Der Buch- und Belegnachweis ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen. Gleichwohl genießt der Unternehmer nur Vertrauensschutz, wenn sich aus der Gesamtheit der aufbewahrten Belege glaubhaft das grenzüberschreitende Verbringen der Gegenstände im Fall einer Außenprüfung ergibt. Gelingt dies nicht, kann nur auf andere, nicht im Einflussbereich des Unternehmers liegende Beweismittel für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen und Ausfuhrlieferungen zurückgegriffen werden. Mit der Anpassung des deutschen Rechts an die jetzt harmonisierten Belegnachweise in der EU hat der Unternehmer die Wahl zwischen einer von der Finanzverwaltung angreifbaren Vermutungsregelung und dem normierten Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 6 Abs. 4 UStG, §§ 8–13 UStDV, Abschn. 6.5–6.10 UStAE, § 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a–17d UStDV, Abschn. 6a.3–6a.8 UStAE.
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