Handelsbilanz und der Steuerbilanz, StbJb. 1954/55, 45; Barth, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, betriebswirtschaftlich, handelsrechtlich und steuerrechtlich – Ein geschichtlicher Aufriß, ZfhF 1963, 384; Christoffers, Die Grundlagen der Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, BFuP 1970, 78; Körner, Wesen und... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 311 [Autor/Zitation] § 201 öUGB Allgemeine Grundsätze (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. (2) Insbesondere gilt folgendes: mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

Rz. 888 [Autor/Zitation] Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind (§ 198 Abs. 8 Z 1 öUGB, vgl. § 249 Rz. 371 ff.). Der die Verbindlichkeitsrückstellung auslösende Tatbestand muss in der Vergangenheit gesetzt worden sein. D... mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / a) Bilanzberichtigung

Rz. 484 Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf eine beim Finanzamt eingereichte Bilanz berichtigt werden. Eine Bilanzberichtigung ist zulässig, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen Bilanzansatz korrigiert wird.[344] Werden Einlagen im Jahr der Entstehung des Aufwandes nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nicht in... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Berichtigungen und Änderungen der Bilanz

Rz. 46 [Autor/Zitation] Das HGB enthält – anders als das Steuerrecht – keine besonderen gesetzlichen Regelungen für nachträgliche Modifikationen der Bilanz. Begriffsprägend ist auch für die Handelsbilanz die steuerrechtliche Unterscheidung von Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (Merkt in Hopt41, § 245 HGB Rz. 4 f.; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Komm. Bilanzierung14, § 252 HGB Rz... mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 6. Weitere Änderungen ab 2013

Rz. 25 Reduzierung der Veranlagungsarten nach §§ 26, 26 a EStG: Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011[21] gibt es nur noch vier Veranlagungsarten, nämlich die Einzelveranlagung, das Verwitweten-Splitting, das "Sonder-Splitting" im Trennungsjahr und die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting. Statt einer getrennten Veranlagung ist ab VZ 2013 eine Einzelveranlagung nach... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Doppelte Wahrscheinlichkeitsprognose

Rz. 98 [Autor/Zitation] Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bilanzierenden ist zu unterscheiden von der Wahrscheinlichkeit des Be- oder Entstehens einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag (BFH v. 16.12.2014 – VIII R 45/12, BStBl. II 2015, 759 Rz. 26; Günkel, BB 2015, 2091, 2093; Hennrichs, BB 2015, 1841) und unabhängig von dieser nach eigenständigen Maßstäben zu pr... mehr

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ZErb 10/2023, Aussetzung de... / 1 Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Eltern. Diese wurden in den Streitjahren 2004 bis 2010 zunächst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob und in welcher Höhe die Mutter des Klägers (M) in diesen Jahren gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Gaststätte erzielt hat. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Fi... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (5) Steuerrückstellungen

Rz. 245 [Autor/Zitation] Alle bis zum Abschlussstichtag rechtlich oder wirtschaftlich entstandenen Steuerschulden des Unternehmens sind als Steuerrückstellung zu erfassen, soweit sie nicht – weil die Beträge mittels Bescheids mit formeller Bestandskraft feststehen – unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Die Berechnung der Steuerrückstellungen erfolgt grds.... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Verwaltungsverfahren

Rz. 35 [Autor/Zitation] Hinsichtlich der Ermittlung von Sachverhalten gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO. Um den Sachverhalt zu ermitteln, bedienen sich die Finanzbehörden der in § 92 AO genannten Beweismittel, dazu gehört auch die Beiziehung von Urkunden nach § 92 Satz 2 Nr. 3 AO. § 97 Abs. 1 Satz 1 AO erlaubt es der Finanzbehörde, die Vorlage von Büchern, Aufzeich... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Übernahmeersuchen (§ 390 Abs. 2 Satz 1 AO)

Rz. 21 [Autor/Stand] § 390 Abs. 2 AO eröffnet – abweichend von dem Prioritätsprinzip des Abs. 1 – die Möglichkeit, dass auf Ersuchen der nach Abs. 1 an sich zuständigen FinB eine andere – ebenfalls sachlich und örtlich zuständige – FinB die Strafsache übernimmt. Das Gesetz macht dies aber davon abhängig, dass die Übernahme der Ermittlungen sachdienlich erscheint, damit Übern... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Ausnahmen und Sonderfälle

Rz. 285 [Autor/Zitation] Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwendung des Gebots der Stetigkeit sind zwei Fallgruppen voneinander zu unterscheiden. Die eine betrifft die generelle Reichweite des Grundsatzes (Rz. 279), welche sich insbes. nicht auf spezielle Bewertungsvorschriften, Veränderungen bewertungsrelevanter Faktoren sowie Methodenfehler erstreckt. Die andere adress... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Die die Steuer verwaltende FinB

Rz. 7 [Autor/Stand] 1. Unter Verwaltung der Steuer ist jede Tätigkeit zu verstehen, die der Durchsetzung des Steueranspruchs oder der steuerlichen Pflichten dient (vgl. § 347 AO)[2]. Gemeint ist damit ausschließlich die normative Verwaltungskompetenz, nicht die tatsächliche[3]. Nicht dazu zählen bloße Mitwirkungshandlungen der FinB etwa im Rahmen der Amtshilfe oder im Rahmen... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Steuerrecht

Rz. 150 [Autor/Zitation] Die steuerrechtlichen Anforderungen an die Buchführung nach § 146 AO decken sich überwiegend mit den handelsrechtlichen Anforderungen nach § 239 AO. Entspricht eine Buchführung nicht den Anforderungen der §§ 140–146 AO, kann sie nach § 158 AO der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, so dass uU eine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde eröffnet is... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Harle/Nüdling/Olles, Die moderne Betriebsprüfung, 4. Aufl. 2020. Verwaltungsverlautbarungen: BMF v. 28.11.2019 – IV A 4 - S 0316/19/10003:001, 2019/0962810, juris, Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 1. Aufteilung im Steuerrecht

Rz. 1025 ▪ Zusammenveranlagung Bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG werden die Ehepartner gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Ehepartner sind Gesamtschuldner der sich aufgrund der Steuerfestsetzung ergebenden Steuerschuld nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO. Ein interner Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern ist in § 44 AO nicht geregelt. Dies bedeutet, dass je... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 124 [Autor/Zitation] § 189 öUGB Anwendungsbereich (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf: mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 4. Schätzung im Unterhaltsrecht, Zusammenfassung

Rz. 1140 Alle Gerichte haben Tatsachen, die auf Steuervergehen hinweisen, gemäß § 116 AO den Finanzbehörden mitzuteilen. Zudem sind alle zivilrechtlichen Verträge bei Verstoß gegen das Schwarzgeldgesetz nichtig. Folge der Nichtigkeit ist Wegfall des Leistung- und des Bereicherungsanspruchs, § 817 Abs. 2 BGB und des Gewährleistungsanspruchs.[935] Zudem kann eine Schenkungssteuer... mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / a) Überblick über die Methoden der Schwarzgeldaufdeckung

Rz. 1094 Oben sind umfangreiche Ausführungen zur gesetzlichen Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Buchführung erfolgt. Ist die Buchführung formell ordnungsgemäß nach § 158 AO, kann sie doch sachlich falsch sein. Auch in der unterhaltsrechtlichen Literatur wird darauf verwiesen, dass gewisse Methoden der Schwarzgeldaufdeckung dem Sachverständigen vorbehalten bleiben.[901] Rz. ... mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / bb) Unentgeltliche Wertabgaben/Sachentnahmen

Rz. 410 Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben/Sachentnahmen Das Steuerrecht kennt zur Vermeidung individueller Ermittlung Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben/Sachentnahmen für bestimmte Gewerbezweige. Diese werden jährlich angepasst und veröffentlicht. mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 42 [Autor/Zitation] § 213 öUGB Vorlage im Rechtsstreit (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Bücher einer Partei anordnen. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt. Autoren: Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Goldschmit, Das neue Aktienrecht, 1932; Neufeld, Die Aktienrechtsnovelle vom 19.9.1931, 1932; Klausing, Reform des Aktienrechts, 1933; Streit, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Rückstellungen, 1934; Schlegelberger/Quassowski/Herbig/Geßler/Hefermehl, AktG, 3. Aufl. 1939; Adler/Forster, Die Verneinung der Passivierungspflicht für Pensionsrückstellungen durch den Bund... mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / b) Interner Betriebsvergleich durch Nachkalkulation

Rz. 1098 Bei einer Nachkalkulation werden betriebsinterne Daten wie Wareneinsatz und vorgegebene Verkaufspreise in Beziehung gesetzt und hochgerechnet. Die Nachkalkulation führt aber zu großen Unschärfen, wenn ein Betrieb mit unterschiedlichen Aufschlagsätzen arbeitet, viele verschiedene Warengruppen im Sortiment hat oder sehr unterschiedliche Dienstleistungen erbringt. Die ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Steuerrecht

Rz. 35 [Autor/Zitation] Für das Steuerrecht gilt die mit dem § 261 weitgehend übereinstimmende Vorschrift des § 147 Abs. 5 iVm. § 97 Abs. 3 Satz 2 AO (im Finanzgerichtsprozess § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO). Die Finanzbehörden können nach § 148 AO Erleichterungen gewähren (Bartone in BKT, Bilanzrecht, § 261 HGB Rz. 51–52 [5/2020]; Pöschke in Großkomm. HGB6, § 261 Rz. 13; Reich/Szcze... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 357 [Autor/Zitation] § 198 öUGB Inhalt der Bilanz (1)–(4) … (abgedruckt bei § 247 Rz. 151) (5)–(7) … (abgedruckt bei § 250 Rz. 182 ) (8) Für Rückstellungen gilt folgendes: mehr

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Gesamtliteraturverzeichnis (Teilband 1)

für Deutschland Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995 ff. Baetge/Kirsch/Thiele (Hrsg.), Bilanzrecht, Loseblatt Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021 Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006 Beck'scher Bilanzkommentar, hrsg. v. Grottel/Schmidt/Schubert/Störk, 13. Aufl. 2022 Beck'scher Online-Großkommentar zum Aktienrecht hrsg. v. S... mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / cc) Steuerrückstellungen

Rz. 469 Unterhaltsrelevanz Gewinnreduzierende Steuerrückstellungen finden sich praktisch in jeder Bilanz und müssen unterhaltsrechtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Rz. 470 In den Steuerrückstellungen sind als der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten diejenigen Steuern und Abgaben einzustellen, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich oder rechtlich en... mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 3. Gestaltungsmöglichkeiten bei EÜR

Rz. 569 Obwohl der Bilanzierende beispielsweise über die Wertansätze und die Wertberichtigungen größere Gestaltungsmöglichkeiten hat, stehen diese aber auch bei der EÜR zur Verfügung. Rz. 570 Unterhaltsrelevanz Hierin liegt natürlich auch ein unterhaltsrechtliches Manipulationspotenzial. Damit hat auch der Unterhaltsschuldner bei der EÜR "Gestaltungsmöglichkeiten". Rz. 571 Dabei... mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / cc) Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

Rz. 391 ▪ Unterhaltsrelevanz Um die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu reduzieren, kann der Unterhaltsschuldner/Unternehmer bei langfristiger Fertigung, aber auch durch eine "Produktion auf Halde", und Leistungserstellung den Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung buchen, ohne dass er schon die Gewinnrealisierung ausweist. Beispiel Bauunternehmer B hat keine teilfe... mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / ee) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, deren Bewertung und Berichtigung, insbesondere Forderungen aus Lieferung und Leistung

Rz. 396 Forderungen aus Lieferung- und Leistungen sind Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, Damit... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Ausnahmen und Sonderfälle

Rz. 400 [Autor/Zitation] Ein Abweichen vom Grundsatz der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände unter Beachtung der Generalnorm in Betracht (§ 201 Abs. 3 öUGB; KFS/RL 1 Rz. 30 bis Rz. 32). Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften haben zulässige Änderungen der Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben und zu begründen... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zuständigkeitskonzentration nach § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG

Rz. 44 [Autor/Stand] Von der in § 387 Abs. 2 AO vorgesehenen Form der Zuständigkeitsübertragung (s. Rz. 35 ff.) muss diejenige nach dem FVG unterschieden werden. Gemäß § 12 Abs. 3 FVG kann das BMF bzgl. der HZÄ, nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG die Landesregierung bzgl. der ihr unterstellten FÄ verfahren und verschiedene Aufgaben einer FinB auf eine andere übertragen (so z.B. bei... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6 Berichtigungspflicht im Anschluss an eine Betriebsprüfung – § 153 Abs. 4 AO

Rz. 58 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514[1] wurde § 153 AO um einen Absatz 4 ergänzt. Dieser erweitert die Berichtigungspflichten nicht unerheblich. Die neue Bestimmung schreibt nämlich vor, dass eine Anzeige- und Berichtigungspflicht auch dann besteht, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Festst... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Einordnung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Eine § 153 AO in etwa entsprechende Bestimmung fand sich in § 165e RAO.[1] § 153 AO begründet hierbei vier besondere – jeweils rechtlich selbstständige – Mitwirkungspflichten[2]: Anzeige- und Berichtigungspflicht bei fehlerhaften Steuererklärungen[3] Anzeigepflicht fehlerhafter Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern[4] Anzeigepflicht bei unberechtigten Steuerv... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.3 Nichtablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 26 Die Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass die Festsetzungsfrist für die Steuer, auf die sich die Erklärung bezieht, bereits durch die Abgabe der fehlerhaften Steuererklärung begonnen hat.[1] Mit Ablauf der begonnenen Festsetzungsfrist erlischt hierbei die Korrekturpflicht.[2] In diesem Zeitpunkt hat die mängelbehaftete Erklärung nämlich keine ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.4 Nachträgliches Erkennen

Rz. 28 Der Korrekturpflichtige muss nachträglich erkannt haben, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist.[1] Damit entfällt die Korrekturpflicht, wenn die Erklärung von ihm schon bewusst unrichtig oder unvollständig abgegeben worden ist.[2] Dies gilt auch bei bedingtem Vorsatz[3] des Korrekturpflichtigen.[4] In diesem Fall stellt das Verhalten von vornherein... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Tatsächliche Feststellungen

Rz. 27 Der BFH ist bei seiner Revisionsentscheidung an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen FG-Urteil – regelmäßig im Tatbestand – gebunden, d. h., er darf seiner Entscheidung nur diese Tatsachen zugrunde legen und kann vom FG nicht festgestellte Tatsachen, die beim Erlass des FG-Urteils bereits vorhanden waren, d. h. neues tatsächliches Vorbringen nicht ber... mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
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Zur (steuer‐)bilanziellen Behandlung eines "Beteiligungsbetrags" des Kfz-Händlers zur Absicherung des Restwertrisikos durch den Hersteller im Rahmen des Leasing-Restwertmodells

Leitsatz 1. Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. 2. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb... mehr

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Wenn die GmbH zur Bank wird... / e) Zwischenfazit und aktueller Rechtsprechungs-Fall

Kann ein Darlehensvertrag zwischen einer GmbH und einer einem Gesellschafter nahestehenden Person, der die GmbH einen Geldbetrag ausgezahlt hat, nicht vorgelegt werden und erscheint diese behauptete Darlehensgewährung erst lange Zeit nach der angeblichen Ausreichung in der Buchhaltung der GmbH und macht die GmbH gegenüber dem Empfänger des Geldes keine Rückzahlungsansprüche gel... mehr

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Jansen, SGB VI § 149 Versic... / 2.1 Versicherungskonto

Rz. 3 Die Regelung in Abs. 1 verpflichtet den Rentenversicherungsträger primär, ein nach der Versicherungsnummer geordnetes Versicherungskonto für alle Versicherten der Rentenversicherung zu führen. Unter "ordnen" ist hierbei nicht eine Aufspaltung im Sinne einer Untergliederung des Kontos gemeint, sondern es wird allein der Auftrag erteilt, das Versicherungskonto mittels Ve... mehr

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Jansen, SGB VI § 149 Versic... / 2.5 Feststellungsbescheid

Rz. 12 Die Regelung in Abs. 5 bestimmt, dass am Ende des Kontenklärungsverfahrens nach Abs. 2 die Feststellung des Kontoinhalts durch Bescheid steht. Der Versicherte hat 6 Kalendermonate nach Versendung des Versicherungsverlaufes Zeit, den inhaltlichen Feststellungen des Versicherungsverlaufes – und damit dem Inhalt des beim Rentenversicherungsträger gespeicherten Versicheru... mehr

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Direktanspruch in der Umsatzsteuer

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des FG Münster ging es um den Direktanspruch gegenüber dem Fiskus nach der sog. Reemtsma-Rechtsprechung des EuGH. Fraglich war, ob es unionsrechtlich geboten ist, dass einem Unternehmer ein Anspruch auf Erstattung der von ihm an seine Vorlieferanten zu viel gezahlten MwSt einschließlich der Zinsen unmittelbar gegen die Finanzbeh... mehr

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Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO

Leitsatz 1. § 29b der Abgabenordnung (AO) legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personenbezogene Daten zu verarbeiten. 2. § 29b AO genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung und verletzt nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot. 3. § 29b AO verst... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11 Nachträgliche Rückvergütungen bei Mehrgewinnen durch Außenprüfung

Tz. 62 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Der bei einer Außenprüfung sich ergebende Mehrgewinn kann unter den Voraussetzungen des § 22 KStG iRe Rückvergütung stlich als BA abgezogen werden (s R 22 Abs 6 KStR 2022; und s Urt des BFH v 25.08.1953, BStBl III 1954, 36). Hierzu ist jedoch erforderlich, dass ein entspr Beschl der Generalversammlung gefasst wird und dass die H-Bil der Gen ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. OFD Koblenz, Vfg. v. 10.8.1995 – S 1341 A - St 34 1 (Anwendung des § 1 AStG durch die Außenprüfung auf den Technologietransfer in Entwicklungsländern)

Es ist seit langem zu beobachten, daß eine Reihe von Entwicklungsländern i.S. von § 3 AIG Vergütungen für Lizenzen und Beratungsleistungen (technologische Dienstleistungen) und für Darlehen durch dort ansässige Tochtergesellschaften an ihre deutsche Muttergesellschaft beschränken. Unter anderem geschieht dies durch gesetzliche Verbote des Abschlusses solcher Verträge, durch ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10. BMF, Schr. v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren [Verwaltungsgrundsätze-Verfahren])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren Folgendes: Inhaltsangabe mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 37. BMF, Schr. v. 3.12.2020 – IV B 5-S 1341/19/10018:001 – DOK 2020/1174240, BStBl. I 2020, 1325 (Verwaltungsgrundsätze 2020)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Mitwirkungspflichten sowie Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschlägen Folgendes: mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 13. BMF, Schr. v. 5.10.2006 – IV B 4 - S 1341 - 38/06, BStBl. I 2006, 594 (Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen [sog. "Advance Pricing Agreements" – APAs])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vorabverständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen ("Advance Pricing Agreements" – APAs) Folgendes: Inhaltsübersicht mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 25. BMF, Schr. v. 25.5.2012 – IV B 6 - S 1320/07/10004 : 006 – DOK 2012/0223372, BStBl. I 2012, 599 (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen; Stand: 1. Januar 2012)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Inhaltsverzeichnis mehr