Rz. 45

Bücher und sonstige erforderlichen Aufzeichnungen in Papierform sind nach § 146 Abs. 2 S. 1 AO im Geltungsbereich der AO, also in Deutschland zu führen und aufzubewahren. Das UStG und die UStDV enthalten keine eigenen Bestimmungen über den Ort der Aufzeichnungen. Es gelten insofern die allgemeinen abgabenrechtlichen Regelungen uneingeschränkt auch für die Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG. Elektronische Bücher und Aufzeichnungen können auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 146 Abs. 2a und 2b AO auch im Ausland geführt und aufbewahrt werden.[1] Für elektronische Aufzeichnungssysteme gelten die Regelungen des § 146a AO.

 

Rz. 46

§ 146 Abs. 2 AO unterscheidet nicht zwischen im Inland und im Ausland ansässigen Unternehmern. Der Sitz des Unternehmens ist für den Ort der Aufzeichnungen ebenso unbedeutend wie die Nationalität des Unternehmers. Der Grundsatz, dass Aufzeichnungen im Inland zu führen und aufzubewahren sind, gilt deshalb auch für ausländische Unternehmer mit inländischen Umsätzen. Eine Ausnahme gilt für Betriebsstätten (inländischer oder ausländischer Unternehmen) im Ausland. Um zu vermeiden, dass der Aufzeichnungspflichtige ausländisches Recht verletzt, brauchen Aufzeichnungen ausländischer Betriebstätten nach § 146 Abs. 2 S. 2 AO dann nicht im Inland geführt und aufbewahrt zu werden, wenn nach ausländischem Recht eine Aufzeichnungspflicht besteht, die im Ausland erfüllt wird. Insofern ist der Unternehmer ggf. unter den Voraussetzungen der §§ 97, 200 AO zur Vorlage der Aufzeichnungen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens – insbesondere anlässlich einer Außenprüfung – verpflichtet.[2]

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