Rz. 30
Die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG hat grundsätzlich jeder Unternehmer zu erfüllen, der die gesetzlichen Tatbestände verwirklicht und daher als Steuerschuldner i. S. d. § 13 UStG entstandene USt zu entrichten hat. Zur Aufzeichnung verpflichtet sind auch Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen. Dabei kommt der Frage, ob diese steuerfreien Umsätze gem. § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen oder nicht, keine Bedeutung zu, denn § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Ausgangsseite) ist nicht auf steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen beschränkt. Zu den Aufzeichnungspflichten bei nichtsteuerbaren Umsätzen im Ausland s. Rz. 142ff.
Rz. 31
Der Umsatzbesteuerung unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 UStG alle im Inland ausgeführten Umsätze ohne Rücksicht auf Nationalität, Sitz oder Betriebstätte des Unternehmers; deshalb kommt als Steuerschuldner auch ein ausländischer Unternehmer in Betracht, der insoweit auch zur Aufzeichnung nach § 22 UStG und §§ 63 bis 68 UStDV verpflichtet ist. Im Umkehrschluss haben ausländische Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG keine Aufzeichnungspflichten im Inland zu führen, soweit sie nicht Steuerschuldner der unter § 13b Abs. 1 und 2 UStG fallenden steuerpflichtigen Umsätze sind. Zur Frage, ob die Aufzeichnungen und die erforderlichen Nachweise im Inland zu führen und aufzubewahren sind, vgl. Rz. 46.
Rz. 32
Die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG besteht grundsätzlich nur für Unternehmer.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge wird der Fahrzeuglieferer in den Fällen des § 2a UStG wie ein Unternehmer behandelt; in diesem Fall hat er auch die für Lieferer geltenden Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.
Rz. 33
Die besondere Aufzeichnungspflicht des § 22 Abs. 1 S. 2 UStG für Nichtunternehmer gilt
- für Fälle des ungerechtfertigten Steuerausweises in Rechnungen gem. § 14c UStG (Rz. 172) und
für juristische Personen, die Nichtunternehmer sind oder nicht als Unternehmer handeln, und die
gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG als Erwerber beim innergemeinschaftlichen Erwerb
- von Gegenständen nach § 1a Abs. 1 UStG oder
- von neuen Fahrzeugen nach § 1b Abs. 1 UStG oder
- gem. § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG als letzter Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gem. § 25b Abs. 2 UStG
USt schulden.
Der in § 22 Abs. 1 S. 2 genannte Tatbestand des § 13b Abs. 5 UStG betrifft Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 UStG, wonach ein Unternehmer als Leistungsempfänger in bestimmten Fällen auch dann die USt schuldet, wenn er die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat.[1]
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