Tz. 10

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Abzugsteuer ist vom Schuldner der Steuer bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und abzuführen (s. § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, Anhang 10). Diese Pflicht besteht unabhängig von der Vornahme des Steuerabzugs. Steuerschuldner ist (sind) der (die) beschränkt steuerpflichtige(n) Vergütungsgläubiger (die ausländischen Künstler, Sportler, Artisten bzw. Gruppen). Der Schuldner der Vergütungen (Verein) kann von der Finanzbehörde als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, ggf. – in der Praxis häufig – nach einer Betriebsprüfung.

Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck elektronisch zu übermitteln (s. § 73e Satz 4 EStDV, Anhang 11).

 

Tz. 11

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Der Vergütungsschuldner hat die in § 50a Abs. 5 EStG (Anhang 10) erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Dem auslandsansässigen Vergütungsgläubiger ist auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auf amtlichem Vordruck über die auf dessen Rechnung abgeführte Steuer zu erteilen, so dass dieser in seinem Heimatstaat die Steuerzahlung zum Zwecke der Steueranrechnung oder –erstattung nachweisen kann.

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